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   OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16   

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https://dejure.org/2016,11603
OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16 (https://dejure.org/2016,11603)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.02.2016 - 1 Ws 6/16 (https://dejure.org/2016,11603)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 (https://dejure.org/2016,11603)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; Prüfungszeitraum nach § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG

  • forum-strafvollzug.de PDF, S. 86

    § 119a StVollzG
    Prüfungszeitraum bei § 119a StVollzG

  • rewis.io

    Angebot einer Einzeltherapiemaßnahme durch Justizvollzugsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; Prüfungszeitraum nach § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG

  • rechtsportal.de

    StPO § 119a Abs. 5 ; StVollzG § 109 ; StGB § 67d
    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 391
  • StV 2018, 666 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 25.08.2015 - 1 Vollz (Ws) 175/15

    Keine Verkürzung des gerichtlich zu überprüfenden Zeitraums der Betreuung von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16
    Das OLG Hamm bezeichnet diesen Zeitraum (wenngleich bei anderer Fallgestaltung) als "grundsätzlich zwingend" (OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 175/15, und Beschluss vom 01.12.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 254/15).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16
    Das OLG Hamm bezeichnet diesen Zeitraum (wenngleich bei anderer Fallgestaltung) als "grundsätzlich zwingend" (OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 175/15, und Beschluss vom 01.12.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 254/15).
  • OLG Nürnberg, 23.10.2013 - 1 Ws 421/13

    Sicherungsverwahrung in Bayern: Sachverhaltsaufklärungspflicht und strikte

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16
    § 119a Abs. 1 StVollzG verweist ausdrücklich nur auf § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht jedoch auf § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB, der dort unter a) vollzugsöffnende Maßnahmen und Entlassungsvorbereitungen regelt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.10.2013, Az. 1 Ws 421/13, für die gleichlautende Verweisung in § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB).
  • OLG Köln, 12.06.2023 - 2 Ws 182/23
    Soweit diese erste erstinstanzliche Entscheidung zeitlich nach Ablauf des ersten Überprüfungszeitraums ergangen ist, hat die Strafvollstreckungskammer in ihre Prüfung neben dem sich aus § 119a Abs. 3 Satz 1 und 2 StVollzG ergebenden zweijährigen Überprüfungszeitraum auch diesen Zeitraum zwischen dem Ablauf des ersten Überprüfungszeitraums und der sich hierauf beziehenden (erstinstanzlichen) gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016 - 1 Ws 6/16, NStZ-RR 2016, 391, 392).

    Der Überprüfungszeitraum verlängert sich hingegen - entgegen der von dem Senat in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 11.11.2022 (2 Ws 565/22) zugrunde gelegten Auffassung - nicht über den Ablauf der Zweijahresfrist des § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG hinaus bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz (Senat, Beschlüsse vom 23.03.2023 - 2 Ws 49/23; vom 02.08.2021 - 2 Ws 362-363/21; OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2022 - 3 Ws 383/22, juris Rn. 18; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2019 - 2 Ws 342-343/19, BeckRS 2019, 24221 Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016 - 1 Ws 6/16, NStZ-RR 2016, 391, 392; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6).

    Insoweit genügte die auf S. 62 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26.01.2023 (Bl. 576 VH) enthaltene Feststellung, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen habe mit Beschluss vom 07.02.2020 festgestellt, dass dem Verurteilten eine hinreichende Behandlung im Sinne vom § 66c StGB gewährt werde, schon deshalb nicht, weil sich die Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG ausschließlich auf den in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum erstreckte und keine prognostischen Elemente enthielt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016 - 1 Ws 6/16, NStZ-RR 2016, 391, 392).

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17

    Betreuungsangebot für einen Strafgefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener

    Der Sache nach hat die Strafvollstreckungskammer den maßgeblichen Überprüfungszeitpunkt auch zureichend bestimmt, auch wenn sie nicht hinreichend deutlich herausgearbeitet hat, dass nach § 119a Abs. 3 Satz 3 2. HS StVollzG die Überprüfungsfrist mit der Bekanntgabe der vorhergehenden Entscheidung, mithin also am 13.07.2015, für die Dauer von zwei Jahren begonnen hat, jedoch der vorhergehende Zeitraum von 01.06.2015 bis zum 12.07.2015 in die gerichtliche Kontrolle mit einzubeziehen ist (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2016, 391; Böhm, Forensische Psychiatrie 2018, abgedruckt am 22.03.2018).

    Dabei ist allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme angeboten worden ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, juris).

