Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
(2) 1Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. 2Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. 3Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
vertrags § 706Beiträge der Gesellschafter § 707Erhöhung des vereinbarten Beitrags § 708Haftung der Gesellschafter § 709Gemeinschaftliche Geschäftsführung § 710Übertragung der Geschäftsführung § 711Widerspruchsrecht § 712Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung § 713Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter § 714Vertretungsmacht § 715Entziehung der Vertretungsmacht § 716Kontrollrecht der Gesellschafter § 717Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte § 718Gesellschafts-
vermögen § 719Gesamthänderische Bindung § 720Schutz des gutgläubigen Schuldners § 721Gewinn- und Verlustverteilung § 722Anteile am Gewinn und Verlust § 723Kündigung durch Gesellschafter § 724Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft § 725Kündigung durch Pfändungs-
pfandgläubiger § 726Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes § 727Auflösung durch Tod eines Gesellschafters § 728Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters § 729Fortdauer der Geschäftsführungs-
befugnis § 730Auseinandersetzung; Geschäftsführung § 731Verfahren bei Auseinandersetzung § 732Rückgabe von Gegenständen § 733Berichtigung der Gesellschafts-
schulden; Erstattung der Einlagen § 734Verteilung des Überschusses § 735Nachschusspflicht bei Verlust § 736Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung § 737Ausschluss eines Gesellschafters § 738Auseinandersetzung beim Ausscheiden § 739Haftung für Fehlbetrag § 740Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
Rechtsprechung zu § 727 BGB
134 Entscheidungen zu § 727 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2017 - V ZB 136/16
Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des ...
- VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- BVerwG, 15.06.2016 - 9 C 19.15
Verwaltungsakt; Steuerbescheid; Steuermessbescheid; Steuerschuld; Grundsteuer; ...
- OLG München, 04.07.2017 - 34 Wx 123/17
Zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Gesellschafters einer im ...
- BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R
Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und ...
- BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16
Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem ...
- OLG Hamm, 18.05.2018 - 15 W 65/18
Begriff des Beteiligten i.S. von § 2227 BGB
- OLG Naumburg, 17.05.2016 - 12 Wx 28/15
Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis wegen nicht nachgewiesenen Fortbestehens ...
- BGH, 19.11.2015 - V ZB 201/14
Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer GbR im Wege der Zwangsvollstreckung ...
- OLG München, 24.10.2014 - 34 Wx 176/14
Grundbuchverfahren: Zwischenverfügung des Grundbuchamtes bei fehlenden ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 727 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
- § 131 III Nr. 1
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 118 S. 1 (Auflösung von Gesellschaften) (zu § 727 II 2)