Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 07.08.2012 - 3 Ss 16/2012   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,35582
OLG Bamberg, 07.08.2012 - 3 Ss 16/2012 (https://dejure.org/2012,35582)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.08.2012 - 3 Ss 16/2012 (https://dejure.org/2012,35582)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07. August 2012 - 3 Ss 16/2012 (https://dejure.org/2012,35582)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,35582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 FeV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 28 Abs. 4; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 7 Abs. 1
    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 FeV

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.08.2012 - 3 Ss 16/12
    C-419/10 (Hofmann) im Urteil vom 26.04.2012 (NJW 2012, 1935 ff.) ausgeführt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.

    In diesem Urteil sowie in der Entscheidung vom 01.03.2012 in der Rechtssache C-467/10 (Akyüz [NJW 2012, 1341 ff.]) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften weiter ausgeführt, er habe zur Richtlinie 91/439 EWG festgestellt, dass deren Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 es einem Aufnahmestaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn - nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (EuGH NJW 2012, 1935 ff. Rn. 90, 48, EuGH NJW 2012, 1341 ff. Rn. 60/67).

    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft von "Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen" spricht (EuGH NJW 2012, 1935 ff. Rn. 46, EuGH NJW 2012, 1341 ff. Rn. 41 f.), kann ein Aufnahmestaat einem vom Ausstellerstaat herrührenden Führerschein die Anerkennung versagen, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen von Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in der jeweiligen Richtlinie genannten Ausstellungsvoraussetzungen nicht vorlagen.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.08.2012 - 3 Ss 16/12
    In diesem Urteil sowie in der Entscheidung vom 01.03.2012 in der Rechtssache C-467/10 (Akyüz [NJW 2012, 1341 ff.]) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften weiter ausgeführt, er habe zur Richtlinie 91/439 EWG festgestellt, dass deren Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 es einem Aufnahmestaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn - nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (EuGH NJW 2012, 1935 ff. Rn. 90, 48, EuGH NJW 2012, 1341 ff. Rn. 60/67).

    Dieser Grundsatz gelte ebenso für die Auslegung der Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 EG (EuGH NJW 2012, 1341 ff. Rn. 60/67).

    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft von "Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen" spricht (EuGH NJW 2012, 1935 ff. Rn. 46, EuGH NJW 2012, 1341 ff. Rn. 41 f.), kann ein Aufnahmestaat einem vom Ausstellerstaat herrührenden Führerschein die Anerkennung versagen, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen von Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in der jeweiligen Richtlinie genannten Ausstellungsvoraussetzungen nicht vorlagen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht