Rechtsprechung
EuGH, 26.04.2012 - C-419/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ...
- Burhoff online
Anerkennung, ausländische Fahrerlaubnis, 3. EU-Führerscheinrichtlinie
- zvr-online.com
Art. 2 RL 2006/126/EG, Art . 8 RL 2006/126/EG, Art. 11 RL 2006/126/EG, § 28 FeV
"Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine"
- verkehrslexikon.de
Zur Anerkennung eines außerhalb einer Sperrfrist erteilten EU-Führerscheins bei Einhaltung des Wohnsitzprinzips
- Europäischer Gerichtshof
Hofmann
Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ...
- EU-Kommission
Hofmann
Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ...
- blutalkohol , S. 309
- Landesanwaltschaft Bayern
Art. 11 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3; Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG, § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FeV
Straßenverkehrsrecht: Anerkennung von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen im Inland | Entscheidung des EuGH auf Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes; Fahrerlaubnisentziehung im Bundesgebiet; Nichtanerkennung einer daraufhin nach dem ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anerkennung von Führerscheinen eines anderen Mitgliedstaats bei Entzug der Fahrerlaubnis im eigenen Hoheitsgebiet; Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- lto.de (Kurzinformation)
Zur neuen Führerscheinrichtlinie - Grundsätze zur Ablehnung EU-ausländischer Führerscheine bekräftigt
- haufe.de (Kurzinformation)
Führerschein aus Tschechien - nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland gültig
- anwalt24.de (Kurzinformation)
EU-Führerscheine ab dem 19.1.2009: Hoffmann-Entscheidung räumt mit falscher Rechtsanwendung auf
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verkehrsrecht - die Gültigkeit des EU-Führerscheins in Deutschland
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
"Führerscheintourismus": Europäischer Gerichtshof setzt keine neue Schranke - Aufdeckung von "Scheinwohnsitzen" bleibt maßgeblicher Ansatzpunkt für Bekämpfung des so genannten "Führerscheintourismus"
- 123recht.net (Kurzinformation)
EU-Führerscheine weiterhin gültig! // Auch nach dem 19.01.09 erteilte Führerscheine sind anzuerkennen.
Besprechungen u.ä. (2)
- wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 26.04.2012, Rs. C-419/10 (Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen unter Geltung der 3. Führerschein-Richtlinie)" von Ltd. Regierungsdirektor Dr. Peter Dauer, LL.M., original erschienen in: NJW 2012, 1935 - 1941.
- schadenfixblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Keine Änderung bei der gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 23. August 2010 - Wolfgang Hofmann gegen Freistaat Bayern
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18) - Gegenseitige ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2012, 1935
- NZV 2012, 453 (Ls.)
- NJ 2012, 288
- DÖV 2012, 567
Wird zitiert von ... (212) Neu Zitiert selbst (14)
- EuGH, 19.02.2009 - C-321/07
Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener …
Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, Slg. 2011, I-4057, Randnr. 19, sowie Urteil Akyüz, Randnr. 40).Überdies hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).
Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).
Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für ihre Neuerteilung angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, und Schwarz, Randnr. 83, sowie Beschluss vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Randnr. 38).
Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 76, Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Schwarz, Randnr. 85, sowie Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 28).
Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44).
Zudem hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darstellt und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-8571, Randnr. 29, Urteil Schwarz, Randnr. 84, und Beschluss vom 2. Dezember 2010, Scheffler, C-334/09, Slg. 2010, I-12379, Randnr. 63).
- EuGH, 26.06.2008 - C-329/06
Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …
Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 sei nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635) sowie Zerche u. a. (C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691), einschränkend auszulegen.Zur Richtlinie 91/439 hat der Gerichtshof jedoch zum einen festgestellt, dass deren Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn - nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Grasser, Randnr. 33).
Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für ihre Neuerteilung angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, und Schwarz, Randnr. 83, sowie Beschluss vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Randnr. 38).
Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 76, Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Schwarz, Randnr. 85, sowie Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 28).
Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44).
In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 91/439 entschieden hat, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis - insbesondere nach Entzug einer früheren Fahrerlaubnis - von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht (vgl. Urteil Wiedemann und Funk, Randnr. 54).
- EuGH, 19.05.2011 - C-184/10
Grasser
Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, Slg. 2011, I-4057, Randnr. 19, sowie Urteil Akyüz, Randnr. 40).Überdies hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).
Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).
Zur Richtlinie 91/439 hat der Gerichtshof jedoch zum einen festgestellt, dass deren Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn - nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 72, sowie Grasser, Randnr. 33).
Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie angewandt hat, insoweit unbeachtlich ist (vgl. Urteil Grasser, Randnr. 33).
- EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN …
Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 76, Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Schwarz, Randnr. 85, sowie Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 28).Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44).
