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   OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13   

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https://dejure.org/2016,69725
OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13 (https://dejure.org/2016,69725)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.09.2016 - 5 U 156/13 (https://dejure.org/2016,69725)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. September 2016 - 5 U 156/13 (https://dejure.org/2016,69725)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 256/95

    Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den irrtümlich seine Einstandspflicht

    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13
    Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung eines in Anspruch Genommenen, der sich zunächst auf den Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchsstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft (vgl. Urteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95 -).
  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 178/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13
    Ein ähnlicher Rechtsgedanke liegt dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 1985 (- VI ZR 178/84 -, BGHZ 96, 360 - 371) zugrunde, wonach ein Krankenhausträger alsbald auf seine fehlende Passivlegitimation hinweisen muss, wenn er sich nicht als verantwortlicher Krankenhausträger behandeln lassen will.
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13
    Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 -, juris Rdn. 6 m. w. N.).
  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24.02.2015, VI ZR 279/14, juris Rdn. 7 m. w. N.).
  • BGH, 30.11.1982 - VI ZR 77/81

    Haftung für die Folgen eines Narkosezwischenfalls; Verweisung des

    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13
    Dieser Umstand lässt aber grundsätzlich unberührt, dass sich die deliktische Eigenhaftung des Beklagten zu 3) nach der für Beamte geltenden Sondervorschrift des § 839 BGB mit dem den Schädiger begünstigenden Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1982 - VI ZR 77/81 -, juris).
  • BGH, 14.06.2016 - XI ZR 74/14

    Kreditfinanzierter Erwerb eines Appartements: Missbrauch der Vertretungsmacht

    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13
    Denn diese Bestimmung soll verhindern, dass die Prozessparteien gezwungen werden, in der ersten Instanz vorsorglich auch solche Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzutragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts unerheblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016,- XI ZR 74/14 -, juris Rn. 18 m. w. Nachw.).
  • OLG Saarbrücken, 02.07.2014 - 1 W 37/13

    Arzthaftung wegen fehlerhafter Schwangerschaftsbetreuung: Verjährung von

    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13
    Fallen dem Schuldner mehrere Pflichtverletzungen zur Last, beginnt die Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert mit der jeweils erforderlichen Tatsachenkenntnis (Saarländisches OLG, Beschluss vom 02.07.2014 - 1 W 37/13 -, juris Rn. 20 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01

    Kenntnis vom Verjährungsbeginn trotz geleugneter (Straf-)Täterschaft des

    Auszug aus OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13
    Allerdings muss dem Anspruchsteller lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer schadensursächlichen Pflichtverletzung (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2001, 6 W 59/01, juris Rn. 4).
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