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   OLG München, 24.06.2008 - 31 Wx 83/07   

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OLG München, 24.06.2008 - 31 Wx 83/07 (https://dejure.org/2008,5090)
OLG München, Entscheidung vom 24.06.2008 - 31 Wx 83/07 (https://dejure.org/2008,5090)
OLG München, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 31 Wx 83/07 (https://dejure.org/2008,5090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Spruchverfahren: Statthaftigkeit bei Vorliegen eines keinen Ausgleich enthaltenden Beherrschungsvertrag

  • Judicialis

    AktG § 304; ; AktG § 305; ; AktG § 317; ; SpruchG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 304 § 305 § 317; SpruchG § 1
    Kein Spruchverfahren bei fehlender Ausgleichsregelung in atypischem Beherrschungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Passivlegitimation für ein Spruchverfahren; Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens bei Nichtvorsehen eines Ausgleichs in dem atypischen bzw. verdeckten Beherrschungsvertrag; Definition eines Beherrschungsvertrags im Recht der Aktiengesellschaften

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Spruchverfahren bei atypischem Beherrschungsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1330
  • ZIP 2008, 242
  • WM 2008, 1932
  • BB 2008, 1533
  • NZG 2008, 753
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2004 - 3 W 167/03

    Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren: Erledigung nach Nichtigerklärung des

    Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 31 Wx 83/07
    Nur im Ausnahmefall ist das beherrschende Unternehmen daneben verpflichtet, den Aktionären des beherrschten Unternehmens selbst Schadensersatz zu leisten, nämlich nur wenn und soweit diese "abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt ... sind" (vgl. hierzu: BGH NJW 1989, 1800; BGH DB 2008, 918; OLG Zweibrücken ZIP 2004, 559; MünchHdbGesR IV/Krieger § 70 Rn. 12 und § 69 Rn. 133 f.; Schürnbrand aaO S. 57 ff.).

    c) Auch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ergibt sich vorliegend nicht die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, schon deswegen nicht, weil es an einer Eintragung des BCA im Handelsregister der Antragsgegnerin zu 1 fehlt (vgl. hierzu: OLG Zweibrücken ZIP 2004, 559 (562); Hüffer § 291 Rn. 21; Kölner Kommentar-AktG/Koppensteiner § 297 Rn. 55; Spindler/Stilz/Veil § 291 Rn. 64; Emmerich/Habersack Konzernrecht 8. Aufl. § 11 IV; Schürnbrand aaO S. 50 f.).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 124/06

    UMTS-Lizenzen: BGH bestätigt Abweisung einer Aktionärsklage gegen die

    Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 31 Wx 83/07
    Nur im Ausnahmefall ist das beherrschende Unternehmen daneben verpflichtet, den Aktionären des beherrschten Unternehmens selbst Schadensersatz zu leisten, nämlich nur wenn und soweit diese "abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt ... sind" (vgl. hierzu: BGH NJW 1989, 1800; BGH DB 2008, 918; OLG Zweibrücken ZIP 2004, 559; MünchHdbGesR IV/Krieger § 70 Rn. 12 und § 69 Rn. 133 f.; Schürnbrand aaO S. 57 ff.).
  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 6/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 31 Wx 83/07
    Soweit sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof in ZIP 2005, 254 beziehen, kann hieraus für das vorliegende Verfahren nichts gefolgert werden.
  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

    Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 31 Wx 83/07
    Nur im Ausnahmefall ist das beherrschende Unternehmen daneben verpflichtet, den Aktionären des beherrschten Unternehmens selbst Schadensersatz zu leisten, nämlich nur wenn und soweit diese "abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt ... sind" (vgl. hierzu: BGH NJW 1989, 1800; BGH DB 2008, 918; OLG Zweibrücken ZIP 2004, 559; MünchHdbGesR IV/Krieger § 70 Rn. 12 und § 69 Rn. 133 f.; Schürnbrand aaO S. 57 ff.).
  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 160/05

    Abfindungsanspruch bei unwirksamen Beherrschungsvertrag

    Die Eigenart eines Unternehmensvertrages ist aus seinem Inhalt und nicht aus seiner Benennung zu erschließen (vgl. zu allem Hüffer, AktG , 8. Aufl., § 291 Rn. 10, 11 und 13; Koppensteiner in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz , 3. Aufl., § 291 Rn. 20 - 22, 26 und 27 (vgl. auch BGH NJW 1988, 1326, 1327; KG NZG 2000, 1223, 1224; OLG München ZIP 2008, 1330 ).

    b) Wird - abweichend von der dargestellten Auffassung - vertreten, dass das CFA als Beherrschungsvertrag zu werten ist, so ist es aus mehreren Gründen unwirksam (vgl. OLG München ZIP 2008, 1330, 1331 m.w.N.).

    Das Oberlandesgericht München hat für diesen Fall eine Anwendung dieser Grundsätze verneint, weil es im AktG an einer Regelungslücke fehle, und ein Spruchverfahren in analoger Anwendung deshalb für nicht statthaft gehalten (ZIP 2008, 1330 m.w.N.).

    cc) Nach Auffassung des Senats ist diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schon an der fehlenden Eintragung in das Handelsregister scheitert (vgl. insbesondere Hüffer aaO.; OLG München ZIP 2008, 1330, 1332 m.w.N.).

