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   OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02   

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https://dejure.org/2002,3425
OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02 (https://dejure.org/2002,3425)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.07.2002 - 3 W 141/02 (https://dejure.org/2002,3425)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 3 W 141/02 (https://dejure.org/2002,3425)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der vollumfänglichen Eröffnung eines Erbvertrages unter Eheleuten; Gemeinschaftliche Verfügung in der Mehrheitsform ; Abtrennbarkeit einer Einzelanordnung; Verkündung der Verfügung des überlebenden Ehegatten ; Geheimhaltungsinteresse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbvertrag - Eröffnung nach dem Erstversterbenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1662
  • FGPrax 2002, 260
  • FamRZ 2004, 315
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83

    Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02
    Dieser Umstand steht aber einer Eröffnung nicht entgegen, weil nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich letztwillige Verfügungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit zu eröffnen sind; denn das Eröffnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch dafür geeignet, über die Wirksamkeit letztwilliger Verfügung zu befinden (vgl. RGZ 150, 315, 318ff; BGH JR 1984, 500 = NJW 1984, 2098, 2099; BayObLG Rpfl 1982, 424, 425 und …

    Könnten danach die Rechtspositionen von gesetzlichen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten betroffen sein, hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass eine sachliche Prüfung des Fortbestehens von Verfügungen durch das Eröffnungsgericht nicht stattfindet (vgl. BGH JR 1984, 500, 501 = NJW 1984, 2098, 2099; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6).

    In diesem Zusammenhang weist das Landgericht mit Recht darauf hin, dass die Vertragsparteien es ohne weiteres in der Hand gehabt hätten, voneinander klar abgrenzbare Verfügungen in den Erbvertrag aufzunehmen (vgl. BGH JR 1984, 500, 501 = NJW 1984, 2098, 2099; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6; Cypionka DNotZ 1988, 722, 724).

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZB 32/77

    Eröffnung eines gegenseitigen Erbvertrags

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02
    Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zu Recht für die Eröffnung des Erbvertrags gemäß §§ 2300, 2273 BGB auf die Vorschriften über die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente abgestellt (vgl. BGH NJW 1978, 633; BayObLG aaO).

    Teilweise wird allerdings unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 633) im Einzelfall danach abgegrenzt, ob die vom Erstverstorbenen für den Fall seines Überlebens getroffene Verfügung eindeutig gegenstandslos geworden ist (vgl. Soegel/Wolf aaO § 2273 Rdnr. 61 f).

    Der Erbvertrag enthält nicht etwa Anordnungen über Vermächtnisse (so BGH NJW 1978, 633; vgl. auch MünchKomm/Musielak aaO § 2273 Rdnr. 3); eingesetzt werden vielmehr etwaige gemeinsame Kinder bzw. die Tochter des Erblassers aus erster Ehe.

  • BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89

    Eröffnung eines Erbvertrags

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02
    Die Ankündigung der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts, den Erbvertrag entgegen der Anregung (vgl. dazu KG Recht 1930 Nr. 434) der Ehefrau des Erblassers vollinhaltlich zu eröffnen, stellt eine beschwerdefähige Verfügung dar, über die nach Nichtabhilfe gemäß §§ 19 FGG, 11 Abs. 1 RpflG das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat (vgl. KG aaO und Rpfl 1979, 137; OLG Hamm FamRZ 1974, 387, 388; BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNot 1997, 405; Palandt/Edenhofer, BGB 61. Aufl. § 2273 Rdnr. 5).

    Da nicht bekannt war, wer zuerst sterben wird, hat jeder von ihnen mit der Möglichkeit gerechnet, der Überlebende zu sein, und für diesen Fall verfügt (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNotK 1997, 405, 406; LG Bonn MittRhNotK 2000, 439; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 7).

  • BVerfG, 02.02.1994 - 1 BvR 1245/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 2273 Abs. 1 BGB

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02
    Schließlich bestehen auch mit Blick auf das Interesse des überlebenden Ehegatten an einer Geheimhaltung seiner letztwilligen Verfügungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Eröffnung des Erbvertrags auch hinsichtlich der sprachlich zusammengefassten Verfügung der Ehefrau des Erblassers; denn es gibt keinen Zwang, die eigene letztwillige Verfügung mit der eines anderen so zu verbinden, dass eine Absonderung nicht möglich ist (vgl. BVerfG NJW 1994, 2535 = FamRZ 1994, 557).
  • OLG Köln, 29.06.1987 - 2 Wx 21/87

    Anforderungen an das Vorliegen von sonderungsfähigen Teilen i. S. d. § 2273 Abs.

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02
    1a Z 16/89">NJW-RR 1990, 135; OLG Köln DNotZ 1988, 721, 722 mit Anmerkung von Cypionka; Palandt/Edenhofer aaO § 2273 Rdnr. 2; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6; MünchKomm/Musielak aaO § 2273 Rdnr. 3).
  • RG, 05.03.1936 - IV B 4/36

    Sind bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags die

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.07.2002 - 3 W 141/02
    Dieser Umstand steht aber einer Eröffnung nicht entgegen, weil nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich letztwillige Verfügungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit zu eröffnen sind; denn das Eröffnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch dafür geeignet, über die Wirksamkeit letztwilliger Verfügung zu befinden (vgl. RGZ 150, 315, 318ff; BGH JR 1984, 500 = NJW 1984, 2098, 2099; BayObLG Rpfl 1982, 424, 425 und …
  • OLG Hamm, 07.03.2012 - 15 W 104/11

    Zulässigkeit der Beschwerde des überlebenden Ehegatten gegen die vollständige

    Untrennbarkeit der Verfügungen ist dagegen regelmäßig anzunehmen, wenn sie sprachlich zusammengefasst sind, also wenn die Ehegatten in der Mehrheitsform gemeinschaftlich verfügen oder ausdrücklich auf Verfügungen des anderen Teils Bezug genommen wird (BayObLG a.a.O.; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 260 = NJW-RR 2002, 1662; jeweils zu den früher im BGB enthaltenen Verfahrensvorschriften, vgl. §§ 2262, 2273 BGB).
  • OLG Zweibrücken, 26.09.2002 - 3 W 178/02

    Pflegschaft: Richtervorbehalt bei Abwesenheitspflegschaft für einen ausländischen

    Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers ergibt sich bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 W 141/02), im Übrigen aber auch aus § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 1983 - 3 W 55/83).
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