Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42674
OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19 (https://dejure.org/2020,42674)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.11.2020 - 2 U 575/19 (https://dejure.org/2020,42674)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. November 2020 - 2 U 575/19 (https://dejure.org/2020,42674)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,42674) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einordnung als Geschäftsgeheimnis setzt voraus dass Inhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mindeststandards des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 181
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (49)

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19
    Der Kläger ist nicht unter Hintanstellung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen gezwungen, im Klageantrag Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu offenbaren (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 19 - Hohlfasermembranspinnanlage II).

    Geht es um die Untersagung der Entwicklung, Weiterentwicklung, Herstellung, des Anbietens, des Vertreibens oder des sonstigen Inverkehrbringens hergestellter Produkte, so sind in dem Antrag nicht die Merkmale der Geschäftsgeheimnisse der Klägerin wiederzugeben, sondern diejenigen der als rechtsverletzend anzusehenden Produkte der Beklagten (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 74 - Spritzgießwerkzeuge), wobei die konkrete Bezugnahme auf die angegriffene Ausführungsform ausreicht (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 19 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, juris Rn. 9/10 - Schweißmodulgenerator).

    Die hier in Rede stehenden Rezepturen und Produktionsvorschriften sind als Tatsachen über den technischen Betriebsablauf mögliche Betriebsgeheimnisse (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 28 - Hohlfasermembranspinnanlage II).

    Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 39 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, juris Rn. 19 - Schweißmodulgenerator).

    Ob ein (ehemaliger) Mitarbeiter Erfahrungswissen hat, das ihn auch ohne Benutzung von während seines Beschäftigungsverhältnisses erhaltenen oder selbst gefertigten Unterlagen in die Lage versetzt, das als Verletzung eines Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten vorzunehmen, ist allenfalls für die Frage erheblich, welche Verwertungshandlungen rechtlich zulässig sind (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 40 - Hohlfasermembranspinnanlage II).

    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf die während der Beschäftigungszeit redlich erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 46 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 47 - Spritzgießwerkzeuge).

    Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 46 - Hohlfasermembranspinnanlage II).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19
    Geht es um die Untersagung der Entwicklung, Weiterentwicklung, Herstellung, des Anbietens, des Vertreibens oder des sonstigen Inverkehrbringens hergestellter Produkte, so sind in dem Antrag nicht die Merkmale der Geschäftsgeheimnisse der Klägerin wiederzugeben, sondern diejenigen der als rechtsverletzend anzusehenden Produkte der Beklagten (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 74 - Spritzgießwerkzeuge), wobei die konkrete Bezugnahme auf die angegriffene Ausführungsform ausreicht (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 19 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, juris Rn. 9/10 - Schweißmodulgenerator).

    Vorzunehmen ist dabei eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung der - mit Verfassungsrang ausgestatteten - Interessen der ehemaligen Arbeitnehmer an ihrem beruflichen Fortkommen (Art. 12 Absatz 1 GG) einerseits und der Klägerin an einer Geheimhaltung ihres im Herstellungsprozess verwendeten technischen Know-hows (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 14 GG) andererseits (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 55 - Spritzgießwerkzeuge).

    Hinsichtlich der Begehungsform der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung gilt der Maßstab, dass Modifikationen und Weiterentwicklungen nichts an einer Übernahme bzw. Verwertung des Geheimnisses ändern, solange die entscheidenden Grundelemente beibehalten worden sind und deshalb davon auszugehen ist, dass dasselbe technische Ergebnis ohne Kenntnis des Vorbildes nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 54 - Spritzgießwerkzeuge).

    Umgekehrt liegt ein Erstverstoß aber nicht vor, wenn die auf Beklagtenseite handelnden Personen Geschäftsgeheimnisse in redlicher Weise erlangt und, ohne einem Wettbewerbsverbot zu unterliegen und ohne auf schriftliche Dokumente zurückzugreifen, diese eingesetzt hätten, um die Rezeptur unter Einsatz ihres Fachwissens und redlich erlangter Hilfsmittel zu formulieren (vgl. BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 60 - Spritzgießwerkzeuge).

    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf die während der Beschäftigungszeit redlich erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 46 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 47 - Spritzgießwerkzeuge).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19
    Es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm).

    An die Manifestation des Geheimhaltungswillens dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm; BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94, juris Rn. 13).

    Von einem Geheimhaltungsinteresse ist regelmäßig auszugehen, da es auf der Hand liegt, dass derartige Listen nicht in die Hände von Mitbewerbern geraten dürfen (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm).

    Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 13 - Kundendatenprogramm).

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19
    Nach der früheren, im Tatzeitpunkt maßgeblichen Regelung in § 17 UWG war ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt war und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollte (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, juris Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter; BGH, Urteil vom 07. November 2002 - I ZR 64/00, juris Rn. 38 - Präzisionsmeßgeräte).

    Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, juris Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter).