    Vor allem handelt es sich hier nicht (nur) um einen Teilgewinnabführungsvertrag, der keinen Eingriff in die Struktur der Gesellschaft darstellt (OLG Hamm NZG 2003, 228, 230; OLG München ZiP 2008, 1330, 1332).

    d) Ob das Spruchverfahren vorliegend unter dem Gesichtspunkt des verdeckten Beherrschungsvertrages im Wege einer Analogie schon deshalb nicht statthaft ist, weil es für eine Analogie an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (so mit ausführlicher Begründung OLG München ZIP 2008, 1330, 1331 m.w.N.), kann nach allem offen bleiben.

    Anders als das GmbH-Recht, für das der Bundesgerichtshof eine Schutzregelung auch für außenstehende Gesellschafter als dringlicher empfunden hat, weil hier die Kapitalschutzvorschriften schwächer ausgebildet und die Einwirkungsmöglichkeiten des Mehrheitsgesellschafters größer sind (BGH NJW 1986, 188 ; NJW 1993, 1200 ), enthält das Aktienrecht in Abgrenzung zum Vertragskonzern für den faktischen Konzern spezielle Vorschriften (vgl. insbesondere §§ 311 ff., 317 AktG ; dazu näher im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft OLG München ZIP 2008, 1330, 1331; ferner BGH NJW 1989, 1800, 1802).

  • LG München I, 20.12.2018 - 5 HKO 15236/17

    Für Linde-Praxair-Fusion war kein Hauptversammlungsbeschluss nötig

    Ein Weisungsrecht könne aus dem dann nichtigen Vertrag nicht begründet werden; der Schutz der Minderheitsaktionäre werde hinreichend über den Nachteilsausgleich im faktischen Konzern nach § 311 ff. AktG gewährleistet (vgl. OLG München ZIP 2008, 1330, 1331 f. = AG 2008, 672, 673 f. = WM 2008, 1932, 1934; Goslar DB 2008, 800, 801; Hüffer/Koch AktG, 13. Aufl., § 291 Rdn. 14; Ederle AG 2010, 273, 274 ff.; Decher in: Festschrift für Hüffer, 2010, S. 145, 150 ff.; auch OLG München, Urteil vom 1.4.2015, Az. 7 U 2216/08).
  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

    Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich der 31. Senat des OLG München entschieden hat, dass auch bei Qualifizierung des BCA (ggf. zusammen mit dem ReBoRA) als verdeckter Beherrschungsvertrag ein Anspruch der außenstehenden Aktionäre auf Ausgleich und Abfindung nicht besteht (vgl. OLG München, Entscheidung vom 24.06.2008, ZIP 2008, 1330).

    Selbst unterstellt, das BCA allein oder im Zusammenhang mit dem ReBoRA sei als "verdeckter" Beherrschungsvertrag zu qualifizieren, bestünde kein Anspruch der außenstehenden Aktionäre auf Ausgleich oder Abfindung, weil das BCA denn gem. § 304 Abs. 3 S. 1 AktG nichtig wäre (vgl. OLG München, Entscheidung vom 24.06.2008, ZIP 2008, 1330; Az: 31 Wx 83/07).

  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 65/06

    Festsetzung des Mindestgeschäftswerts nach § 15 I 2 SpruchG bei unzulässigem

    Diese Frage wird für das GmbH- und Aktienrecht vom Bundesgerichtshof grundsätzlich bejaht (vgl. BGH NJW 1988, 1326; NJW 1992, 505; NZG 2005, 261; NZG 2005, 472) und ist für das Aktienrecht in Rechtsprechung und Literatur Gegenstand widerstreitender Meinungen (vgl. OLG München ZIP 2008, 1330 m.w.Nw. zum Meinungsstand), so dass ihre Prüfung von den Antragstellern und gegebenenfalls vom Spruchgericht ernsthaft in Erwägung zu ziehen war.

    Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, dass der Mindestwert von 200.000,00 Euro immer dann festzusetzen ist, wenn im Ergebnis die Erhöhung der Kompensation ausbleibt, also - neben dem Fall der Unbegründetheit des Antrags - auch bei seiner Unzulässigkeit und seiner Rücknahme (OLG Frankfurt AG 2005, 890; OLG Stuttgart NZG 2004, 97; NZG 2004, 625; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2004 - 19 W 6/04 - bei Juris; für einen vergleichbaren Fall der Unstatthaftigkeit jedenfalls im Ergebnis OLG München ZIP 2008, 1330; Hüffer, AktG, 8. Aufl., 2008, Anh zu § 305 § 15 SpruchG Rn. 3; Bürgers/Körber/Simmler, AktG, 2008, Anh § 306 § 15 SpruchG Rn. 2; Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 15 Rn. 4; Fritzsche/Dreier, SpruchG, § 15 Rn. 11; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl., 2005, § 15 SpruchG, S. 839 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    b) Der Senat sieht sich ferner im Einklang mit der unter Nr. 1 b) schon erwähnten Entscheidung des OLG München vom 24.06.2008 - 31 Wx 83/07 - ZIP 2008, 1330 (ungekürzter Text bei Juris) in Verbindung mit der erstinstanzlichen Entscheidung des LG München vom 19.10.2007 - 5 HKO 13298/07 - WM 2008, 30 (ungekürzter Text ebenfalls bei Juris).

  • BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23

    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene

    Da der Antragsteller die Durchführung eines Spruchverfahrens begehrt, sind seine Anträge und Rechtsmittel in förmlicher Hinsicht an den für ein Spruchverfahren geltenden Vorschriften zu messen (OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2008, 31 Wx 83/07, juris Rn. 9).
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