Der Wortlaut ihres Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 gehe auf einen Änderungsvorschlag des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments zurück, mit dem dieser offensichtlich auf das Urteil Kapper reagiert habe und mit einer legislativen Maßnahme habe antworten wollen.
Außerdem würde, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 91/439 entschieden hat, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 geschaffenen Systems darstellt, geradezu negiert, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschluss Halbritter, Randnr. 28).
- EuGH, 01.03.2012 - C-467/10
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die …
Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 91/439 zwar erst mit Wirkung zum 19. Januar 2013 aufgehoben wird, doch sind die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 gemäß deren Art. 18 Abs. 2 ab dem 19. Januar 2009 anwendbar (vgl. Urteil vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, Randnr. 31).Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, Slg. 2011, I-4057, Randnr. 19, sowie Urteil Akyüz, Randnr. 40).
Diese Auslegung gilt auch für die Richtlinie 2006/126, die wie die Richtlinie 91/439 eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, Randnr. 53) und für die, wie in Randnr. 78 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine weiterhin den Schlussstein darstellt.
Das vorlegende Gericht hat allerdings auf der Grundlage der Angaben in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils und unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, Randnr. 75), ob Herr Hofmann zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.
- EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 76, Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Schwarz, Randnr. 85, sowie Beschluss vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 28).Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44).
Außerdem würde, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 91/439 entschieden hat, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 geschaffenen Systems darstellt, geradezu negiert, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschluss Halbritter, Randnr. 28).
- EuGH, 03.04.2008 - C-187/07
Endendijk - Richtlinie 91/629/EWG - Entscheidung 97/182/EG - Kälberhaltung - …
Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Nach ständiger Rechtsprechung kann aber die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. April 2008, Endendijk, C-187/07, Slg. 2008, I-2115, Randnr. 23, vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnr. 38, und vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a., C-230/09 und C-231/09, Slg. 2011, I-3097, Randnr. 60).Außerdem müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden; falls diese Fassungen voneinander abweichen, muss die fragliche Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Endendijk, Randnr. 24, Urteil vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, Slg. 2010, I-3913, Randnr. 44, und Urteil Kurt und Thomas Etling u. a., Randnr. 60).
- EuGH, 05.05.2011 - C-230/09
Kurt und Thomas Etling
Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Nach ständiger Rechtsprechung kann aber die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. April 2008, Endendijk, C-187/07, Slg. 2008, I-2115, Randnr. 23, vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnr. 38, und vom 5. Mai 2011, Kurt und Thomas Etling u. a., C-230/09 und C-231/09, Slg. 2011, I-3097, Randnr. 60).Außerdem müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden; falls diese Fassungen voneinander abweichen, muss die fragliche Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Endendijk, Randnr. 24, Urteil vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, Slg. 2010, I-3913, Randnr. 44, und Urteil Kurt und Thomas Etling u. a., Randnr. 60).
- EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für ihre Neuerteilung angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, und Schwarz, Randnr. 83, sowie Beschluss vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Randnr. 38).Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44).
- EuGH, 02.12.2010 - C-334/09
Scheffler - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Zudem hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darstellt und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-8571, Randnr. 29, Urteil Schwarz, Randnr. 84, und Beschluss vom 2. Dezember 2010, Scheffler, C-334/09, Slg. 2010, I-12379, Randnr. 63). - EuGH, 09.10.2008 - C-239/07
Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 - …
- EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …
- EuGH, 29.04.2010 - C-340/08
und Sicherheitspolitik - Das Einfrieren der Gelder von Personen, die verdächtigt …
- EuGH, 26.06.2008 - C-334/06
Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …
- EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht …
Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44).Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 45 und 47).
Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 46 und 47).
Sodann hat der Gerichtshof Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126, der dessen Wortlaut übernommen hat, zwar hauptsächlich im Zusammenhang mit Rechtssachen ausgelegt, in denen es darum ging, ob eine Person, deren Führerschein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, sich von diesem Mitgliedstaat die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Erlass dieser Maßnahme ausgestellten Führerscheins anerkennen lassen kann (vgl. u. a. Urteile Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, EU:C:2008:367, sowie Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240).
Hierzu hat der Gerichtshof zwar wiederholt entschieden, wie aus Rn. 46 dieses Urteils hervorgeht, dass es allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die vom Unionsrecht verlangten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich der Fahreignung, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 45).
Es ist jedoch hervorzuheben, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eine einschränkende Maßnahme angewandt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (…vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, C-476/01, EU:C:2004:261, Rn. 77;… Beschluss Kremer, C-340/05, EU:C:2006:620, Rn. 30, sowie Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 57, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 78).
- BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13
Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische …
Denn der Europäische Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass seine Rechtsprechung zum Anerkennungsgrundsatz nach der 2. Führerscheinrichtlinie auch für die 3. Führerscheinrichtlinie Geltung beansprucht (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 …und vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 40 und 64).Ebenso hat der Europäische Gerichtshof mittlerweile mehrfach entschieden, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG abgelehnt werden muss (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 65 ff.).
