Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6411
OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03 (https://dejure.org/2003,6411)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2003 - 1 Ws 27/03 (https://dejure.org/2003,6411)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2003 - 1 Ws 27/03 (https://dejure.org/2003,6411)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,6411) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden über Bestellung und Abbestellung eines Pflichtverteidigers; Innerer Zusammenhang der Pflichtverteidigerbestellung mit der Urteilsfällung; Voraussetzungen für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers; Arbeitsteilige ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    StPO § 137 Abs. 1 S. 2; ; StPO §§ ... 140 ff.; ; StPO § 141; ; StPO § 141 Abs. 4; ; StPO § 142; ; StPO § 145 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 229; ; StPO § 231 c; ; StPO § 238 Abs. 2; ; StPO § 304 Abs. 1; ; StPO § 305; ; StPO § 305 S. 1; ; BRAGO § 53 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03
    Die normativen Grundlagen für die Beiordnung eines zweiten Verteidigers in Ausnahmefällen sind vielmehr aus dem Zweck des Rechtsinstitutes der notwendigen Verteidigung herzuleiten; die Pflichtverteidigung bezweckt, dem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BVerfGE 68, 237, 254; BGHSt 3, 395, 398; OLG Düsseldorf JZ 1986, 204).

    Deshalb hat der Pflichtverteidiger jedenfalls in umfangreichen Verfahren grundsätzlich kontinuierlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen (OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Frankfurt/Main NJW 1972, 1964, 1965; BVerfGE 68, 237, 254).

  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03
    Nur wenn der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich und schwierig ist, dass er - auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel - ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann, vermag die Beistandsfunktion die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers zu gebieten (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47; OLG Hamburg StV 2000, 409, 410).

    c) Die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers bei Durchführung einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine höhere Zahl von Verfahrensbeteiligten bzw. eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und beruht auf der allgemeinen Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie im Einzelfall dem Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen (OLG Hamburg StV 2000, 409, 410).

  • OLG Düsseldorf, 11.12.1985 - 1 Ws 1123/85

    Wahlmandat; Niederlegung; Vertagung der Hauptverhandlung; Pflichtverteidiger;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03
    Die normativen Grundlagen für die Beiordnung eines zweiten Verteidigers in Ausnahmefällen sind vielmehr aus dem Zweck des Rechtsinstitutes der notwendigen Verteidigung herzuleiten; die Pflichtverteidigung bezweckt, dem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BVerfGE 68, 237, 254; BGHSt 3, 395, 398; OLG Düsseldorf JZ 1986, 204).

    Hieraus folgt, dass - unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen - die außergewöhnliche Schwierigkeit der Sache, der außergewöhnliche Umfang des Verfahrensstoffes oder die außergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung die Bestellung eines zweiten Verteidigers rechtfertigen können (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Düsseldorf JZ 1986, 204; OLG Frankfurt/Main, StV 1993, 348; OLG Hamburg StraFo 2000, 383).

  • OLG Celle, 26.05.1988 - 3 Ws 158/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03
    Hieraus folgt, dass - unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen - die außergewöhnliche Schwierigkeit der Sache, der außergewöhnliche Umfang des Verfahrensstoffes oder die außergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung die Bestellung eines zweiten Verteidigers rechtfertigen können (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Düsseldorf JZ 1986, 204; OLG Frankfurt/Main, StV 1993, 348; OLG Hamburg StraFo 2000, 383).

    Deshalb hat der Pflichtverteidiger jedenfalls in umfangreichen Verfahren grundsätzlich kontinuierlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen (OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Frankfurt/Main NJW 1972, 1964, 1965; BVerfGE 68, 237, 254).

