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   OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17   

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OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17 (https://dejure.org/2017,17149)
OLG München, Entscheidung vom 22.05.2017 - 34 Wx 87/17 (https://dejure.org/2017,17149)
OLG München, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 34 Wx 87/17 (https://dejure.org/2017,17149)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 709 Abs. 1, § 714, § 727 Abs. 2 S. 3, § 728 Abs. 2 S. 1, S. 2, § 730 Abs. 2 S. 1, S. 2; InsO § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 117 Abs. 1
    Erlöschen einer Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle der Insolvenz über das Vermögen eines die Vollmacht erteilenden Gesellschafters

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 709 Abs. 1, 714, 727 Abs. 2 S. 3, 728 Abs. 2 S. 1 u. 2, 730 Abs. 2 S. 1 u. 2; InsO §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1, 117 Abs. 1
    Erlöschen einer durch einen GbR-Gesellschafter als Vertreter der GbR erteilten Notarvollmacht bei Insolvenz des Gesellschafters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortwirken einer von dem Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft erteilten Notarvollmacht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    § 714
    Bevollmächtigter, GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Insolvenz

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 714, 727 Abs. 2 Satz 3, § 728 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 730 Abs. 2 Satz 1 und 2; InsO §§ 35, 80 Abs. 1, § 117 Abs. 1
    Fehlende Bewilligung zur Eintragung eines Eigentumsübergangs wegen Erlöschens erteilter Vollmacht bei Insolvenz eines Gesellschafters der den Grundbesitz übertragenden GbR

  • rewis.io

    Erlöschen einer Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle der Insolvenz über das Vermögen eines die Vollmacht erteilenden Gesellschafters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortwirken einer von dem Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft erteilten Notarvollmacht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters

  • rechtsportal.de

    Fortwirken einer von dem Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft erteilten Notarvollmacht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarvollmacht zur Vertretung einer GbR erlischt mit Insolvenzeröffnung!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erlöschen der durch einen GbR-Gesellschafter als Vertreter der GbR erteilten Notarvollmacht bei Insolvenz des Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1481
  • NZI 2017, 612
  • FGPrax 2017, 161
  • Rpfleger 2017, 614
  • NZG 2017, 818
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • KG, 28.12.2010 - 1 W 409/10

    Grundbuchverfahren auf Eigentumsumschreibung: Verfügungsbefugnis der

    Auszug aus OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
    (2) Bei der sich nach gesellschaftsrechtlichen Liquidationsregeln (§§ 730 ff. BGB) außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 84 Abs. 1 InsO) vollziehenden Auseinandersetzung der ... werden die Gesellschafterrechte der Schuldnerin gemäß § 80 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter wahrgenommen (KG ZIP 2011, 370 mit Anmerkung Cranshaw a. a. O.; OLG Dresden DNotZ 2012, 614/615; MüKo/Schäfer § 728 Rn. 37; Palandt/Sprau § 728 Rn. 2; Erman/Westermann § 728 Rn. 4 und 7; Staudinger/Habermeier BGB Bearb. 2003 § 728 Rdn. 21 f.; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 728 Rn 5; juris-PK/Bergmann § 728 Rn. 6; MüKo/Ott/Vuia InsO 3. Aufl. § 80 Rn. 115a; K. Schmidt ZIP 2008, 2337; Kesseler DNotZ 2012, 616/619; noch zu § 131 Nr. 5 HGB in der Fassung vom 1.1.1964: BGH NJW 1981, 822).

    In dieser Weise betrifft die Insolvenz eines Gesellschafters zwar nicht die Verfügungsbefugnis der ... in Bezug auf die im Gesellschaftsvermögen vorhandenen und vom Insolvenzbeschlag nicht erfassten Grundstücke, wohl aber die Vertretung der Gesellschaft bei der Verfügung über ein solches Grundstück (KG ZIP 2011, 370).

    (3) Die von einem gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter ohne zeitliche Begrenzung erteilte Vollmacht erlischt zwar nach § 168 BGB nicht ohne weiteres mit dem Ende der gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretungsmacht (BayObLGZ 1959, 279; KG ZIP 2011, 370/372; MüKo/Schubert § 168 Rn. 15; Staudinger/Schilken BGB Bearb. 2014 § 168 Rn. 24; Cranshaw a. a. O.).

  • OLG München, 01.12.2010 - 34 Wx 119/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Eintragung eines Wechsels in der GbR nach Übertragung

    Auszug aus OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
    (α) Zwar wird nach § 899a Satz 1 BGB - auch mit Bindung für das Grundbuchamt und den in der Beschwerdeinstanz an seine Stelle tretenden Senat - vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind (Senat vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10 = NZG 2011, 548).

    Der vom Grundbuch verlautbarte Gesellschafterbestand begründet nämlich zugunsten der eingetragenen Gesellschafter die (widerlegbare) Vermutung, zur Verfügung über einen Gesellschaftsanteil und zur Bewilligung der berichtigenden Eintragung im Grundbuch befugt zu sein (Senat vom 1.12.2010 a. a. O.).

