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   OLG Rostock, 15.05.2013 - 1 AktG 1/13   

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https://dejure.org/2013,19632
OLG Rostock, 15.05.2013 - 1 AktG 1/13 (https://dejure.org/2013,19632)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2013 - 1 AktG 1/13 (https://dejure.org/2013,19632)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 1 AktG 1/13 (https://dejure.org/2013,19632)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 69 AktG, § 124 Abs 2 S 2 AktG, § 124 Abs 4 S 1 AktG, § 124 Abs 4 S 2 AktG, § 222 AktG
    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Erreichung des Aktienquorums; Anfechtbarkeit eines Beschlusses zu einer Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung von Aktien mangels Bekanntmachung der Satzungsänderung in der Versammlungseinladung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bekanntmachung satzungsändernder Beschlussvorlagen; Wirksamkeit eines abweichend von der vorherigen Bekanntmachung durchgeführten Kapitalschnitts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KAG Mainz, 16.01.2014 - M 18/13

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus OLG Rostock, 15.05.2013 - 1 AktG 1/13
    Gegen diese Beschlüsse der Hauptversammlung haben die Antragsgegner Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Rostock erhoben (Verfahren 5 HK O 8/13 AktG, 5 HK O 9/13 AktG, 5 HK O 10/13 AktG, 5 HK O 11/13 AktG sowie 5 HK O 18/13 AktG).

    es wird festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner (LG Rostock, Az.: 5 HK O 8/13 AktG, 5 HK O 9/13 AktG, 5 HK O 10/13 AktG, 5 HK O 11/13 AktG, 5 HK O 18/13 AktG) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.12.2012 zu TOP 5 über eine Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht und dass etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen,.

    es wird festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner (LG Rostock, Az.: 5 HK O 8/13 AktG, 5 HK O 9/13 AktG, 5 HK O 10/13 AktG, 5 HK O 11/13 AktG, 5 HK O 18/13 AktG) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.12.2012 zu TOP 6 über eine Kapitalerhöhung und die entsprechende Satzungsänderung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht und dass etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

    Die Anfechtungsklagen in der Hauptsache sind vor dem Landgericht Rostock anhängig, Az.: 5 HK O 18/13 AktG, zu dem alle Klagen der hiesigen Antragsgegner verbunden worden sind (Verbindungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 14.02.2013, Bd. V, Bl. 376 GA).

  • RG, 08.10.1915 - II 159/15

    Umfang der Beschlussfassung in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Rostock, 15.05.2013 - 1 AktG 1/13
    In dem Fall ging das Gericht davon aus, dass der in der Hauptversammlung verabschiedete Beschluss inhaltlich so weit von der angekündigten Beschlussvorlage entfernt war, dass an der Unzulässigkeit der Beschlussfassung kein Zweifel bestehen konnte (RGZ 87, Seite 155).
  • KG, 25.09.2023 - 12 AktG 3/23
    Maßgebliche Abgrenzungskriterien, ob bekanntmachungsfrei oder nicht, sind auch im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG zum einen der Inhalt und die sprachliche Gestaltung des Tagesordnungspunktes und zum anderen die unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Aktionäre (OLG Rostock, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 1 AktG 1/13 -, Rn. 105, juris).
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