Zudem gibt der Europäische Gerichtshof für beide Führerscheinrichtlinien gleichermaßen vor, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen eng auszulegen seien; diese für Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG getroffene Feststellung bleibe auch für Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG gültig (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 71).
- BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17
Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem …
a) Art. 2 Abs. 1 der hier in zeitlicher Hinsicht maßgeblichen (vgl. EuGH…, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 [ECLI:EU:C:2012:112], Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 31 f.) sogenannten dritten Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) sieht - ebenso wie Art. 1 Abs. 2 der vorangegangenen sogenannten zweiten Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG - die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 43 ff.).Diese Möglichkeit ist insbesondere anerkannt, wenn - aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen - feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 48 ff. m.w.N.).
Daraus folgt nicht, dass ein solcher Bewerber nie mehr, auch nicht nach Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einen neuen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat erhalten könnte (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 74).
In diesen Fällen ist der Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (…EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:EU:C:2009:104], Schwarz - Rn. 92 f. und vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 51; BVerwG…, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22).
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen …
Die Mitgliedstaaten könnten sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74; EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. 2004 I-5205; Beschluss vom 06.04.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006 I-49 und Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris).Eine solche Einzelfallprüfung im Fall der "Erneuerung" eines nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins sei in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris [zur begrenzten Reichweite der in Artikel 15 der Richtlinie 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz]).
Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; ferner z. B. Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).
Die Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet auch keinen Mitgliedstaat, der nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG für sein Hoheitsgebiet einen Führerschein wirksam entzogen hat, im Fall einer späteren "Erneuerung" dieses Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat eine solche Einzelfallprüfung durchzuführen, zumal in der Richtlinie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen nicht vorgesehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris [zur begrenzten Reichweite der in Artikel 15 der Richtlinie 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz]).
- EuGH, 26.10.2017 - C-195/16
I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie …
Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht diese Bestimmung die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44, …sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45).Mit dieser Richtlinie wird nämlich ein einheitlicher EG-Muster-Führerschein geschaffen, der die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Führerscheine ersetzen soll (Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 40, …und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 36).
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne jede Formalität auferlegt, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44, …sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45).
Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die übrigen Mitgliedstaaten, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellt haben, nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, weil der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür anzusehen ist, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 46 und 47, …sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 47).
Der einzige insoweit bestehende Vorbehalt betrifft Führerscheine, die von den Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt, ab dem Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie anwendbar war, d. h. nach ihrem Art. 16 vor dem 19. Januar 2013, ausgestellt wurden und für die Art. 13 der Richtlinie 2006/126 die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen darin definierten Führerscheinklassen regeln soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 41, …sowie vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 37).
Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in diesem Bereich keine Sanktion vorsehen, die das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern durch Art. 21 AEUV verliehen wird und dessen Ausübung die Richtlinie 2006/126 erleichtern soll (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36…, vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, EU:C:1998:521, Rn. 26, sowie vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 77), oder die in den Art. 45, 49 und 56 AEUV gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen würde.
- EuGH, 29.04.2021 - C-47/20
Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat …
Zwar geht, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls hervor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von einer von den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Ausstellung von Führerscheinen vorgesehenen Voraussetzung wie der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, wenn dieser Führerschein nach der Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis durch den ersten Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt wurde (…vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein [ABl. 1991, L 237, S. 1], die durch die Richtlinie 2006/126 ersetzt wurde, Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, EU:C:2009:104, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in Bezug auf die Richtlinie 2006/126 Urteil vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 84). - Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15
Popescu
Dennoch möchte ich betonen, dass sich der Gerichtshof bereits im Rahmen von Vorbemerkungen im Urteil Hofmann(24) dazu geäußert hat, welche Funktion diese Vorschrift erfüllt.Was zweitens speziell Art. 13 der Richtlinie 2006/126 betrifft, so hat der Gerichtshof in den Vorbemerkungen im Urteil Hofmann klargestellt, dass dieser Artikel, "der die Überschrift "Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen" trägt, nur die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen darin definierten Führerscheinklassen regeln [soll]"(44).
Zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie vgl. insbesondere Urteile vom 1. März 2012, Akyüz (…C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 25 ff.), sowie vom 26. April 2012, Hofmann (C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 33 und 37).
23 - Vgl. Urteile vom 1. März 2012, Akyüz (C-467/10, EU:C:2012:112), vom 26. April 2012, Hofmann (C-419/10, EU:C:2012:240), vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257), vom 21. Mai 2015, Wittmann (C-339/14, EU:C:2015:333), sowie vom 25. Juni 2015, Nimanis (C-664/13, EU:C:2015:417).
24 - Urteil vom 26. April 2012 (C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 30 bis 42).
