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   OLG Naumburg, 14.08.2014 - 4 U 78/13   

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https://dejure.org/2014,62513
OLG Naumburg, 14.08.2014 - 4 U 78/13 (https://dejure.org/2014,62513)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 4 U 78/13 (https://dejure.org/2014,62513)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14. August 2014 - 4 U 78/13 (https://dejure.org/2014,62513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 12 AVB/KK, § 21 VVG, § 19 VVG vom 23.11.2007, § 22 VVG vom 23.11.2007, § 39 Abs 1 S 2 VVG vom 23.11.2007
    Private Krankenversicherung: Aufrechnungsverbot bei Prämienrückstand und Streit über den Fortbestand der Versicherung; Arglist des Versicherungsnehmers bei unzutreffender Beantwortung von Gesundheitsfragen; Ruhen der Leistung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.08.2014 - 4 U 78/13
    Die im Berufungsverfahren erhobene, nicht der Regelung des § 533 ZPO unterfallende und somit auch bei erstmaliger Erhebung in der Berufungsinstanz gemäß § 256 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 525 Satz 1 ZPO statthafte (vgl. BGH , NJW 2007, 82; NJW 1970, 425) Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten ist gleichermaßen zulässig wie begründet.

    Für eine Zwischenfeststellungswiderklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH , NJW 2007, 82; Zöller/Greger , ZPO, 30. Aufl., 2014, § 256 Rdnr. 26).

  • BGH, 18.09.1991 - IV ZR 189/90

    Anspruch aus einer Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe auf der

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.08.2014 - 4 U 78/13
    Gegen eine von der Klägerin zu beweisende, da ihr günstige Arglist des Beklagten (vgl. BGH , VersR 1991, 1404), bewusst und gewollt über unvollständige oder gar falsche Angaben Einfluss auf eine für ihn positive Willensentscheidung der Klägerin nehmen zu wollen, weil sonst womöglich der Vertrag nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen abgeschlossen worden wäre, sprechen auch die Kürze, der rein untersuchungsbedingte Zweck der stationären Aufnahme an nur zwei Tagen und die relative Bedeutungslosigkeit der damals untersuchten Symptome, die unstreitig keiner Nachbehandlung oder Medikation bedurften, zumal auch nicht festgestellt noch vorgetragen ist, dass die akuten Erkrankungen des Beklagten, die den streitgegenständlichen Rechnungen aus dem Jahr 2013 zugrunde liegen, in irgendeinem medizinischen Zusammenhang mit den Beschwerden stehen, die im Jahr 2007 Anlass für die stationäre Untersuchung waren.
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