  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 107/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht

    Auszug aus OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
    § 185 BGB ist auf die Eintragungsbewilligung, obwohl sie - zumindest auch - eine verfahrensrechtliche Erklärung ist, anwendbar (BGH NJW-RR 2011, 19/20 m. w. N.).

    Die derzeit noch fehlende Voreintragung des Gesellschafterwechsels als formelle Voraussetzung der Eintragung im Fall einer Genehmigung, vgl. § 39 Abs. 1 GBO (dazu: BGH NJW-RR 2011, 19/20; Schöner/Stöber Rn. 136 ff.), muss in diesem Zusammenhang nicht zum weiteren Gegenstand der Zwischenverfügung gemacht werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 906/908; OLG München, 32. Zivilsenat, FGPrax 2006, 148), weil der entsprechende Berichtigungsantrag bereits unter Vorlage von Bewilligungen des übertragenden und des übernehmenden Teils sowie der einzigen weiteren Gesellschafterin in grundbuchtauglicher Form gestellt ist (vgl. Senat vom 27.7.2015, 34 Wx 106/15 = ZIP 2015, 2023).

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 178/05

    Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der Insolvenz des Gläubigers

    Auszug aus OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
    Dafür bedarf es im Grundbuchverfahren einer in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebenen, inhaltlich eindeutigen, mithin vorbehaltlosen und einschränkungsfreien Erklärung des Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin, den Gesellschaftsanteil der insolventen Gesellschafterin an der im Grundbuch eingetragenen ... freizugeben, sowie eines Zugangsnachweises (zur Freigabe: BGHZ 127, 156/163; BGH NJW-RR 2007, 1205/1206).

    Mit der Freigabe liegt die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Anteils - ex nunc - wieder allein beim Gesellschafter als Rechtsinhaber (BGH NJW-RR 2007, 1205/1206).

  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 265/79

    Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters wegen Eröffnung des Konkurses

    Auszug aus OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
    Die Gesellschaft besteht mit diesem Zweck fort, § 727 Abs. 2 Satz 3, § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH ZIP 2016, 24/25 Rn. 12; Schöner/Stöber Rn. 4280; auch BGH NJW 1981, 822 noch zu § 131 Nr. 5 HGB in der Fassung vom 1.1.1964).

    (2) Bei der sich nach gesellschaftsrechtlichen Liquidationsregeln (§§ 730 ff. BGB) außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 84 Abs. 1 InsO) vollziehenden Auseinandersetzung der ... werden die Gesellschafterrechte der Schuldnerin gemäß § 80 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter wahrgenommen (KG ZIP 2011, 370 mit Anmerkung Cranshaw a. a. O.; OLG Dresden DNotZ 2012, 614/615; MüKo/Schäfer § 728 Rn. 37; Palandt/Sprau § 728 Rn. 2; Erman/Westermann § 728 Rn. 4 und 7; Staudinger/Habermeier BGB Bearb. 2003 § 728 Rdn. 21 f.; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 728 Rn 5; juris-PK/Bergmann § 728 Rn. 6; MüKo/Ott/Vuia InsO 3. Aufl. § 80 Rn. 115a; K. Schmidt ZIP 2008, 2337; Kesseler DNotZ 2012, 616/619; noch zu § 131 Nr. 5 HGB in der Fassung vom 1.1.1964: BGH NJW 1981, 822).

  • BGH, 23.09.1959 - V ZR 37/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
    d) Der Besitz der Originalvollmacht (vgl. BGH NJW 1959, 2119/2120) ist hier unerheblich.
  • OLG München, 27.04.2006 - 32 Wx 67/06

    Grunderwerb durch Gesellschafter bürgerlichen Rechts - Voreintragung bei Vollzug

    Auszug aus OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
    Die derzeit noch fehlende Voreintragung des Gesellschafterwechsels als formelle Voraussetzung der Eintragung im Fall einer Genehmigung, vgl. § 39 Abs. 1 GBO (dazu: BGH NJW-RR 2011, 19/20; Schöner/Stöber Rn. 136 ff.), muss in diesem Zusammenhang nicht zum weiteren Gegenstand der Zwischenverfügung gemacht werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 906/908; OLG München, 32. Zivilsenat, FGPrax 2006, 148), weil der entsprechende Berichtigungsantrag bereits unter Vorlage von Bewilligungen des übertragenden und des übernehmenden Teils sowie der einzigen weiteren Gesellschafterin in grundbuchtauglicher Form gestellt ist (vgl. Senat vom 27.7.2015, 34 Wx 106/15 = ZIP 2015, 2023).
  • BGH, 05.10.1994 - XII ZR 53/93

    Zustellung der Klage an den Konkursverwalter in Unkenntnis der Konkurseröffnung;

    Auszug aus OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
    Dafür bedarf es im Grundbuchverfahren einer in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebenen, inhaltlich eindeutigen, mithin vorbehaltlosen und einschränkungsfreien Erklärung des Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin, den Gesellschaftsanteil der insolventen Gesellschafterin an der im Grundbuch eingetragenen ... freizugeben, sowie eines Zugangsnachweises (zur Freigabe: BGHZ 127, 156/163; BGH NJW-RR 2007, 1205/1206).
  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 194/05