Ich weise darauf hin, dass es bei der in dieser Rechtssache gestellten Frage um die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ging, das vorlegende Gericht jedoch wissen wollte, ob Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie der Anwendung dieser Vorschriften entgegenstehe, dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend machte, gemäß dieser Vorschrift könnten die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nicht eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen werden (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Hofmann, C-419/10, EU:C:2011:723, Rn. 28 bis 39).
44 - Urteil vom 26. April 2012 (C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 41).
45 - Urteil vom 26. April 2012, Hofmann (C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 39), in dem klargestellt wird, dass diese Stellung zeigt, dass "sein Abs. 2 nicht auf Maßnahmen zur Einschränkung, zur Aussetzung oder zum Entzug eines Führerscheins Bezug nimmt, sondern nur auf die zum Führen von Fahrzeugen bestimmter Klassen erworbenen Fahrerlaubnisse".
46 - In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hofmann (C-419/10, EU:C:2011:723) hat Generalanwalt Bot auf den im Bericht des Parlaments vom 3. Februar 2005 enthaltenen Änderungsantrag 13 Bezug genommen.
47 - Urteil vom 26. April 2012, Hofmann (C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 42), Hervorhebung nur hier.
- VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009
Folgerungen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10) und vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10);.Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jedoch, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde.
Gleiches muss angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) aber auch für § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gelten.
Im Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O., RdNr. 90) hat der Gerichtshof im Gegenteil nicht nur die Befugnis, sondern sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates postuliert, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht, wie aus der Randnummer 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) erschlossen werden muss, eine solche Prüfung nicht entbehrlich.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16. August 2010 (ZfS 2010, 536/537), auf den hin das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) erging, ausdrücklich festgehalten, dass im Führerschein des Klägers jenes Rechtsstreits ein in Tschechien liegender Ort eingetragen war.
2.4 Grundlagen der vorzunehmenden Prüfung haben ausweislich der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Randnummer 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) die in der Randnummer 48 der gleichen Entscheidung erwähnten Erkenntnisquellen zu sein.
Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (…a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.
- BVerwG, 06.09.2018 - 3 C 31.16
Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines …
In diesen Fällen ist der geahndete Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (…EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:EU:C:2009:104], Schwarz - Slg. 2009, I-1113 Rn. 92 f. und vom 26. April 2012 - C-419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 51). - Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-260/13
Aykul - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - …
4 - Vgl. insbesondere Urteile Kapper (C-476/01, EU:C:2004:261), Wiedemann und Funk (C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366), Weber (C-1/07, EU:C:2008:640), Grasser (C-184/10, EU:C:2011:324), Akyüz (C-467/10, EU:C:2012:112) und Hofmann (C-419/10, EU:C:2012:240).Vgl. Urteile Schwarz (…C-321/07, EU:C:2009:104, Rn. 77), Grasser (…EU:C:2011:324, Rn. 21) und Hofmann (EU:C:2012:240, Rn. 46).
22 - Vgl. Urteil Hofmann (EU:C:2012:240, Rn. 65).
24 - Vgl. Urteil Hofmann (EU:C:2012:240, Rn. 71).
37 - Urteil Hofmann (EU:C:2012:240, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 - Vgl. Urteil Hofmann (EU:C:2012:240, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und …
- BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
Fahrerlaubnisbehörde; Verfahrenshindernis; Berücksichtigungsverbot; Gefahr …
- BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11
Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; …
- OLG Hamm, 26.09.2012 - 3 RVs 46/12
Reichweite einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
- BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18
Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen …
- BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12
Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im …
- OVG Thüringen, 20.06.2018 - 2 EO 154/17
Nichtanerkennung einer umgetauschten EU-Fahrerlaubnis
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - 16 A 1292/10
Gültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland
- BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 26.17
Anerkennung eines EU-Führerscheins; Anerkennungsgrundsatz; …
- VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697
Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das …
- VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420
Cannabiskonsum; Entzug der deutschen Fahrerlaubnis
- OLG Zweibrücken, 18.01.2016 - 1 OLG 1 Ss 106/15
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gültigkeit einer durch Umtausch erworbenen britischen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17
Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog. …
- VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14
Tschechische Fahrerlaubnis wird Deutschem bei Verkehrskontrolle zum Verhängnis
- VG Bayreuth, 11.06.2013 - B 1 K 12.182
Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet …
- VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
Ungültigkeit einer Tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Inland; Verstoß gegen …
- VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14
Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis - Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nach …
- VG Augsburg, 23.10.2019 - 7 E 19.1566
Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis
- EuGH, 19.03.2014 - C-550/13
Grimal
- VG Bayreuth, 11.03.2013 - B 1 S 13.39
Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - 16 B 1278/13
Feststellung der Berechtigung zum Gebrauch einer europäischen Fahrerlaubnis im …
- BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17
Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2014 - 16 A 265/11
Anerkennung der Gültigkeit der Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis nach …
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2017 - 3 L 243/16
Zur Anerkennungspflicht von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2014 - 16 A 2608/10
Verdacht des sog. Führerscheintourismus bzgl. Gültigkeit des Fahrerlaubniserwerbs …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - 16 A 1638/15
Inlandsgültigkeit einer in Lettland ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis …
- VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407
Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein; …
- VGH Bayern, 16.06.2014 - 11 BV 13.1080
Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15
Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Nichterfüllung des …
- VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178
Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
- VG Aachen, 04.02.2019 - 3 K 4955/17
Kein Umtausch von im Ursprungsland entzogenen Fahrberechtigungen
- VG Augsburg, 29.07.2020 - Au 7 K 18.1747
Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei Umschreibung einer …
- VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17
Entziehung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch Ausstellermitgliedsstaat
- VG Augsburg, 12.04.2013 - Au 7 K 12.1506
Tschechischer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz
- EuGH, 28.10.2020 - C-112/19
Kreis Heinsberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2 …
- EuGH, 21.05.2015 - C-339/14
Wittmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige …
- VG Augsburg, 27.01.2013 - Au 7 S 13.13
Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Wohnsitz im …
- VG Augsburg, 21.08.2020 - Au 7 S 19.2039
Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 2255/10
Grundsätze zur Versagung der Anerkennung einer tschechischen …
- OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von …
- EuGH, 26.04.2017 - C-632/15
Popescu
- VGH Bayern, 13.01.2021 - 11 ZB 20.1984
Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß
- VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688
Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs
- VG Sigmaringen, 30.04.2013 - 4 K 133/13
Vorlagebeschluss; Entziehung einer in Österreich erteilten EU-Fahrerlaubnis durch …
- VG Augsburg, 09.12.2019 - Au 7 K 19.116
Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags
- VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs
- VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 10 S 15.00205
EU-Fahrerlaubnis; Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Wohnsitz (gelegen im …
- VGH Bayern, 11.11.2013 - 11 B 12.1326
Ungültigkeit einer slowakischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
- VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068
Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; vom Ausstellermitgliedstaat …
- VG Berlin, 22.01.2013 - 4 L 425.12
Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse B
- VGH Bayern, 24.05.2012 - 11 B 11.1763
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
- OLG Jena, 08.07.2013 - 1 Ss 17/13
EU-Fahrerlaubnis: Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis beim Umtausch einer …
- VGH Bayern, 15.06.2012 - 11 AS 12.1122
Für sofort vollziehbar erklärte Vorlageverpflichtung zur Eintragung eines …
- EuGH, 18.01.2024 - C-227/22
Regionalna direktsia "Avtomobilna administratsia" Pleven
- VG München, 01.03.2013 - M 6a K 11.5789
Zwei Fahrten unter Einwirkung von Cannabis; Entziehung der deutschen …
- VG Ansbach, 07.01.2013 - AN 10 S 12.02157
Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Wohnsitz im …
- OLG Bamberg, 07.08.2012 - 3 Ss 16/12
Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 FeV
- BVerwG, 21.04.2016 - 3 B 45.15
Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik …
- VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 10 S 15.205
EU-Fahrerlaubnis, Wohnsitzerfordernis, Wohnsitzverstoß, Ausstellermitgliedstaat, …
- OLG Koblenz, 18.12.2013 - 2 Ss 76/13
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Vorsätzliche Begehung; Feststellung der …
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 968/12
Eilverfahren - Zur Berechtigung, aufgrund einer in der Tschechischen Republik …
- VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427
Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das …
- EuGH, 25.06.2015 - C-664/13
Nimanis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Erneuerung …
- VGH Bayern, 09.07.2018 - 11 CS 18.1245
Gültigkeit eines tschechischen Führerscheins in Deutschland
- VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet …
- OLG Oldenburg, 10.07.2020 - 1 Ss 100/20
Fahren ohne Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Fahren in Deutschland mit rumänischem …
- VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 7 E 18.1433
Europarechtliche Einschränkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis
- OLG München, 22.06.2012 - 4St RR 69/12
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2013 - 16 B 429/13
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der vorläufigen …
- OLG Celle, 12.12.2019 - 2 Ss 138/19
Ein im Ausland ausgestellter Ersatzführerschein keine neue, originäre …
- VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 20.02.2014 - 11 BV 13.1189
Ungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
- VG Augsburg, 04.09.2014 - Au 7 S 14.1050
Tschechische Fahrerlaubnis
- VG Arnsberg, 06.12.2018 - 6 K 7820/17
- OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Inlandsungültigkeit einer in Tschechien erworbenen …
- BVerwG, 15.08.2013 - 3 B 38.13
Ausländischer EU-Führerschein; Wohnsitzerfordernis; vom Ausstellermitgliedstaat …
- VG München, 20.04.2021 - M 19 K 21.653
Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 16 B 994/13
Kompetenz des sog. Aufnahmemitgliedstaats zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer im …
- OLG München, 26.06.2012 - 4St RR 67/12
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer …
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2017 - 10 S 1216/17
Entziehung eines echten Führerscheins eines Mitgliedstaats der EU, der aufgrund …
- VG Augsburg, 25.05.2016 - Au 7 S 16.258
Ungültigkeit eines tschechischen Führerscheins - Unbegründetheit des Antrages
- VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418
Ungültigkeit einer im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis …
- OLG Braunschweig, 27.05.2015 - 1 Ss 24/15
Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung im Verkehrszentralregister als …
- VG München, 23.09.2014 - M 1 K 13.5651
Umtausch einer ukrainischen in eine polnische EU-Fahrerlaubnis
- VG Saarlouis, 14.07.2014 - 6 K 2115/13
Berechtigung zum Gebrauch eines EU-Führerscheins
- OLG München, 22.06.2012 - 4St RR 74/12
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2014 - 16 B 1469/13
Einstweiliger Rechtschutz wegen Nichtanerkennung eines polnischen Führerscheins
- VG München, 02.09.2021 - M 19 E 21.3221
Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis - einstweiliger Rechtsschutz
- VG Stuttgart, 11.04.2018 - 1 K 8555/17
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne weitere Fahrbefähigungsprüfung; Fahrpraxis …
- VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458
Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines …
- VG Düsseldorf, 27.01.2016 - 14 L 3773/15
- VG Ansbach, 19.09.2012 - AN 10 K 11.01532
Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009; Wohnsitzerfordernis …
- VGH Bayern, 13.07.2012 - 11 AE 12.1311
Vorläufige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anerkennung der …
- VGH Bayern, 04.06.2012 - 11 ZB 12.1011
Antrag auf Zulassung der Berufung
- VGH Bayern, 09.05.2012 - 11 CS 11.2391
Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
- VG Gelsenkirchen, 09.09.2014 - 9 K 5224/13
Ersetzung
- OLG Hamm, 10.09.2013 - 2 RVs 47/13
Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens hinsichtlich einer im Ausland erworbenen …
- OLG München, 06.07.2012 - 4St RR 73/12
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer …
- OLG München, 28.06.2012 - 4St RR 70/12
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer …
- VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 10 K 13.00557
Rücknahme der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Verstoß gegen das …
- VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 10 S 13.00556
Rücknahme der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Erlangung einer …
- VG Bayreuth, 16.04.2013 - B 1 K 12.481
Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet …
- VG Augsburg, 18.07.2012 - Au 7 S 12.801
Aberkennung des Rechts, von einer österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland …
- OLG München, 06.07.2012 - 4St RR 71/12
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer …
- VG Gelsenkirchen, 15.08.2016 - 7 L 1731/16
Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der …
- VG Augsburg, 30.05.2016 - Au 7 E 16.181
Unbegründeter Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland
- OLG München, 22.06.2012 - 4St RR 68/12
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer …
- OLG München, 21.06.2012 - 4St RR 72/12
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2019 - 16 A 298/16
Versagung der Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat …
- VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817
Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer …
- VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836
Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis
- AG Bautzen, 04.09.2018 - 40 Ls 450 Js 10627/17
- VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis
- VG Köln, 02.11.2015 - 23 L 2465/15
- VG Aachen, 21.05.2021 - 3 K 4955/17
Zur unionsrechtlichen gegenseitigen Anerkennung umgetauschter EU-Fahrerlaubnisse
- KG, 20.02.2015 - 121 Ss 195/14
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis: Befugnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs …
- VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193
Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene …
- VGH Bayern, 14.03.2013 - 11 B 12.1314
Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in einen später von einer anderen …
- VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 20.08.2018 - 11 CS 17.2185
Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis
- OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13
Prüfungsbefugnis und Berechtigung der nationalen Behörden und Gerichte zur …
- OVG Saarland, 10.03.2017 - 1 B 357/16
Keine Inlandsfahrberechtigung mit durch Umtausch erlangter EU-Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 23.11.2020 - 11 CS 20.2065
Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis
- VG Düsseldorf, 06.05.2020 - 6 L 295/20
Inlandsungültigkeit; EU-Führerschein; offensichtlicher Verstoß; …
- VGH Bayern, 30.01.2020 - 11 CE 19.2319
Umschreibung einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 18.03.2019 - 11 C 18.2162
Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis
- VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674
EU-Fahrerlaubnis - Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der …
- VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004
Voraussetzung einer Berufungszulassung - Auslegung der "unbestreitbaren …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2015 - C-528/14
X
- LG Flensburg, 24.03.2020 - 1 S 19/19
Regressklage der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen einen Fahrer mit …
- VGH Bayern, 27.03.2019 - 11 ZB 18.1387
Gebrauchmachung eines polnischen Führerscheins im Bundesgebiet
- OLG Jena, 28.05.2013 - 1 Ss 18/13
Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis: Nachweis eines Wohnsitzverstoßes durch …
- LG Itzehoe, 17.08.2022 - 3 Ns 314 Js 28038/20
Ausländische Fahrerlaubnis, Erwerb, Verzicht auf deutsche Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 CS 21.3215
Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - …
- VG Freiburg, 16.11.2021 - 13 K 1750/19
Anordnung der Inlandsungültigkeit seiner Fahrerlaubnis; (mehrfacher) Umtausch …
- EuGH, 28.06.2012 - C-408/11
Kerkhoff - Streichung
- VGH Bayern, 02.09.2020 - 11 CS 20.1438
Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - 16 B 1645/19
Rechtswidrige Aberkennung des Rechts zur Gebrauchmachung von einer …
- VG Gelsenkirchen, 20.11.2019 - 7 L 636/19
Fahrerlaubnis, Entziehung, Cannabis, gelegentlicher Konsum, Trennungsgebot, …
- VG Regensburg, 22.06.2018 - RN 8 S 18.537
Anforderungen an den Nachweis eines Wohnsitzerfordernisverstoßes
- VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland
- EuGH, 06.10.2022 - C-266/21
HV (Suspension du droit de conduire)
- VG Neustadt, 25.02.2015 - 1 K 702/14
Entziehung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis rechtmäßig
- VGH Bayern, 23.07.2012 - 11 AE 12.1013
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2022 - 3 M 9/22
Nichtanerkennung eines in Frankreich umgetauschten tschechischen Führerscheins …
- VGH Bayern, 09.07.2021 - 11 ZB 21.1134
Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - Berufungszulassung
- VG Regensburg, 03.09.2020 - RO 8 S 20.676
Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis
- LG Passau, 08.04.2020 - 1 Ns 15 Js 10367/19
Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch einer umgetauschten Fahrerlaubnis eines …
- VG Saarlouis, 04.05.2012 - 10 L 285/12
Anerkennung der Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu …
- VGH Bayern, 11.11.2014 - 11 ZB 14.1207
Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Wohnsitz; im Führerschein …
- VG Münster, 21.03.2019 - 10 K 2229/17
- VG Lüneburg, 11.07.2018 - 1 B 34/18
Fahrerlaubnis; Führerschein; Lenkberechtigung; Nichtberechtigung zum Führen von …
- VG Regensburg, 24.02.2017 - RN 8 K 16.1870
Umschreibung seines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CS 15.1963
Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis; Erteilung der Fahrerlaubnis …
- VG Bayreuth, 24.07.2015 - B 1 K 15.169
EU-Führerschein: Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag Erteilung …
- VG München, 11.06.2015 - M 6b E 15.1000
Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis
- VG München, 20.09.2012 - M 1 E 12.3150
Bestandskräftige Feststellung der Nichtanerkennung einer ausländischen …
- VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095
Versagung von Prozesskostenhilfe
- VG Magdeburg, 27.05.2020 - 1 B 56/20
Ersatz eines tschechischen Führerscheins nach Verlust
- VG Augsburg, 02.12.2019 - Au 7 K 19.621
Nichtannerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis
- VG Gelsenkirchen, 18.12.2018 - 7 K 11515/17
Anerkennung, Wohnsitz, Umtausch, Mangel, Führerscheintourismus, unbestreitbare …
- VG München, 27.07.2016 - M 26 S 16.2187
Keine deutsche Fahrberechtigung nach tschechischer EU-Fahrerlaubnis ohne …
- VG Mainz, 18.05.2015 - 3 L 502/15
Fahrerlaubnis; EU-Mitgliedsstaat; Umtausch; Wohnsitzerfordernis; …
- VGH Bayern, 05.11.2014 - 11 ZB 14.718
Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 09.08.2012 - 11 C 12.1631
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Neues Führerscheindokument …
- OVG Bremen, 26.06.2012 - 2 B 95/11
Nichtanerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten …
- VG Gelsenkirchen, 28.09.2011 - 9 L 870/11
Bestehender Verwaltungsakt; 3. EU-Führerscheinrichtlinie; Führerscheintourismus
- VG München, 04.08.2021 - M 26a K 18.4090
Berechtigung zum Führen von Kfz in Deutschland aufgrund einer slowakischen …
- VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: polnischen) Fahrerlaubnis …
- VG Ansbach, 10.12.2019 - AN 10 S 19.02004
Wohnsitzerfordernis beim Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis
- VG Augsburg, 07.06.2013 - Au 7 K 13.388
Tschechischer Führerschein; Wohnsitzverstoß; Streitwert bei Haupt- und …
- VG Würzburg, 15.05.2013 - W 6 K 12.1002
Erkenntnisquellen zur Feststellung eines Wohnsitzverstoßes
- VG München, 08.05.2013 - M 6b K 12.2700
Kläger ist (mittlerweile) tschechischer Staatsbürger
- VG Augsburg, 10.12.2012 - Au 7 K 12.1293
Klage unzulässig geworden; Untertauchen des Klägers (zur Festnahme …
- VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
Slowenischer Führerschein; Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; …
- VG Gelsenkirchen, 24.10.2012 - 7 L 1112/12
Polnische Fahrerlaubnis, EU-Fahrerlaubnis, Zwangsgeldfestsetzung, Cannabis
- VG Augsburg, 23.10.2012 - Au 7 K 12.788
Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten (russischen) Führerscheins in …
- VG Augsburg, 02.10.2012 - Au 7 S 12.1187
Tschechischer Führerschein mit Eintragung in Feld 10
- VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 7 K 11.1690
Berechtigung von tschechischer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
- VG Bayreuth, 19.12.2019 - B 1 S 19.1187
Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer schwedischen Fahrerlaubnis - …
- VG Berlin, 05.04.2017 - 4 L 87.17
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Feststellung, dass eine polnische …
- VGH Bayern, 27.10.2014 - 11 CS 14.1932
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland
- BVerfG, 30.05.2013 - 3 C 18.12
Nichtanerkennug einer EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß
- VG München, 10.01.2013 - M 6a E 12.4700
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Entfernung eines 2011 …
- VG Augsburg, 23.11.2012 - Au 7 K 12.1292
Erledigung des Verfahrens
- VG Augsburg, 05.09.2012 - Au 7 K 12.821
Erledigung des Verfahrens; ausländischer Führerschein; Entfernung des …
- VG München, 06.07.2012 - M 6b E 12.2618
Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung das Recht, von einer a... …
- VG Augsburg, 11.06.2012 - Au 7 K 12.648
Einstellungsbeschluss bei Hauptsacheerledigung; EU-Führerschein; weitere …
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2012 - 7 L 93/12
EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzerfordernis
- VG München, 08.08.2018 - M 26 K 17.5806
Kein Anspruch auf Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis wegen …
- VG Bayreuth, 28.10.2016 - B 1 K 16.189
Kein Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworbenen …
- VG München, 19.05.2016 - M 6 S 16.806
Teilnahme des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis am Straßenverkehr unter …
- VG München, 04.08.2015 - M 1 S 15.1965
Fahreignung bei Substitutionsprogramm (Methadon)
- VG Bayreuth, 30.07.2013 - B 1 K 12.204
Umschreibung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis
- VG Cottbus, 15.08.2012 - 1 L 246/12
Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
- VG Saarlouis, 18.07.2012 - 10 L 583/12
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Abänderungsverfahren - zur Beweisführung …
- VG Bayreuth, 11.09.2015 - B 1 K 14.828
Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzprinzip
- VG Augsburg, 10.12.2012 - Au 7 K 12.1294
Klage unzulässig geworden; Untertauchen des Klägers (zur Festnahme …
- VG Augsburg, 31.08.2012 - Au 7 K 12.362
Erledigung des Verfahrens; Ausländischer Führerschein; Entfernung des …
- VG Gelsenkirchen, 23.05.2012 - 7 L 583/12
EU-Fahrerlaubnis
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2011 - C-419/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Hofmann
Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegenüber einer Person anzuerkennen, der die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist
- EU-Kommission
Hofmann
Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegenüber einer Person anzuerkennen, der die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist
- EU-Kommission
Hofmann
Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegenüber einer Person anzuerkennen, der die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ...
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.1155
- VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2011 - C-419/10
- EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
- VGH Bayern, 24.05.2012 - 11 B 11.1763
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2011 - C-419/10
6 - Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kapper (C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 78), sowie die Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter (C-227/05), und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05). - EuGH, 06.04.2006 - C-227/05
Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2011 - C-419/10
6 - Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kapper (C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 78), sowie die Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter (C-227/05), und vom 28. September 2006, Kremer (C-340/05). - EuGH, 29.04.2004 - C-476/01
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15
Popescu
Ich weise darauf hin, dass es bei der in dieser Rechtssache gestellten Frage um die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ging, das vorlegende Gericht jedoch wissen wollte, ob Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie der Anwendung dieser Vorschriften entgegenstehe, dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend machte, gemäß dieser Vorschrift könnten die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nicht eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen werden (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Hofmann, C-419/10, EU:C:2011:723, Rn. 28 bis 39).46 - In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hofmann (C-419/10, EU:C:2011:723) hat Generalanwalt Bot auf den im Bericht des Parlaments vom 3. Februar 2005 enthaltenen Änderungsantrag 13 Bezug genommen.