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   OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12   

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https://dejure.org/2012,6221
OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12 (https://dejure.org/2012,6221)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.03.2012 - 15 W 300/12 (https://dejure.org/2012,6221)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15. März 2012 - 15 W 300/12 (https://dejure.org/2012,6221)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    1. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Sicherungshypothek die Zustellung des Vollstreckungstitels annimmt, weil die Zustellung in der beigefügten Vollstreckungsklausel vermerkt ...

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 53
    Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen unvollständiger Ermittlung der Vollstreckungsvoraussetzungen durch das Grundbuchamt

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Eintragung eines Widerspruchs gegen Zwangshypothek mangels Zustellung bei Zustellungsvermerk in Vollstreckungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 53 Abs. 1 S. 1
    Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen unvollständiger Ermittlung der Vollstreckungsvoraussetzungen durch das Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Celle, 11.10.1989 - 4 W 279/89
    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12
    Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Vollstreckungsklausel der Rechtsbehelf nach § 95 Abs. 1 FamFG, § 732 ZPO zur Verfügung steht (Abgrenzung zu OLG Celle vom 11.10.1989, Rpfleger 1990, 112).

    Aus diesem Grund erscheint die abweichende Auffassung des OLG Celle, das die Eintragung eines Widerspruchs bei objektiver Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes für zulässig hält (Rpfleger 1990, 112), nicht überzeugend.

    Zwar hat das Oberlandesgericht Celle die Eintragung eines Widerspruchs bei objektiver Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes stets für zulässig erachtet (Rpfleger 1990, 112).

  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 6/59

    Amtswiderspruch bei unrichtigem Grundbuch

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12
    Dafür genügt es nach überwiegender Rechtsprechung nicht, dass die Eintragung lediglich objektiv zu Unrecht erfolgt ist; es kommt vielmehr auf einen - nicht notwendig schuldhaften - Rechtsverstoß vom Standpunkt des Grundbuchamtes an (Schl.-Holst. OLG FGPrax 2007, 210; OLG Hamm FGPrax 2005, 192; BGH NJW 1959, 1635).

    Grund der Bestimmung ist nämlich die Erwägung, dass eine unrichtige, auf Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruhende Grundbucheintragung Schadensersatzansprüche gegen den Staat zur Folge haben kann, denen die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorbeugen soll (BGH NJW 1959, 1635).

  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 22/74

    Beschwerde gegen Grundbucheintragung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12
    Diesem gutgläubigen Rechtserwerb könnte durch eine Löschung der Eintragung der Boden entzogen werden (BGH NJW 1957, 1229; BGHZ 64, 194).

    Als Sicherungshypothek gilt für sie zwar nicht der erweiterte Gutglaubensschutz nach § 1138 BGB, der einen gutgläubigen Erwerb auch bei Forderungsmängeln ermöglicht; auf die einmal eingetragene Hypothek selbst sind aber §§ 892, 893 ZPO anwendbar (BayObLG Rpfleger 1995, 106; BGHZ 64, 194).

  • OLG Hamm, 21.02.2005 - 15 W 34/05

    Eintragung einer Zwangshypothek bzw. eines dagegen gerichteten Amtswiderspruchs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12
    Dafür genügt es nach überwiegender Rechtsprechung nicht, dass die Eintragung lediglich objektiv zu Unrecht erfolgt ist; es kommt vielmehr auf einen - nicht notwendig schuldhaften - Rechtsverstoß vom Standpunkt des Grundbuchamtes an (Schl.-Holst. OLG FGPrax 2007, 210; OLG Hamm FGPrax 2005, 192; BGH NJW 1959, 1635).

    19 Für die Prüfung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor Eintragung einer Zwangshypothek ist es ausreichend, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheids durch den auf der beglaubigten Ablichtung des Vollstreckungsbescheids angebrachten Zustellungsvermerk nachgewiesen ist (OLG Hamm FGPrax 2005, 192).