    Verrechnung im Wege der Angleichung der Konten der Gesellschafter in der

    Auszug aus OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
    Der Insolvenzbeschlag bezieht sich auf den Gesellschaftsanteil selbst; der Insolvenzverwalter kann wegen der auch für ihn geltenden sog. Durchsetzungssperre zwar das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters, nicht aber einzelne Ansprüche zur Masse ziehen (BGH NJW 2007, 1067; Palandt/Sprau § 728 Rn. 2 mit § 730 Rn. 6).
  • OLG Celle, 16.04.2015 - 4 W 57/15

    Anforderungen an den Nachweis der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen

    Auszug aus OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
    Erforderlich ist vielmehr der in der Form des § 29 GBO zu erbringende Nachweis darüber, dass der eingetragene Rechtsinhaber seine Verfügungsbefugnis wieder erlangt hat (str.; OLG Celle ZIP 2015, 887 einerseits; OLG Frankfurt ZIP 2016, 1881 andererseits; zum Streitstand: Hügel/Wilsch InsR Rn. 64 m. w. N.).
  • OLG München, 28.07.2015 - 34 Wx 106/15

    Keine wirksame Erbanteilsübertragung mit GbR-Anteilen nach erfolgter

  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16

    Grundbuch: Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers

  • BayObLG, 12.04.1983 - BReg. 2 Z 16/82

    Zur Änderung der WEG-Miteigentumsanteile aufgrund Vollmacht

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 266/10

    Vertretung einer GbR im Grundbuchverfahren: Handeln aufgrund Vollmachten aller

  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 6/80

    Zur Eigenschaft einer notariellen Eigenurkunde als öffentliche Urkunde

  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 37/07

    Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • OLG Dresden, 05.10.2011 - 17 W 828/11

    Zulässigkeit eines Insolvenzvermerks hinsichtlich eines Gesellschafters einer als

  • BGH, 15.11.2012 - V ZB 99/12

    Bestellung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Verschaffung eines

  • BGH, 19.11.2015 - V ZB 201/14

    Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer GbR im Wege der Zwangsvollstreckung

  • OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 382/16

    Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit

  • OLG München, 09.07.2018 - 34 Wx 223/17

    Anspruch auf Zustimmung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung zur

    b) Der Senat hat in der Entscheidung vom 22.5.2017 (34 Wx 87/17 = Rpfleger 2017, 614) die Rechtsmeinung vertreten, dass im Falle einer Insolvenzbefangenheit des Gesellschaftsanteils die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. mittlerweile auch BGH vom 13.7.2017, V ZB 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 16 für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines GbR-Gesellschafters) und dementsprechend eine vom nachmaligen Insolvenzschuldner erteilte Vollmacht zur Vertretung der GbR nach § 117 Abs. 1 InsO erlischt.

    c) Trotz der Rechtsfähigkeit der GbR und des damit einhergehenden Umstands, dass nicht das Grundstück, sondern "nur" der Gesellschaftsanteil an der Grundbesitz haltenden GbR vom Insolvenzbeschlag erfasst war, dürfte somit die dem Notar gemäß Urkunde vom 24.5.2004 erteilte Vollmacht zur Erklärung der Bewilligung nach § 19 GBO namens der GbR mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters N. gemäß § 117 Abs. 1 InsO erloschen sein (ablehnend: Kesseler EWiR 2017, 567; Frh. v. Proff ZInsO 2017, 2007).

    g) Der Notar hat sich bei der Bewilligung ausdrücklich auf den - aus Rechtsgründen wohl nicht zutreffenden - Fortbestand der Vollmacht berufen und wird daher vor einer Entscheidung Gelegenheit erhalten müssen, sich zu einer etwaigen Behandlung seiner Erklärung als die eines Vertreters ohne Vertretungsmacht, aber gegebenenfalls mit Zustimmung des "Vertretenen", zu positionieren (vgl. hierzu auch Kesseler EWiR 2017, 567/568).

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    c) Soweit die Strafkammer hinsichtlich des beiseite geschafften und im Insolvenzverfahren verschwiegenen Vermögensbestandteils auf die der Ö.    bestellte und an die Einziehungsbeteiligte zu 1. übertragene Grundschuld selbst abgestellt hat, hat sie hingegen aus dem Blick verloren, dass unabhängig von der genauen Rechtslage an den Anteilen der Ö.    die Grundschuld Teil des Gesellschaftsvermögens war und damit nicht zur Insolvenzmasse des Angeklagten gehörte; dies gilt sowohl mit Blick auf die Ö.   als Kapitalgesellschaft (vgl. BFH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - V R 14/16, BFHE 256, 562 Rn. 20, 22; allgemein zum Zwangsvollstreckungsrecht BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02 Rn. 20 f., BGHZ 156, 310, 314 f.) als auch mit Blick auf die Einziehungsbeteiligte zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (OLG München, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 34 Wx 87/17 Rn. 31).
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