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   OLG Brandenburg, 13.11.2014 - 10 WF 113/14   

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https://dejure.org/2014,49522
OLG Brandenburg, 13.11.2014 - 10 WF 113/14 (https://dejure.org/2014,49522)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2014 - 10 WF 113/14 (https://dejure.org/2014,49522)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2014 - 10 WF 113/14 (https://dejure.org/2014,49522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Anwaltsblatt

    § 42 ZPO, § 47 ZPO, § 6 FamFG
    Terminsverlegung 36 abgelehnt - Kein Grund für Befangenheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsverlegung verweigert: Richter befangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 42 ZPO, § 47 ZPO, § 6 FamFG
    Terminsverlegung 3 x abgelehnt - Kein Grund für Befangenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2015, 354
  • AnwBl Online 2015, 193
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 11.03.1999 - 15 W 14/99

    Umfang der Wartepflicht des abgelehnten Richters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2014 - 10 WF 113/14
    Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (OLG Brandenburg, 1. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1091, 1092; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11.3.1999 - 15 W 14/99, BeckRS 1999, 30051078).

    Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der abgelehnte Richter bewusst gegen seine Pflichten verstoßen wollte, so dass nicht bereits der Schluss auf eine unsachliche Einstellung des Richters (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11.3.1999, a.a.O.) zu ziehen ist.

  • OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 14 W 74/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2014 - 10 WF 113/14
    Dagegen kann ein wiederholter Verstoß gegen § 47 ZPO für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ausreichen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1350).
  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

    Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2014 - 10 WF 113/14
    Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 9).
  • OLG Köln, 22.09.2004 - 11 U 33/04

    Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2014 - 10 WF 113/14
    Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO begründet die Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht unbedingt (OLG Köln, NJOZ 2005, 5128).
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2014 - 10 WF 113/14
    Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492, 2494 Rn. 31).
  • OLG Brandenburg, 13.07.1999 - 1 W 9/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2014 - 10 WF 113/14
    Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (OLG Brandenburg, 1. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1091, 1092; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11.3.1999 - 15 W 14/99, BeckRS 1999, 30051078).
  • OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei Nichtberücksichtigung eines

    Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492, 2494 Rn. 31; Senat, Beschluss vom 13.11.2014 - 10 WF 113/14, BeckRS 2015, 02403).

    Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (Senat, Beschluss vom 13.11.2014, a.a.O.; OLG Brandenburg, 1. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1091, 1092; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11.3.1999 - 15 W 14/99, BeckRS 1999, 30051078).

  • OLG Bremen, 20.04.2015 - 5 UF 96/14

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer beantragten

    Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2014, 10 WF 113/14).
  • OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 51/17

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines

    Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492, 2494 Rn. 31 Senat, Beschluss vom 13.11.2014 - 10 WF 113/14, BeckRS 2015, 02403).
  • AG Mannheim, 06.03.2018 - 32 OWi 500 Js 30963/17

    Terminsverlegung, Ablehung, Befangenheitsablehnung

    Anders ist es jedoch dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (Brandenburgisches OLG vom 13.11.2014 - 10 WF 113/14 zitiert nach juris).
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