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Danach ist insoweit allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, abgedruckt bei juris).
  • KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23

    Überprüfungsfrist bei der gerichtlichen Kontrolle der Betreuung von Gefangenen

    Nach § 119a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 StVollzG sollen Feststellungen nämlich zu einem zurückliegenden Zeitraum getroffen werden, der zwei Jahre umfasst (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391).

    Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wird vor diesem Hintergrund grundsätzlich erst mit Ablauf des Berichtszeitraums zu treffen sein, ohne dass dadurch Lücken in der Überprüfung des Strafvollzugs zu befürchten wären (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17 -, juris; OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391).

  • OLG Celle, 08.05.2023 - 1 Ws 47/23

    Strafvollzug; Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Fristbeginn für die

    Berücksichtigt man weiter, dass nach einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und vorherrschender Meinung in der Literatur sich der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz Ws 340/18, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17 , juris Rn. 25 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 , juris Rn. 9 ff.; BeckOK/Euler, StVollzG, 23. Ed., § 119a Rn. 6), mithin während des laufenden Überprüfungsverfahrens praktisch "eingefroren" ist, führt das Abstellen auf die letzte erstinstanzliche Entscheidung zu einer deutlichen zeitlichen Verzögerung der gerichtlichen Kontrolle.

    c) Die anstehende gerichtliche Kontrolle der Sicherungsverwahrung bezieht sich nunmehr auf den Zeitraum von der Zustellung des Beschlusses der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 14. April 2020 am 27. April 2020 bis zum Ablauf der zweijährigen Überprüfungsfrist am 27. April 2022 zuzüglich des bisher noch offenen Überprüfungszeitraums vom 1. Juni 2017 bis zum 26. April 2020, der ebenfalls in die Bewertung einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz Ws 340/18, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17 , juris Rn. 27; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 , juris Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Dabei ist allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme angeboten worden ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, abgedruckt bei juris).
  • OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 1. Juni 2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil 1, 2425), durch das die Vorschrift des § 119 a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB am 1. Juni 2013 zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - 1 Ws 55/15 - KG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und endete demgemäß am 31. Mai 2015, weshalb die Überprüfung vorliegend auch nur diese Zeitspanne umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 - und 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16 -, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, jew. zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 17.08.2022 - 3 Ws 204/22

    Dauer des über Prüfungszeitraums für die vollzugsbegleitende gerichtliche

    Nach insoweit einhelliger obergerichtlicher - und von der Literatur geteilter und (soweit ersichtlich) auch nicht kritisierter - Rechtsprechung wird hieraus hergeleitet, dass der maßgebliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich zwei Jahre umfasst und nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015, Az.: 1 Vollz (Ws) 175/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016, NStZ-RR 2016, 391; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 [den Antragsteller betreffend], Az.: 2 Ws 252/17, juris, OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2019, Az.: 2 Ws 342/19, BeckRS 2019, 24221; auch Senatsbeschluss vom 12. September 2019, Az.: 3 Ws 222/19; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6).
  • OLG Hamm, 25.02.2019 - 1 Vollz (Ws) 93/19

    Zeitnahe Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren vor Ablauf des

    Die gesetzliche Zweijahresfrist für die erneute Überprüfung beginnt zwar jeweils mit der Bekanntgabe des den vorangegangenen Prüfungszeitraum betreffenden Beschlusses, § 119 a Abs. 3 S. 3, 2. HS StVollzG, in die Überprüfung ist jedoch dann auch der seit Ablauf des vorangegangenen Prüfungszeitraums bis zur Bekanntgabe des diesen betreffenden Beschlusses mit einzubeziehen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2018, III-1 Vollz(Ws) 340/18, OLG Dresden, Beschluss vom 05. Januar 2018 - 2 Ws 252/17 -, juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, juris, dazu Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 15/2016 Anm. 3).
  • OLG Frankfurt, 22.05.2018 - 3 Ws 366/18

    Prüfungsmaßstab der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle nach § 119a

    Die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen kann entweder Gegenstand eines Antrags nach § 109 StVollzG sein oder bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung oder Fortdauer der Unterbringung eine Rolle spielen (OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391 [OLG Nürnberg 22.02.2016 - 1 Ws 6/16] ; BeckOK aaO § 119a Rn. 2; Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. § 119a Rn. 2).
  • OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
  • OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter

  • LG Regensburg, 09.03.2021 - SR StVK 597/14

    Betreuungsangebote im Strafvollzug zur Vermeidung der Vollstreckung einer

  • LG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Sachverständigengutachten - Mindestanforderungen für Prognosegutachten

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