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   OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08   

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OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08 (https://dejure.org/2009,10476)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.03.2009 - 4 U 104/08 (https://dejure.org/2009,10476)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. März 2009 - 4 U 104/08 (https://dejure.org/2009,10476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ursächlickeit der Haustürsituation für den Vertragsabschluss; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich hypothetischen Verhaltens bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Widerrufsrecht

  • Judicialis

    HwiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; HwiG § 2 Abs. 1; ; HwiG § 3; ; HwiG § 3 Abs. 1; ; HwiG § 5 Abs. 2; ; VerbrKrG § ... 7 Abs. 4; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; ZPO § 139; ; ZPO § 142; ; ZPO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 422; ; ZPO § 423; ; BGB § 181; ; BGB § 278; ; WertV § 15 Abs. 2; ; WertV § 15 Abs. 3; ; HBG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1 Abs. 1; HWiG § 2; HWiG § 3
    Ursächlickeit der Haustürsituation für den Vertragsabschluss; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich hypothetischen Verhaltens bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Widerrufsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.11.2008 - XI ZR 157/07

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08
    Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HwiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (zuletzt: BGH Urteil vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (zuletzt Urteile vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07 - ; 18. März 2008 - XI ZR 246/06 - ; 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH Urteile vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07 - => 1 und vom 6. November 2007 - ZR XI 322/03 -), wobei die in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksichtigen sind.

    Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (zuletzt BGH Urteil vom 18. November 2008 a.a.O., siehe auch Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 -).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08
    Zwar werde nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04) eine Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators vermutet, wenn diese mit der Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirkten und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falles evident sei.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04) - und des Senats - wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (zuletzt Urteile vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07 - ; 18. März 2008 - XI ZR 246/06 - ; 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20).

    c) Auch ein die Aufklärungspflicht auslösender konkreter Wissensvorsprung der Beklagten unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinem am 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ergangenen Urteil entwickelten Kriterien ist nicht festzustellen.

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte nicht nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast verpflichtet, ihr Bewertungsgutachten des Objektes in K. vorzulegen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2007 (XI ZR 277/05) ausgeführt, dass § 142 ZPO die Parteien nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast befreit; dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen.

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur: Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03) - und des Senats (siehe nur: Urteil vom 6. August 2008 4 U 186/07) - findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HwiG dahin, den nicht mit einer Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze.

    Eine solche ständige Geschäftsbeziehung wird etwa verneint, wenn die finanzierende Bank mit dem Verkäufer nicht regelmäßig zusammengearbeitet hat, sondern nur von Zeit zu Zeit auf Initiative des Verkäufers Finanzierungswünsche geprüft und gegebenenfalls entsprechende Finanzierungen übernommen hat (BGH Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03).

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08
    Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (zuletzt BGH Urteil vom 18. November 2008 a.a.O., siehe auch Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 -).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08
    Der Senat hat bereits in dem im Verfahren 4 U 186/07 am 6. August 2008 ergangenen Urteil darauf verwiesen, dass eine solche Berechnung des Ertragswerts nicht die in der Wertermittlungsverordnung (WertV) enthaltenen allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03) für die Ermittlung des Verkehrswertes nach der Ertragswertmethode berücksichtigt; das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederum - er vertrat auch im Verfahren 4 U 186/07 die Anleger - herangezogene Bewertungsgesetz dient der vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für Steuern und Abgaben der öffentlichen Hand und erscheint daher zur Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswertes ohnehin nicht geeignet.
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (zuletzt Urteile vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07 - ; 18. März 2008 - XI ZR 246/06 - ; 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20).
  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (zuletzt Urteile vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07 - ; 18. März 2008 - XI ZR 246/06 - ; 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20).
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08
    Ob vorliegend die Annahme gerechtfertigt ist, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden, weil sie im Oktober 1996 im Hinblick auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 HwiG eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz für entbehrlich halten durfte, ist indes vor dem Hintergrund, dass im hier maßgeblichen Zeitraum ein nicht unerheblicher Teil des Schrifttums die Auffassung vertrat, das Haustürwiderrufsgesetz werde durch § 5 Abs. 2 HwiG nur dann verdrängt, wenn das vorrangig anzuwendende Gesetz dem Verbraucher einen gleich effektiven Schutz biete; die Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG müsse gesetzeszweckkonform dahin interpretiert werden, dass es bei einem Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei Realkrediten i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - wegen des Fehlens eines Widerrufsrechts nach dem Verbraucherkreditgesetz - bleibe (Wolfgang Steppeler, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl. 1995, S. 185 f.; Fischer/Machunsky Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl. 1995, § 5 Rdnr. 31; Staudinger/Werner, BGB, 13. Bearb. 1998, § 5 HwiG Rdnr. 24, 27; vergleiche auch BGH Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06) zweifelhaft.
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats kann zwar zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085; WM 2005, 29086, 2098) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HwiG in der bis zum 20. September 2000 geltenden Fassung zu bejahen sein.
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • OLG Brandenburg, 29.11.2006 - 4 U 178/05

    Finanzierter Fondsbeitritt: Widerruf des Darlehensvertrages nach

  • LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16

    Abgasskandal: Zum Rückabwicklungsanspruch und Schadenersatzanspruch des Käufers

    Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges (Antrag Ziffer 2.) bleibt bei der Streitwertbemessung außer Betracht, da er lediglich vollstreckungsrechtlich bedeutsam ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. März 2009 - 4 U 104/08 -, Rn. 68, juris).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist; Fristbeginn

    Ob und ggf. wann sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch eine Überrumpelungssituation nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist in Rechtsprechung und Lehre freilich umstritten (vgl. zum Meinungsstand den Überblick und die Nachweise bei Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., 2009, § 312 Rn. 13), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, der der Senat folgt, jedenfalls eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (zuletzt: BGH, Urteil vom 18.11.2008 - XI ZR 157/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2009 - 4 U 104/08 - Rn. 29, zit. nach juris).

    Auch vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, dass die Unterzeichnung des Kreditantrages vom 12.07.2002 durch die Beklagten noch auf der behaupteten Haustürsituation vom Mai 2002 beruhte (vgl. zu dieser Argumentation bereits OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2009 - 4 U 104/08 - Rn. 31, zit. nach juris).

  • OLG Brandenburg, 04.07.2012 - 4 U 182/11

    Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem

    Der Senat hat jedoch bereits in seinen Urteilen vom 6.08.2008 (4 U 186/07) und vom 4.03.2009 (4 U 104/08) ausgeführt, ein derartiges Verständnis lasse außer Acht, dass dem Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Beweiserleichterungen nur bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zugute kommen sollen, was eine ständige und nicht lediglich sporadisch, anlässlich der jeweiligen Finanzierungsanfrage vorhandene, Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer oder dem von ihm eingesetzten Vermittler und der finanzierenden Bank voraussetzt.
  • OLG Brandenburg, 28.09.2011 - 4 U 196/10

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz; Schadensersatz

    Die Vorlageanordnung darf nicht zur Ausforschung nicht vorgetragener Sachverhaltselemente führen (Senatsurteil vom 4. März 2009 - 4 U 104/08 -, BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 - Rdnr. 20).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2010 - 3 U 73/10

    Haustürgeschäft: Kausalzusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem

    Die hier erteilten Belehrungen sind schon deshalb unzureichend, weil sie den unzulässigen Zusatz enthalten, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn der Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgezahlt werde (s. nur OLG Brandenburg, Urt. v. 4.3.2009, 4 U 104/08, zit. n. Juris).
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