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   OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05   

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https://dejure.org/2006,3049
OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05 (https://dejure.org/2006,3049)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2006 - 3 U 161/05 (https://dejure.org/2006,3049)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31. Juli 2006 - 3 U 161/05 (https://dejure.org/2006,3049)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen fehlerhafter Überweisung; Zeitpunkt der Vermögensmehrung bei einer Überweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; InsO § 116
    Rückforderung irrtümlicher Zahlungen auf das Abwicklungskonto eines insolventen Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 812; InsO § 116
    Keine Verrechnung der Bank bei Überweisung auf debitorisches Girokonto nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kontoinhabers

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Irrtümliche Zahlungen auf Abwicklungskonto eines insolventen Unternehmens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1812
  • NZI 2007, 46
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    Mit der Gutschrift erlangt der Empfänger einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des überwiesenen Betrags (BGHZ 103, 143 = NJW 1988, 1320 = ZIP 1988, 294).
  • OLG Nürnberg, 15.05.2002 - 12 U 218/02

    Zum Bereicherungsanspruch des Überweisendem wegen einer rechtsgrundlosen

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    Eine Bank ist grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt nach Beendigung des Giroverhältnisses eingehende Beträge auf dem Girokonto zu verbuchen (OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1478 = ZIP 2002, 1762 m.w.N.).
  • BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91

    Fuchsberger - Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    Das Vermögen des Leistungsempfängers muss auch tatsächlich vermehrt worden sein (BGH, NJW 1992, 2084 = ZIP 1992, 857 ).
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    a) Zwar findet nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB in Fällen, in denen kein Schuldverhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger - hier der Klägerin und der Schuldnerin, bzw. deren Insolvenzverwalter - besteht, nur zwischen den an dem Leistungsverhältnis beteiligten Personen, also zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger (Valutaverhältnis) statt (BGHZ 111, 382, 385 = NJW 1990, 3194 = ZIP 1990, 1124 ).
  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94

    Rechtswirkung der Überweisung einer Zahlung auf ein anderes Konto des Gläubigers

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    Bei einem bestehenden Girovertragsverhältnis hat der Kontoinhaber nur ausnahmsweise dieses Zurückweisungsrecht, wenn eine rechtsgrundlose Fehlüberweisung für ihn zur Folge hat, wegen Fehlens eines Rechtsgrundes im Valutaverhältnis den Bereicherungsansprüchen des Überweisenden ausgesetzt zu sein, die er - bestünde für seine Bank eine Verrechnungsmöglichkeit mit einem Debet - nicht aus dem überwiesenen Betrag erfüllen könnte (BGHZ 128, 135 = NJW 1995, 520 = ZIP 1995, 109 ).
  • BGH, 21.03.1995 - XI ZR 189/94

    Rechte der Bank im Rahmen eines durch Konkurs beendeten Girovertrages

    Auszug aus OLG Rostock, 31.07.2006 - 3 U 161/05
    Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Bank im Einzelfall befugt ist, noch eingehende Überweisungsbeträge für den Schuldner entgegenzunehmen (Ott in MünchKomm/InsO, Rdn. 37 zu § 116; BGH, NJW 1995, 1483 = ZIP 1995, 659 ).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann.

    Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813).

  • AG Karlsruhe, 28.02.2017 - 5 C 193/14

    Rückforderung durch ein Krankenhaus im Auftrag eines nicht

    cc) Auch der sog. Vorrang der Leistungskondiktion steht einer Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 nicht entgegen, da dieser das Erlangte durch niemanden geleistet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 Tz. 13 bei juris m.w.N.), sodass die Eingriffskondiktion gegen die Beklagte zu 2 als vermeintliche Zahlstelle des Beklagten zu 1 zuzulassen ist (vgl. entsprechend zu gekündigten Konten: BGH, Urt. v. 05.12.2006 - XI ZR 21/06 Tz. 8 ff. [wenngleich im Einzelfall ablehnend]; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 - 3 U 161/05 Tz. 14 bei juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 15.05.2002 - 12 U 218/02 Tz. 16 ff.; MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 174).

    Vielmehr liegt Rechtsgrundlosigkeit immer vor, wenn die Rechtsordnung keinen Grund liefert, den Bereicherungsgegenstand als solchen zu behalten (Buck-Heeb, in: Erman, BGB 14. Aufl. 2014, § 812 Rn. 64), was anzunehmen ist, wenn nicht ausnahmsweise gesetzliche Vorschriften eine dauerhafte Vermögensverschiebung ohne entsprechenden Leistungswillen rechtfertigen (BeckOK-BGB/Wendehorst, Stand 01.05.2016, § 812 Rn. 137; OLG Rostock, Urt. v. 31.07.2006 - 3 U 161/05 Tz. 22 bei juris).

  • LG Cottbus, 08.03.2005 - 2 O 316/04

    Girokontokündigung - Befugnis der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen

    Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann.

    Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813).

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