Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,39363
OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18 (https://dejure.org/2018,39363)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.11.2018 - 1 Ws 258/18 (https://dejure.org/2018,39363)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. November 2018 - 1 Ws 258/18 (https://dejure.org/2018,39363)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,39363) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 32f Abs 3 StPO, § 147 Abs 1 StPO, § 304 Abs 1 StPO
    Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Akteneinsichtsform

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die gerichtliche Entscheidung, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien betreffend Abhörmaßnahmen auszuhändigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 304 Abs. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die gerichtliche Entscheidung, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien betreffend Abhörmaßnahmen auszuhändigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 362
  • StV 2019, 179
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Celle, 26.08.2016 - 1 Ws 415/16

    Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
    Der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. geregelte Ausschluss der Anfechtbarkeit bezog sich nicht nur auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern galt nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung allgemein und erfasste daher auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 148 f.; OLG Hamburg [2. Strafsenat] StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 10 ff.; OLG Celle [1. Strafsenat] StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 9 ff.; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher JuS 2017, 127 f.; Wölky StV 2017, 438, 439).

    Insoweit nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen in den Beschlüssen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 15 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Celle (StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 10 ff.) Bezug, denen er sich anschließt.

    c) Auch das weitere Argument, der Staatsanwaltschaft stehe anders als dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger keine Möglichkeit der späteren Rüge im Revisionsverfahren nach § 338 Nr. 8 StPO zu (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, a. a. O., juris Rn. 13), verfängt nicht (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 53 ff.; OLG Celle StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 20 f.; Mosbacher JuS 2017, 127, 128).

    Für eine Kontrolle dieser richterlichen Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft besteht weder eine Notwendigkeit noch wird insoweit von Verfassungs wegen ein Instanzenzug vorausgesetzt (vgl. OLG Celle StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 16 f.).

    Eine weitergehende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, auch für die Löschung solcher Daten Sorge zu tragen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung dem Verteidiger überlassen worden sind, wird hierdurch nicht postuliert (vgl. OLG Celle StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 17).

  • OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
    Das gilt unabhängig davon, ob man derartige Datenträger mit Kopien von Audiodateien als - lediglich am Ort ihrer Verwahrung zu besichtigende bzw. anzuhörende (§ 147 Abs. 1 StPO) - Beweisstücke oder aber - was zutreffend wäre (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 20; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher, JuS 2017, 127, 128; Wettley/Nöding NStZ 2016, 633, 634; Knauer/Pretsch NStZ 2016, 307) - im Gegensatz zu den Originalaufzeichnungen als - dem Verteidiger zu überlassende - Aktenbestandteile ansieht.

    Der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. geregelte Ausschluss der Anfechtbarkeit bezog sich nicht nur auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern galt nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung allgemein und erfasste daher auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 148 f.; OLG Hamburg [2. Strafsenat] StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 10 ff.; OLG Celle [1. Strafsenat] StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 9 ff.; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher JuS 2017, 127 f.; Wölky StV 2017, 438, 439).

    Insoweit nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen in den Beschlüssen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 15 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Celle (StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 10 ff.) Bezug, denen er sich anschließt.

    a) Soweit darauf abgestellt wird, § 305 StPO stehe der Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht entgegen, da die Rechte der nicht angeklagten Gesprächspartner betroffen seien (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.), wird der spezielle und daher bereits gemäß § 304 Abs. 1 StPO vorrangig zu prüfende Ausschlusstatbestand des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 13; Mosbacher JuS 2017, 127) übersehen.

    c) Auch das weitere Argument, der Staatsanwaltschaft stehe anders als dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger keine Möglichkeit der späteren Rüge im Revisionsverfahren nach § 338 Nr. 8 StPO zu (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, a. a. O., juris Rn. 13), verfängt nicht (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 53 ff.; OLG Celle StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 20 f.; Mosbacher JuS 2017, 127, 128).

  • OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15

    Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
    Zwar hat demgegenüber eine Reihe von Oberlandesgerichten entgegen dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien mitzugeben, angenommen (OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590 f. - juris Rn. 2; OLG Nürnberg StraFo 2015, 102 ff. - juris Rn. 7 f.; OLG Celle [2. Strafsenat] StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9 ff.; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 7 ff.; OLG Hamburg [3. Strafsenat] NStZ 2016, 695 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2016 - 2 Ws 388/16, juris Rn. 11 ff.).

    b) Dem Argument, die systematische Stellung des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. und dessen erkennbare Bezugnahme auf § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO a. F., wonach es eines Antrags der Verteidigung bedarf, sprächen für die Auslegung, dass § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ausschließe (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 10; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9), ist jedenfalls durch die Neuregelung des § 32f Abs. 3 StPO, wonach sich der Anfechtungsausschluss auf alle über die Form der Gewährung von Akteneinsicht getroffenen Entscheidungen nach § 32f Abs. 1 und Abs. 2 StPO und damit sowohl auf durch einen Antrag der Verteidigung veranlasste Entscheidungen als auch auf Entscheidungen bezieht, die aufgrund eines Antrags sonstiger Beteiligter oder von Amts wegen ergangen sind, der Boden entzogen (vgl. OLG Hamburg wistra 2018, 229 f. - juris Rn. 14).

    c) Auch das weitere Argument, der Staatsanwaltschaft stehe anders als dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger keine Möglichkeit der späteren Rüge im Revisionsverfahren nach § 338 Nr. 8 StPO zu (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, a. a. O., juris Rn. 13), verfängt nicht (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 53 ff.; OLG Celle StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 20 f.; Mosbacher JuS 2017, 127, 128).

    d) Der Annahme, es bedürfe im Interesse des Grundrechtsschutzes der an dem Verfahren nicht beteiligten, aber von den Überwachungsmaßnahmen ebenfalls betroffenen Dritten aus verfassungsrechtlichen Gründen eines Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9), kann ebenfalls nicht beigetreten werden.

  • OLG Zweibrücken, 11.01.2017 - 1 Ws 348/16

    Akteneinsicht im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
    Das gilt unabhängig davon, ob man derartige Datenträger mit Kopien von Audiodateien als - lediglich am Ort ihrer Verwahrung zu besichtigende bzw. anzuhörende (§ 147 Abs. 1 StPO) - Beweisstücke oder aber - was zutreffend wäre (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 20; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher, JuS 2017, 127, 128; Wettley/Nöding NStZ 2016, 633, 634; Knauer/Pretsch NStZ 2016, 307) - im Gegensatz zu den Originalaufzeichnungen als - dem Verteidiger zu überlassende - Aktenbestandteile ansieht.

    Der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. geregelte Ausschluss der Anfechtbarkeit bezog sich nicht nur auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern galt nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung allgemein und erfasste daher auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 148 f.; OLG Hamburg [2. Strafsenat] StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 10 ff.; OLG Celle [1. Strafsenat] StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 9 ff.; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher JuS 2017, 127 f.; Wölky StV 2017, 438, 439).

  • OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
    Der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung geregelte Ausschluss der Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen über die Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung auch durch die Staatsanwaltschaft gilt nach der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Neuregelung des § 32f Abs. 3 StPO gleichermaßen (vgl. OLG Hamburg wistra 2018, 229 f. - juris Rn. 4 ff.).

    b) Dem Argument, die systematische Stellung des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. und dessen erkennbare Bezugnahme auf § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO a. F., wonach es eines Antrags der Verteidigung bedarf, sprächen für die Auslegung, dass § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ausschließe (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 10; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9), ist jedenfalls durch die Neuregelung des § 32f Abs. 3 StPO, wonach sich der Anfechtungsausschluss auf alle über die Form der Gewährung von Akteneinsicht getroffenen Entscheidungen nach § 32f Abs. 1 und Abs. 2 StPO und damit sowohl auf durch einen Antrag der Verteidigung veranlasste Entscheidungen als auch auf Entscheidungen bezieht, die aufgrund eines Antrags sonstiger Beteiligter oder von Amts wegen ergangen sind, der Boden entzogen (vgl. OLG Hamburg wistra 2018, 229 f. - juris Rn. 14).

  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
    Der Angeklagte kann bei unzureichender Akteneinsichtsgewährung lediglich die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen und einen ablehnenden Gerichtsbeschluss (§ 228 Abs. 1 StPO bzw. § 238 Abs. 2 StPO) als Behinderung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nach § 338 Nr. 8 StPO unter Beachtung der strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO rügen (vgl. BGH NStZ 2014, 347, 348; Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 - Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi) -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 24.02.2016 - Ss (BS) 6/16

    Rechtsbeschwerde im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Verfahrensrüge einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
    Der Angeklagte kann bei unzureichender Akteneinsichtsgewährung lediglich die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen und einen ablehnenden Gerichtsbeschluss (§ 228 Abs. 1 StPO bzw. § 238 Abs. 2 StPO) als Behinderung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nach § 338 Nr. 8 StPO unter Beachtung der strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO rügen (vgl. BGH NStZ 2014, 347, 348; Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 - Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi) -, juris).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15

    Einsicht der Verteidigung in Telekommunikationsüberwachungsdateien

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
    Der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. geregelte Ausschluss der Anfechtbarkeit bezog sich nicht nur auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern galt nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung allgemein und erfasste daher auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 148 f.; OLG Hamburg [2. Strafsenat] StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 10 ff.; OLG Celle [1. Strafsenat] StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 9 ff.; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher JuS 2017, 127 f.; Wölky StV 2017, 438, 439).
  • OLG Nürnberg, 11.02.2015 - 2 Ws 8/15

    Aufgezeichnete Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Aushändigung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
    Zwar hat demgegenüber eine Reihe von Oberlandesgerichten entgegen dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien mitzugeben, angenommen (OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590 f. - juris Rn. 2; OLG Nürnberg StraFo 2015, 102 ff. - juris Rn. 7 f.; OLG Celle [2. Strafsenat] StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9 ff.; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 7 ff.; OLG Hamburg [3. Strafsenat] NStZ 2016, 695 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2016 - 2 Ws 388/16, juris Rn. 11 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
    Zwar hat demgegenüber eine Reihe von Oberlandesgerichten entgegen dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien mitzugeben, angenommen (OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590 f. - juris Rn. 2; OLG Nürnberg StraFo 2015, 102 ff. - juris Rn. 7 f.; OLG Celle [2. Strafsenat] StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9 ff.; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 7 ff.; OLG Hamburg [3. Strafsenat] NStZ 2016, 695 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2016 - 2 Ws 388/16, juris Rn. 11 ff.).
  • OLG Köln, 30.06.2016 - 2 Ws 388/16

    Keine Überlassung von Kopien der vollständigen Telekommunikationsüberwachung an

  • OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Anspruch auf Überlassung von

  • OLG Koblenz, 30.03.2021 - 5 Ws 16/21

    Anspruch auf Durchsicht beschlagnahmter Papiere bzw. elektronischer

    Für die entsprechend klar formulierte Neuregelung kann nichts anderes gelten, zumal der Gesetzgeber in Kenntnis der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung die allgemein formulierte Ausschlussregelung beibehalten hat (vgl. OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 229/17 v. 08.01.2018 - BeckRS 2018, 289 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 88/16 v. 27.05.2016 - NStZ-RR 2016, 282; OLG Saarbrücken Beschl. 1 Ws 258/18 v. 13.11.2018 - BeckRS 2018, 30250 Rn. 9; BeckOK-StPO/Wessing, 39. Ed. 01.01.2021, § 147 Rn. 41).

    Denn nach Wortlaut und Wortsinn bezog sich der Anfechtungsausschluss nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. sowohl darauf, ob die in § 147 Abs. 1 Satz 1 StPO a. F. genannten Gegenstände dem Verteidiger in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden, als auch auf die in der Regel damit zugleich getroffene Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile (OLG Saarbrücken, Beschl. 1 Ws 258/18 v. 13.11.2018 - BeckRS 2018, 30250 Rn. 9; vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 229/17 v. 8.1.2018 - BeckRS 2018, 289 Rn 5 ff. unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 88/16 v. 27.05.2016 - NStZ-RR 2016, 282).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht