Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 W 288/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2
Löschung einer Falschbezeichnung von Sondereigentum im Grundbuch (Wohn- statt Teileigentum) - notar-drkotz.de
Löschung einer Falschbezeichnung des Sondereigentums im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs
- Justiz Baden-Württemberg
§ 53 Abs 1 S 2 GBO, § 71 Abs 2 GBO
Löschung einer Falschbezeichnung des Sondereigentums im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 71 Abs. 2
Rechtsschutzziel einer Grundbuchbeschwerde; Inhaltlich unzulässige Eintragung; Unzulässige nachfolgende Eintragungen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Löschung einer Falschbezeichnung von Sondereigentum
Verfahrensgang
- AG Böblingen - BOE019 GRG 300/20
- AG Böblingen - BOE019 GRG 438/20
- OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 W 288/20
Papierfundstellen
- FGPrax 2022, 111
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13
Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 W 288/20
Inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung, die ihrem - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann; dem steht es gleich, wenn Eintragungsvermerke in einem wesentlichen Punkt einander widersprechende Angaben enthalten oder so unklar sind, dass ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann, BGH Beschluss vom 04.12.2014 - V ZB 7/13 (JURIS Tz 13), BayObLG Beschluss vom 13.02.1998 - 2Z BR 158/97 (JURIS Tz 18), OLG München Beschluss vom 22.12.2016 - 34 Wx 306/16 (JURIS Tz 16), vgl. auch Holzer in: BeckOK GBO, Hügel, 45. Ed. Stand 01.03.2022, § 53 GBO Rn 69 m.w.N. - OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
Unzulässige Eintragung eines Miteigentumsanteils
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 W 288/20
Inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung, die ihrem - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann; dem steht es gleich, wenn Eintragungsvermerke in einem wesentlichen Punkt einander widersprechende Angaben enthalten oder so unklar sind, dass ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann, BGH Beschluss vom 04.12.2014 - V ZB 7/13 (JURIS Tz 13), BayObLG Beschluss vom 13.02.1998 - 2Z BR 158/97 (JURIS Tz 18), OLG München Beschluss vom 22.12.2016 - 34 Wx 306/16 (JURIS Tz 16), vgl. auch Holzer in: BeckOK GBO, Hügel, 45. Ed. Stand 01.03.2022, § 53 GBO Rn 69 m.w.N. - BayObLG, 13.02.1998 - 2Z BR 158/97
Falsche Eintragung eines Teileigentums als Wohnung im Sondereigentum im …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 W 288/20
Inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung, die ihrem - ggf. durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann; dem steht es gleich, wenn Eintragungsvermerke in einem wesentlichen Punkt einander widersprechende Angaben enthalten oder so unklar sind, dass ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann, BGH Beschluss vom 04.12.2014 - V ZB 7/13 (JURIS Tz 13), BayObLG Beschluss vom 13.02.1998 - 2Z BR 158/97 (JURIS Tz 18), OLG München Beschluss vom 22.12.2016 - 34 Wx 306/16 (JURIS Tz 16), vgl. auch Holzer in: BeckOK GBO, Hügel, 45. Ed. Stand 01.03.2022, § 53 GBO Rn 69 m.w.N. - OLG München, 11.11.2016 - 34 Wx 264/16
Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bei zulässiger Wohnnutzung des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 W 288/20
Aus gegebenem Anlass wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Änderung der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung grundsätzlich einer Vereinbarung sämtlicher Wohnungs- und Teileigentümer bedarf, es sei denn, deren Mitwirkung wäre mit Bindung für die Sondernachfolger abbedungen, OLG München Beschluss vom 11.11.2016 - 34 Wx 264/16.