    Entnimmt der ausgeschiedene Mitarbeiter einer privaten Aufzeichnung oder einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt bzw. angelegt hat, ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Betriebsgeheimnis "sonst unbefugt" im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, juris Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 136/10

    MOVICOL-Zulassungsantrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19
    Eine Offenkundigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Tatsachen einem begrenzten - wenn auch unter Umständen größeren - Personenkreis zugänglich waren, etwa bestimmten Kunden und Lieferanten (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, juris Rn. 31 - Movicol-Zulassungsantrag).

    Hat er sie berechtigt angelegt, liegt alleine in dem Besitz des Datenträgers kein unbefugtes Sichern von Geschäftsgeheimnissen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, juris Rn. 14).

    Stellt er dieses Betriebsgeheimnis einem Dritten, etwa seinem neuen Arbeitgeber, zur Verfügung, verschafft sich auch dieser das Geheimnis unbefugt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, juris Rn. 17 - Movicol).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19
    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, juris Rn. 48 - Kinderhochstühle im Internet).

    Nach der Rechtsprechung kommen diese Grundsätze nur bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter, nicht aber bei Verhaltensunrecht in Betracht (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, juris Rn. 48 - Kinderhochstühle im Internet).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19
    Gesetzliche Neuregelungen, die noch nicht abgeschlossene Sachverhalte betreffen - dies ist bei in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen anzunehmen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011 - 3 U 7/11, juris Rn. 71) - unterliegen der Schranke des Vertrauensschutzes (BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, juris Rn. 57).

    Dann ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe (BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, juris Rn. 58).

  • BGH, 10.03.2016 - I ZR 183/14

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19
    Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, juris Rn. 23 - Pralinenform II).

    Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht nur so lange, wie die Gefahr der Begehung droht; er entfällt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr (BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR 18/87, juris Rn. 39 - Kachelofenbauer; BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, juris Rn. 22 - Stirnlampen).

  • OLG Stuttgart, 15.11.2018 - 2 U 30/18

    Verbandspreise - Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Erlass eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19
    Der Geheimhaltungswille ergibt sich aus der Bedeutung der Informationen für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. November 2018 - 2 U 30/18, juris Rn. 84 - Verbandspreise).

    Das aus § 23 Absatz 1 Nr. 3 GeschGehG übernommene "Offenbaren" entspricht der Tatbestandsvariante "Mitteilen" im Sinne des § 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG a.F. (Brammsen, Lauterkeitsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, § 17 UWG, Rn. 42a) und liegt vor bei dem entäußernden Bekannt- bzw. Weitergeben einer Information an andere Personen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. November 2018 - 2 U 30/18, juris Rn. 86 - Verbandspreise).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19
    Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere auf Herstellung und Herstellungsverfahren; Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86, juris Rn. 26).

    Arbeitnehmer unterliegen auch ohne gesonderte Vereinbarung (nach)vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen, auf deren Einhaltung sich der Arbeitgeber im Allgemeinen verlassen darf (BAG, Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1962 - I ZR 47/61, juris Rn. 8; BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86, juris Rn. 26).

  • BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79

    Arbeitsvertrag - Betriebsgeheimnis - Arbeitsverhältnis - Weitergabe -

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05

    Schweißmodulgenerator

  • OLG Stuttgart, 27.06.2019 - 2 U 143/18

    Hohenloher Landschwein - Unterlassung des Vertriebs von Fleischerzeugnissen mit

  • BGH, 19.12.1984 - I ZR 133/82

    Füllanlage

  • BGH, 16.01.2015 - V ZR 110/14

    Rauchen auf dem Balkon

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12

    Empfehlungs-E-Mail

  • BGH, 08.03.2017 - IV ZR 435/15

    Versicherungsvertrag: Anwendbarkeit der neuen Gerichtsstandsregelung auf

  • BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14

    Wohnraummiete: Zulässigkeit einer wegen weiterer Zahlungsrückstände

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15

    Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 133/13

    Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts

  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 120/14

    Revisionsverfahren betreffend Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97

    Unlautere Verwertung von Kundenanschriften

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15

    Wettbewerbsverstoß: Selbstständiger Auskunftsanspruch bei Verrat von

  • OLG Stuttgart, 05.07.2018 - 2 U 167/17

    Werbung auf Grabsteinen, Grabmale - Unterlassungsantrag gegen die Anbringung von

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 180/07

    Stumme Verkäufer II

  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 234/03

    Warnhinweis II

  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85

    Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines

  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 227/89

    Honoraranfrage - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

  • OLG Stuttgart, 30.01.2020 - 2 U 306/19

    VW-Abgasskandal: Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. § 826 BGB des

  • BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61

    Industrieböden

  • BGH, 18.02.1977 - I ZR 112/75

    Anforderungen an eine unbefugte Verwertung einer Mitteilung im Sinne des § 17

  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 99/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Herstellung von

