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   OLG Stuttgart, 24.09.2015 - 1 Ausl. 289/15   

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https://dejure.org/2015,33752
OLG Stuttgart, 24.09.2015 - 1 Ausl. 289/15 (https://dejure.org/2015,33752)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2015 - 1 Ausl. 289/15 (https://dejure.org/2015,33752)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. September 2015 - 1 Ausl. 289/15 (https://dejure.org/2015,33752)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistung von Rechtshilfe in Form der Herausgabe eines in Deutschland sichergestellten Fahrzeugs; Unklare zivilrechtliche Eigentumslage

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 61 Abs 1 S 2 IRG, § 66 IRG, Italien-EuRhÜbk-ErgVREO
    Internationale Rechtshilfe zur Herausgabe eines in Deutschland beschlagnahmten Fahrzeugs: Klärung der Eigentumslage im rechtshilferechtlichen Herausgabeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 59
    Leistung von Rechtshilfe in Form der Herausgabe eines in Deutschland sichergestellten Fahrzeugs

  • rechtsportal.de

    IRG § 59
    Leistung von Rechtshilfe in Form der Herausgabe eines in Deutschland sichergestellten Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 59
  • NZV 2016, 393
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Zweibrücken, 02.12.2022 - 1 AR 39/22

    Herausgabe eines in Deutschland beschlagnahmten Pkws im Wege der europäischen

    Voraussetzung dafür ist aber, dass kein Zweifel daran besteht, wer Eigentümer der Gegenstände ist (s. Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2000, ABl. C 379 S. 7, 14; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.09.2015 - 1 Ausl 289/15, NStZ-RR 2016, 59 mwN).

    Denn das rechtshilferechtliche Herausgabeverfahren nach § 66 IRG ist nicht dazu geeignet, die zivilrechtliche Eigentumslage abschließend und verbindlich zu klären (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.09.2015 - 1 Ausl 289/15, NStZ-RR 2016, 59; Schierholt in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 66 Rn. 10).

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