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   OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22 (S), 1 Ws 139/22   

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OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22 (S), 1 Ws 139/22 (https://dejure.org/2022,40024)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2022 - 1 Ws 139/22 (S), 1 Ws 139/22 (https://dejure.org/2022,40024)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 1 Ws 139/22 (S), 1 Ws 139/22 (https://dejure.org/2022,40024)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • KG, 09.08.2013 - 141 HEs 44/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
    "Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch eines Beschuldigten und dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. August 2013 - [4] 141 HEs 44/13 [23/13] - m.w.Nachw.).

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. KG Berlin, StV 2015, 45; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 19, 21 m.w.N.).

    Aus der genannten Vorschrift kann nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass ein Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots geführt werden müsse (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 18. August 2017 - [4] 161 HEs 33/17 [15/17] -, 9. August 2013 - [4] 141 HEs 44/13 [23/13] - und 13. August 2012 - [4] 141 HEs 63/12 [27/12] - m.w.N.).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 ).

    "Wichtiger Grund" für eine Fristüberschreitung gemäß § 121 Abs. 1 StPO sind nur durch die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Sachzwänge oder allein dem Beschuldigten zuzuschreibende Ursachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 -).

    Vielmehr hat der Staat die dafür erforderlichen personellen wie sächlichen Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (str. Rspr., grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 -).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
    Auch ein "sonstiger" wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unter Berücksichtigung der gebotenen engen Auslegung dieses Ausnahmetatbestands (vgl. BVerfGE 53, 152; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 69. Aufl., § 121 Rn. 18) nicht anzunehmen.
  • OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22

    Untersuchungshaft; besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; "wichtiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
    Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der notwendigen Einarbeitung des Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 1919/93 - OLG Hamm, Beschluss vom 9. August 2022 - 3 Ws 228/22 -).
  • BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
    Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der notwendigen Einarbeitung des Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 1919/93 - OLG Hamm, Beschluss vom 9. August 2022 - 3 Ws 228/22 -).
  • KG, 13.11.2006 - 1 HEs 168/06

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Zuwarten in dem Bestreben der Zusammenfassung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
    Nicht entscheidend ist dabei, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat StraFo 2013, 506; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
    (...) Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (vgl. BVerfGK 6, 384 )'.
  • OLG Bremen, 20.05.2016 - 1 HEs 2/16

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wenn später als sechs Monate

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
    Die nicht nur kurzfristige, unvorhersehbare Belastung der mit Untersuchungshaftsachen befassten Spruchkörper infolge Häufung anhängiger Sachen oder unzureichender personeller Ausstattung, der nicht durch alle möglichen gerichtsorganisatorischen Mittel, notfalls unter Heranziehung von Zivilrichtern, begegnet worden ist, stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 22 mit zahlr. Nachw.; zu überlastungsbedingten Verfahrensverzögerungen nochmals ausführlich: OLG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 1 HEs 2/16; 1 HEs 3/16 - [juris]; s. auch KG, Beschluss vom 3. Juni 2016 - [5] 141 HEs 41/16 [8/16] - Senat StV 2017, 450).
  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
    Denn aufgrund des aus dem Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz folgenden Beschleunigungsgebots haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20 -).
  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
    bb) In Bezug auf eingetretene Verzögerungen kommt es nicht auf ein 'Verschulden' der bei den Ermittlungsbehörden oder Gerichten handelnden Amtswalter an, sondern allein darauf, ob die Verzögerungen der Sphäre des Staates zuzurechnen sind oder nicht (vgl. BVerfG StV 2006, 703).
  • OLG Naumburg, 19.03.2007 - 1 Ws 132/07

    Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei Verdacht auf weitere

  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen

  • KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Aufhebung eines Haftbefehls bei Verstoß gegen

  • KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

  • OLG Bremen, 28.09.2009 - Ws 123/09
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