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   EuGH, 18.01.2024 - C-227/22   

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EuGH, 18.01.2024 - C-227/22 (https://dejure.org/2024,334)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2024 - C-227/22 (https://dejure.org/2024,334)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2024 - C-227/22 (https://dejure.org/2024,334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Regionalna direktsia "Avtomobilna administratsia" Pleven

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 7 Abs. 1 und 3 - Führerschein - Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung - Körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen - Ärztliche Untersuchungen - Häufigkeit - Dokument, mit dem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verkehr; Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 und 3; Führerschein; Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung; Körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen; Ärztliche Untersuchungen; Häufigkeit; Dokument, mit dem die ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-227/22
    Diese Harmonisierung der Voraussetzungen für den Erwerb des Führerscheins soll u. a. die Vorbedingungen schaffen, die für eine gegenseitige Anerkennung des Führerscheins erforderlich sind, und verfolgt auch das Ziel, zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 43, 44 und 51).

    Die Richtlinie 2006/126 schreibt zwar nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins vor, nimmt jedoch eine umfassende Harmonisierung in Bezug auf die Dokumente vor, die das Bestehen einer Fahrerlaubnis nachweisen und von den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie anzuerkennen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 57, und vom 29. April 2021, Stadt Pforzheim [Vermerke auf dem Führerschein], C-56/20, EU:C:2021:333, Rn. 42).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-227/22
    Unter diesem Umständen würde es nämlich eine unzulässige zusätzliche Belastung darstellen, von den Inhabern eines gültigen Führerscheins zu verlangen, zusätzlich im Besitz einer solchen gesonderten Bescheinigung über die psychologische Tauglichkeit zu sein, da der von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellte Führerschein als Beweis dafür anzusehen ist, dass ein Inhaber die von dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung am Tag ebendieser Ausstellung des Führerscheins erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 46, und vom 29. April 2021, Stadt Karlsruhe [Anerkennung eines erneuerten Führerscheins], C-47/20, EU:C:2021:332, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und daher den erforderlichen Beweiswert besitzt, um die geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse zu bescheinigen.
  • EuGH, 29.04.2021 - C-56/20

    Stadt Pforzheim (Mentions sur le permis de conduire) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-227/22
    Die Richtlinie 2006/126 schreibt zwar nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins vor, nimmt jedoch eine umfassende Harmonisierung in Bezug auf die Dokumente vor, die das Bestehen einer Fahrerlaubnis nachweisen und von den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie anzuerkennen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 57, und vom 29. April 2021, Stadt Pforzheim [Vermerke auf dem Führerschein], C-56/20, EU:C:2021:333, Rn. 42).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-227/22
    In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen zum einen darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat gemäß Anhang III Nr. 5 der Richtlinie 2006/126 für jede Ausstellung eines Führerscheins oder dessen Erneuerung eine strengere als die in diesem Anhang beschriebenen ärztlichen Untersuchungen verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 54).
  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-227/22
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nämlich aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten; sie gebietet vielmehr, die Vorschrift nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von ihm verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassungen in allen Sprachen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 2 und 3, vom 12. Dezember 2013, X, C-486/12, EU:C:2013:836, Rn. 19, und vom 15. Mai 2014, Timmel, C-359/12, EU:C:2014:325, Rn. 63).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-47/20

    Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-227/22
    Unter diesem Umständen würde es nämlich eine unzulässige zusätzliche Belastung darstellen, von den Inhabern eines gültigen Führerscheins zu verlangen, zusätzlich im Besitz einer solchen gesonderten Bescheinigung über die psychologische Tauglichkeit zu sein, da der von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellte Führerschein als Beweis dafür anzusehen ist, dass ein Inhaber die von dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung am Tag ebendieser Ausstellung des Führerscheins erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 46, und vom 29. April 2021, Stadt Karlsruhe [Anerkennung eines erneuerten Führerscheins], C-47/20, EU:C:2021:332, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und daher den erforderlichen Beweiswert besitzt, um die geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse zu bescheinigen.
  • EuGH, 12.12.2013 - C-486/12

    X

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-227/22
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nämlich aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten; sie gebietet vielmehr, die Vorschrift nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von ihm verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassungen in allen Sprachen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 2 und 3, vom 12. Dezember 2013, X, C-486/12, EU:C:2013:836, Rn. 19, und vom 15. Mai 2014, Timmel, C-359/12, EU:C:2014:325, Rn. 63).
  • EuGH, 15.05.2014 - C-359/12

    Timmel - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2003/71/EG -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-227/22
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nämlich aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten; sie gebietet vielmehr, die Vorschrift nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von ihm verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassungen in allen Sprachen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 2 und 3, vom 12. Dezember 2013, X, C-486/12, EU:C:2013:836, Rn. 19, und vom 15. Mai 2014, Timmel, C-359/12, EU:C:2014:325, Rn. 63).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-447/15

    Muladi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2003/59/EG -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-227/22
    Hierzu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass solche Maßnahmen trotz ihrer beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein können, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und wenn sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (Urteil vom 7. Juli 2016, Muladi, C-447/15, EU:C:2016:533, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-703/22

    CBR (Hémianopsie)

    Die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts schließt es nämlich aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen, namentlich im Licht ihrer Fassungen in allen Sprachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 2 und 3, vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 36, und vom 18. Januar 2024, Regionalna direktsia "Avtomobilna administratsia" Pleven, C-227/22, EU:C:2024:57, Rn. 43).

    Was den Zweck der Richtlinie 2006/126 angeht, nimmt diese, wie sich aus ihrem achten Erwägungsgrund ergibt, eine Harmonisierung der Mindestanforderungen an die Ausstellung des in ihrem Art. 1 vorgesehenen Führerscheins vor, wobei diese Harmonisierung u. a. die Vorbedingungen schaffen soll, die für eine gegenseitige Anerkennung des Führerscheins erforderlich sind, und verfolgt auch das Ziel, zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, Regionalna direktsia "Avtomobilna administratsia" Pleven , C-227/22, EU:C:2024:57, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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