  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 18/87

    Kachelofenbauer

  • BGH, 15.04.1999 - I ZR 83/97

    Preissturz ohne Ende - Vorbeugender Unterlassungsanspruch;

  • BGH, 18.01.1952 - I ZR 87/51

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 08.03.2005 - 11 U 57/03

    Wettbewerbsverstoß durch Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Entwendung von auf

  • OLG Bamberg, 25.05.2011 - 3 U 7/11

    Irreführende Werbung: Führung des "Dr."-Titels durch einen deutschen Rechtsanwalt

  • OLG Köln, 18.03.1987 - 2 U 99/86
  • OLG Stuttgart, 21.03.2019 - 2 U 29/18

    Erstinstanzliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzungen

  • BGH, 12.02.1980 - KZR 7/79

    Anpruch auf lizenzfreie Weiterbenutzung eines Lizenzgegenstandes (Medikament

  • OLG Hamburg, 31.01.2002 - 3 U 181/00

    Zerstörung von Werbeanlagen

  • BGH, 07.01.1958 - I ZR 73/57

    Rechtsmittel

  • ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20

    Geschäftsgeheimnis; Know-How-Schutz; Konkurrenzprodukte; Geheimnisschutzkonzept;

    Auch wenn ein Unterlassungsanspruch auf eine noch unter altem Recht vorgefallene Verletzungshandlung gestützt wird, ist der Unterlassungsanspruch deshalb nunmehr allein an § 6 GeschGehG als abschließende Spezialregelung zu messen (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 11, 23; OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 156; OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 80; Hoppe/Oldekop, in: GRUR-Prax 2019, S. 324, 325).

    Dies ergibt sich schon aus der allgemein anerkannten Grundregel der Beweislastverteilung, wonach der Anspruchsteller auf die rechtsbegründenden Tatsachen und der Anspruchsgegner die rechtsvernichtenden, rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat; für § 6 GeschGehG gilt nichts anderes (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 18 ff.; OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 120; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 6 GeschGehG, Rn. 43).

    Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern berücksichtigt werden (OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 169; LAG Baden-Württemberg 18.08.2021 - 4 SaGa 1/21, Rn. 33; OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 162 f.; LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 81; BT-Drucksache 19/4724, S. 24 f.) Von einem weltweit tätigen Unternehmen können größere und finanziell aufwändigere Sicherungsvorkehrungen erwartet werden als von einem Handwerksbetrieb mit wenigen Angestellten (OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 163; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 GeschGehG, Rn. 51 f.).

    Weitere Maßnahmen sind den Umständen nach zu ergreifen, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 169).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 W 7/20

    Gegenstandswert bei Schadensersatzklagen - Streitwertfestsetzung in

    Zwar gilt im Prozessrecht der Grundsatz, dass neue Gesetze - vorbehaltlich abweichender Überleitungsvorschriften des Gesetzgebers - auch schwebende Verfahren erfassen, die mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes regelmäßig nach neuem Recht zu beurteilen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2020 - 2 U 575/19, juris Rn. 158 - Schaumstoffsysteme).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

    Zudem unterliegt neuer Vortrag nur in der ersten Instanz nicht den Bindungen des § 531 Absatz 2 ZPO, was vorliegend beiden Parteien zugute kommen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. November 2020 - 2 U 575/19, juris Rn. 180).
  • OLG Köln, 12.04.2023 - 17 U 14/22

    Umlaufbeschluss = Nichtbeschluss!

    Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.03.1987 - 2 U 99/86, NJW-RR 1987, 1152; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2020 - 2 U 575/19, juris Rn. 282; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 538 Rn. 58; Oberheim in Hirtz/Oberheim/Siebert, Berufung im Zivilprozess, 6. Auflage, Kapitel 18 Rn. 158 ff.).

    Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10 ZPO erfolgt im Hinblick auf § 775 Nr. 1 i.V.m. § 776 ZPO; da die vorliegende Entscheidung im Übrigen keinen eigenen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO nicht auszusprechen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2020, aaO; Zöller/Heßler, aaO, § 538 Rn. 59; Oberheim, aaO, Kapitel 18 Rn. 195).

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

    Zudem unterliegt neuer Vortrag nur in der ersten Instanz nicht den Bindungen des § 531 Absatz 2 ZPO , was vorliegend beiden Parteien zugute kommen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. November 2020 - 2 U 575/19, juris Rn. 180).
  • LG Arnsberg, 29.06.2021 - 1 O 327/20
    Zwar ist den Wettbewerbsinteressen des Geheimnisinhabers Rechnung zu tragen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 37. Aufl. 2019, § 17 UWG Rn. 64) und der Kläger nicht unter Hintenanstellung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen gezwungen, im Klageantrag Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu offenbaren (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 19 - Hohlfasermembranspinnanlage II; OLG Stuttgart Urt. v. 19.11.2020 - 2 U 575/19, GRUR-RS 2020, 35613 Rn. 75, beck-online), indes ist eine präzise Formulierung notwendig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht