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   OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81 UK   

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https://dejure.org/1981,23930
OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81 UK (https://dejure.org/1981,23930)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.1981 - 17 WF 341/81 UK (https://dejure.org/1981,23930)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. November 1981 - 17 WF 341/81 UK (https://dejure.org/1981,23930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 403, 412, 1601 ff; ZPO §§ 418, 727; BSHG § 90; UVG § 7
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Voraussetzun-gen des Anspruchsübergangs nach dem Unterhaltsvorschußgesetz auf den Sozialhilfeträger; An-spruch des Rechtsnachfolgers auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81
    Auch nach der Überleitung seines Unterhaltsanspruchs gemäß § 90 BSHG kann der Unterhaltsberechtigte für die Zukunft Zahlung an sich selbst verlangen, und darf der Schuldner für die Zukunft mit befreiender Wirkung an den Unterhaltsberechtigten selbst zahlen (BGH FamRZ 1982, 23 = BGHF 2, 813; BVerwGE 50, 64).
  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 108.72

    Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Beschränkung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81
    Für § 90 BSHG entspricht es jedoch der ganz überwiegenden, auch von dem Senat geteilten Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß selbst die Überleitungsanzeige, die dort der Bewilligung der Sozialhilfe folgt, den Übergang künftiger Ansprüche auf den Sozialhilfeträger lediglich unter der aufschiebenden Bedingung künftiger Zahlung bewirkt (BGHZ 20, 127; BVerwGE 42, 198; OLG Stuttgart [8.
  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 2.75

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige - Sozialhilfe - Schriftliche Mitteilung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81
    Auch nach der Überleitung seines Unterhaltsanspruchs gemäß § 90 BSHG kann der Unterhaltsberechtigte für die Zukunft Zahlung an sich selbst verlangen, und darf der Schuldner für die Zukunft mit befreiender Wirkung an den Unterhaltsberechtigten selbst zahlen (BGH FamRZ 1982, 23 = BGHF 2, 813; BVerwGE 50, 64).
  • BGH, 29.02.1956 - IV ZR 202/55

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81
    Für § 90 BSHG entspricht es jedoch der ganz überwiegenden, auch von dem Senat geteilten Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß selbst die Überleitungsanzeige, die dort der Bewilligung der Sozialhilfe folgt, den Übergang künftiger Ansprüche auf den Sozialhilfeträger lediglich unter der aufschiebenden Bedingung künftiger Zahlung bewirkt (BGHZ 20, 127; BVerwGE 42, 198; OLG Stuttgart [8.
  • OLG Karlsruhe, 15.01.1981 - 16 WF 129/80
    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81
    Das von dem Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1981, 387) und dem angefochtenen Beschluß erhobene Bedenken gegen die Überleitung des Anspruchs nach dem Unterhaltsvorschußgesetz auf den Sozialhilfeträger wegen der Gewährung von Sozialhilfe, die Verlagerung der Kostenlast von einem öffentlichen Leistungsträger auf einen anderen widerspreche dem Sinn der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, wird von dem Senat nicht geteilt.
  • OLG Stuttgart, 11.02.1981 - 8 W 557/80

    Umschreibung einer Vollstreckungsklausel auf einen Sozialhilfeträger nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81
    ZS] FamRZ 1981, 696, sowie der angeführte Beschluß vom 27. August 1981 mwN).
  • OLG Hamburg, 20.07.1981 - 15 WF 140/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.1981 - 17 WF 341/81
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nicht schon mit dem Ergehen des Bewilligungsbescheides erfüllt (was gemäß § 417 ZPO durch Vorlage des Bescheides bewiesen werden kann); der Anspruch geht vielmehr erst dann auf das Land über, wenn die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz tatsächlich an den Berechtigten erbracht wird (ebenso 15. ZS, Beschluß vom 27. August 1981 - 15 WF 140/81 - n.v.; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 721).
  • KG, 05.03.1985 - 17 WF 5709/84
    Dieses Ergebnis kann nicht allein deshalb in Kauf genommen werden, weil andernfalls die praktische Bedeutung des in § 7 Abs. 1 UVG geregelten gesetzlichen Forderungsübergangs nur gering wäre (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg FamRZ 1982, 953; OLG Stuttgart DAVorm 1982, 792).
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