  • BGH, 09.11.2006 - V ZB 66/06

    Zurückweisung einer Vorlage an den BGH im Grundbuchverfahren mangels Abweichung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12
    Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer entsprechenden Vorlage nach § 79 Abs. 2 aF GBO zu dieser Frage verneint, weil dem Betroffenen ein anderer Rechtsbehelf - im entschiedenen Fall die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO - zur Verfügung stand und die tragende Begründung des Oberlandesgerichts Celle, die Eintragung eines Widerspruchs sei zulässig, weil dem Schuldner die allgemeinen Rechtsbehelfe der §§ 576 ff., 766, 793 ZPO nicht zur Verfügung stünden und ohne die Eintragung eines Widerspruchs ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet sei, daher nicht zutreffe (BGH Rpfleger 2007, 134).
  • OLG Hamm, 23.02.2010 - 15 Wx 27/10

    Geltendmachung von Mängeln der Vollstreckungsklausel mit der Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12
    Ebenso hat sich das Oberlandesgericht Hamm nicht zur Vorlage verpflichtet gesehen, weil der Grundstückseigentümer nach § 732 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten eines Rechtsnachfolgers vorgehen könne (Beschl. v. 23.2.2010 I-15 Wx 27/10).
  • BGH, 21.06.1957 - V ZB 6/57

    Widerspruch gegen Vormerkung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12
    Diesem gutgläubigen Rechtserwerb könnte durch eine Löschung der Eintragung der Boden entzogen werden (BGH NJW 1957, 1229; BGHZ 64, 194).
  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12
    bb) Voraussetzung für das Entstehen einer Zwangshypothek ist das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Thomas/Putzo, aaO, § 867 Rn. 10; BGH NJW 2001, 3627), zu denen auch die vor Vollstreckungsbeginn vorgeschriebene Zustellung gehört (Thomas-Putzo, aaO, § 867 Rn. 10; BayObLG Rpfleger 2005, 250).
  • OLG Schleswig, 11.04.2006 - 2 W 249/05

    Vorlage zum BGH: Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch im Beschwerdewege

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12
    Eine Rechtsschutzlücke zu Lasten des Betroffenen entsteht dadurch nicht, weil er einen Anspruch nach § 894 BGB geltend machen kann und diesen durch Eintragung eines Widerspruchs auch im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig sichern kann (§ 899 BGB); dieser Weg ist genauso effektiv wie § 71 Abs. 2 GBO (ebenso Schl.-Holst. OLG FGPrax 2006, 150).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2002 - 20 W 352/02

    Grundbucheintragung von Sicherungshypotheken wegen Gerichtskosten: Behandlung von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12
    Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften liegt deshalb nicht vor, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz zutreffend angewendet hat, dieser aber unrichtig gewesen ist, ohne dass dies dem zuständigen Rechtspfleger bekannt gewesen ist oder bei gehöriger Prüfung hätte erkannt werden müssen (Schl.-Holst. OLG, aaO; OLG Hamm, aaO; OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; BGH, aaO).
  • OLG Schleswig, 18.01.2007 - 2 W 249/05

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdeverfahren

  • BayObLG, 29.12.2004 - 2Z BR 228/04

    Unanfechtbare Aufklärungsverfügung bei Vollstreckung durch Grundbuchamt -

  • OLG Frankfurt, 29.01.2007 - 20 W 366/06

    Zwangsvollstreckungsrecht: Umfang der Prüfpflicht des Grundbuchamtes bei

  • BayObLG, 06.07.1994 - 2Z BR 42/94

    Zwangshypothek auf Gemeindegrundstück

  • OLG München, 08.02.2017 - 34 Wx 29/17

    Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Zwangshypothek

    Auch mit der Beschwerde kann ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Zwangshypothek nicht verlangt werden, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragungstätigkeit gesetzliche Vorschriften nicht verletzt, sondern das Gesetz auf den ihm unterbreiteten - wenn auch unerkannt und bei gehöriger Prüfung nicht erkennbar unrichtigen oder unvollständigen - Sachverhalt richtig angewandt hat (Anschluss an OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; OLG Hamm FGPrax 2005, 192; OLG Schleswig FGPrax 2007, 210; KG ZIP 2010, 2467; OLG Nürnberg ZfIR 2012, 289; entgegen OLG Celle Rpfleger 1990, 112).

    bb) Dieser Maßstab ist auch dann anzulegen, wenn die Eintragung eines Amtswiderspruchs Ziel eines Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist (OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197 sowie NJW-RR 2007, 1248; OLG Hamm FGPrax 2005, 192 sowie vom 23.2.2010, 15 Wx 27/10, juris; OLG Schleswig FGPrax 2007, 210; KG ZIP 2010, 2467; OLG Nürnberg ZfIR 2012, 289; Demharter § 53 Rn. 23; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. § 71 Rn. 23; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 36 mit 45).