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03
    Insbesondere lässt sich nicht aus § 137 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach die Zahl der gewählten Verteidiger drei nicht übersteigen darf, herleiten, einem Beschuldigten könnten bis zu drei Verteidiger beigeordnet werden; § 137 Abs. 1 S. 2 StPO soll nämlich lediglich verhindern, dass durch die Mitwirkung einer Vielzahl von Verteidigern das Verfahren verschleppt oder vereitelt wird (vgl. BGHSt 27, 124, 128; BVerfGE 39, 156, 163).
  • BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76

    Einlegung eines Rechtsmittels unter dem Namen von mehr als drei in einer Sozietät

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03
    Insbesondere lässt sich nicht aus § 137 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach die Zahl der gewählten Verteidiger drei nicht übersteigen darf, herleiten, einem Beschuldigten könnten bis zu drei Verteidiger beigeordnet werden; § 137 Abs. 1 S. 2 StPO soll nämlich lediglich verhindern, dass durch die Mitwirkung einer Vielzahl von Verteidigern das Verfahren verschleppt oder vereitelt wird (vgl. BGHSt 27, 124, 128; BVerfGE 39, 156, 163).
  • BGH, 11.12.1952 - 3 StR 396/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03
    Die normativen Grundlagen für die Beiordnung eines zweiten Verteidigers in Ausnahmefällen sind vielmehr aus dem Zweck des Rechtsinstitutes der notwendigen Verteidigung herzuleiten; die Pflichtverteidigung bezweckt, dem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BVerfGE 68, 237, 254; BGHSt 3, 395, 398; OLG Düsseldorf JZ 1986, 204).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.1985 - 2 Ws 652/85
    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03
    § 305 StPO unterfallen nämlich nicht lediglich Entscheidungen des erkennenden "Gerichts", sondern auch Entscheidungen, die von dessen Vorstand getroffen worden sind (OLG Stuttgart NJW 1976, 1647; OLG Düsseldorf StV 1986, 239, 240).
  • OLG Hamburg, 22.06.2000 - 2 Ws 160/00

    Voraussetzung für die Beiordnung einer beantragten zweiten Verteidigerin;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03
    Hieraus folgt, dass - unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen - die außergewöhnliche Schwierigkeit der Sache, der außergewöhnliche Umfang des Verfahrensstoffes oder die außergewöhnlich lange Dauer der Hauptverhandlung die Bestellung eines zweiten Verteidigers rechtfertigen können (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Düsseldorf JZ 1986, 204; OLG Frankfurt/Main, StV 1993, 348; OLG Hamburg StraFo 2000, 383).
  • OLG Hamm, 16.11.1993 - 3 Ss 1032/93

    Bestellung und Abberufung von Pflichtverteidigern; Entscheidung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03
    Auch § 238 Abs. 2 StPO steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil der darin normierte "Zwischenrechtsbehelf" auf die durch §§ 140 ff. StPO speziell dem Gerichtsvorsitzenden übertragenen Entscheidungen über die Pflichtverteidigerbestellung keine Anwendung findet (vgl. OLG Hamm StV 1995, 64).
  • OLG Frankfurt, 19.04.1991 - 3 Ws 276/91

    Mitwirkung eines weiteren Verteidigers; Lange Verfahrensdauer; Verhinderung eines

  • OLG Karlsruhe, 06.03.1978 - 2 Ws 25/78

    Anspruch des Angeklagten auf die Bestellung eines von ihm vorgeschlagenen

  • OLG Frankfurt, 21.02.1972 - 3 Ws 81/72

    Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger; Regelung der Vertretung

  • OLG Düsseldorf, 19.10.1989 - VI 13/89
  • OLG Frankfurt, 05.05.1994 - 3 Ws 319/94

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers; Verhinderung des ersten

  • OLG Stuttgart, 06.02.1976 - 3 Ws 30/76
  • OLG Hamm, 25.10.1972 - 3 Ws 360/72
  • RG, 21.09.1933 - II 662/33

    Ist gegen einen Beschluß des erkennenden Gerichts, durch den der Antrag auf

  • OLG Celle, 11.05.2020 - 5 StS 1/20

    Erforderlichkeit für weiteren Pflichtverteidiger nur in Ausnahmefällen; Keine

    Die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger im Fall von außergewöhnlich langen Hauptverhandlungen beruhte jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung auf der Erfahrung, dass sich bei derart außergewöhnlich langen Hauptverhandlungen die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen überbrückbar ausfallen (KG a.a.O.; OLG Brandenburg v. 19. März 2003 - 1 Ws 27/03, OLG-NL 200 3, 261).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht