Rechtsprechung
OLG Naumburg, 23.04.2014 - 2 Rv 50/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Wiedereinsetzung im Strafbefehlsverfahren: Aufhebung einer durch das unzuständige Berufungsgericht getroffenen Wiedereinsetzungsentscheidung; Wiedereinsetzung bei unvollständiger Belehrung des Angeklagten und unverzüglicher Nachholung des Wiedereinsetzungsantrags
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
1. Entscheidet nach Einspruch gegen einen Strafbefehl und Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung statt des zuständigen Amtsgerichts das Berufungsgericht über einen Wiedereinsetzungsantrag, beschwert - bei Ablehnung der Wiedereinsetzung - die Entscheidung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Oberlandesgericht Naumburg , S. 2 (Leitsatz)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper kann den Angeklagten beschweren
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper kann den Angeklagten beschweren
Verfahrensgang
- LG Halle, 12.09.2013 - 10 Ns 130/13
- OLG Naumburg, 23.04.2014 - 2 Rv 50/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91
Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils
Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2014 - 2 Rv 50/14
Die Möglichkeit eines Artikel 101 Abs. 2 GG widersprechenden Ergebnisses muss durch eine Zurückverweisung an das Amtsgericht im vorliegenden Fall von vorneherein ausgeschlossen werden (vgl. zur Zurückverweisung: BGH NJW 1992, 3096). - OLG Frankfurt, 05.07.2004 - 3 Ws 753/04
Wiedereinsetzung: Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht bei Ablehnung der …
Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2014 - 2 Rv 50/14
Würde der Senat in vorliegender Sache selbst entscheiden, könnte dies - abhängig vom Inhalt der Entscheidung (nämlich bei Verwerfung der Beschwerde) - dazu führen, dass das Verfahren dem Amtsgericht endgültig entzogen wäre, dem es nach der gesetzlichen Regelung ohne Eingriffsmöglichkeit des Beschwerdegerichts vorbehalten sein soll, sich auch für die Gewährung der Wiedereinsetzung und damit Durchführung einer (erneuten) Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05.07.2004 - 3 Ws 753 + 754/04 -, NStZ-RR 2004, 300).
- LG Stuttgart, 03.01.2024 - 8 Qs 62/23
Gegen den Beschluss über ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der …
Für die Entscheidung über den parallel zur Berufung zulässigen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. § 315 Abs. 1 und 2 StPO) ist aber gemäß § 46 Abs. 1 StPO allein das Amtsgericht und nicht das Berufungsgericht zuständig (vgl. ausführlich: OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2014 - 2 Rv 50/14 -, juris, Rn. 8 f.) und die Hauptverhandlung wäre im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung vor dem Amtsgericht zu führen.