    Die Rechtsauffassung des Senats stimmt überein mit derjenigen der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (FGPrax 2003, 197), Hamm (FGPrax 2005, 192), Schleswig (FGPrax 2007, 210) und Nürnberg (ZfIR 2012, 289) sowie des Kammergerichts (ZIP 2010, 2467).

  • OLG München, 28.06.2018 - 34 Wx 138/18

    Zwangsvollstreckung und Angabe des Namens des Vollstreckungstitelinhabers

    Dass für Sicherungshypotheken der erweiterte Gutglaubensschutz nach § 1138 BGB nicht gilt, ist wegen der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (BGHZ 64, 194/197 f) für den Umfang des zulässigen Rechtsmittels ohne Bedeutung (BayObLG Rpfleger 1995, 106; OLG Nürnberg vom 15.3.2012, 15 W 300/12, juris Rn. 10).
  • OLG Naumburg, 03.07.2012 - 12 Wx 12/12

    Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch: Unrichtigkeit des Grundbuchs

    a) Eine Gesetzesverletzung wird verneint, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig angewendet hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig oder unvollständig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Grundbuchamt zur Zeit der Entscheidung bekannt war oder bei gehöriger Prüfung und Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, ihm mithin bei gebotener Sorgfalt nicht hätte entgehen können und dürfen (vgl. BGHZ 30, 255, 257; OLG Hamm Rpfleger 2005, 532; Schleswig Holsteinisches OLG Schleswig FGPrax 2007, 210; KG Berlin ZIP 2010, 2467; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2012, 15 W 300/12; OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl., Rdn. 22 zu § 53 GBO; Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 77 zu § 53 GBO).

    Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten eine andere Handhabung jedenfalls nicht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2012, 15 W 300/12, ZfIR 2012, 289; KG Berlin ZIP 2010, 2467 - 2468; OLG Hamm Rpfleger 2005, 532 - 533; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010, 15 Wx 27/10; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2007, 2 W 249/05; Demharter, GBO, 27. Aufl., Rdn. 23 zu § 53 GBO).

  • OLG Naumburg, 04.07.2012 - 12 Wx 12/12

    Verfahren des Grundbuchamts bei Erkenntnissen hinsichtlich der Unrichtigkeit des

    a) Eine Gesetzesverletzung wird verneint, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig angewendet hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig oder unvollständig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Grundbuchamt zur Zeit der Entscheidung bekannt war oder bei gehöriger Prüfung und Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, ihm mithin bei gebotener Sorgfalt nicht hätte entgehen können und dürfen (vgl. BGHZ 30, 255, 257; OLG Hamm Rpfleger 2005, 532 ; Schleswig Holsteinisches OLG Schleswig FGPrax 2007, 210; KG Berlin ZIP 2010, 2467 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2012, 15 W 300/12; OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; Demharter, Grundbuchordnung , 27. Aufl., Rdn. 22 zu § 53 GBO ; Meikel, GBO , 10. Aufl., Rdn. 77 zu § 53 GBO ).

    Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten eine andere Handhabung jedenfalls nicht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2012, 15 W 300/12, ZfIR 2012, 289; KG Berlin ZIP 2010, 2467 - 2468; OLG Hamm Rpfleger 2005, 532 - 533; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010, 15 Wx 27/10; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2007, 2 W 249/05; Demharter, GBO , 27. Aufl., Rdn. 23 zu § 53 GBO ).

  • OLG München, 05.10.2017 - 34 Wx 324/17

    Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek; Beweiskraft

    Mithin hat das Grundbuchamt nicht gegen gesetzliche Pflichten verstoßen, als es die Eintragung nicht von weiteren Nachweisen für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung - hier für den Umstand, dass die Beteiligte zu 1 an der Zustelladresse einen Wohnsitz unterhält - abhängig gemacht hat (vgl. auch OLG Nürnberg vom 15.3.2012, 15 W 300/12, juris).
  • VG München, 22.03.2021 - M 1 SN 21.1198

    Faktischer Vollzug, Fremdenverkehrssatzung, Genehmigung zur Begründung von

    War dieser unrichtig oder unvollständig und hat das Grundbuchamt hierauf das Gesetz richtig angewandt, so kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht in Betracht (OLG Nürnberg, B.v. 15.3.2012 - 15 W 300/12 - NJOZ 2013, 490).
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