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   OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19   

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https://dejure.org/2019,38253
OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19 (https://dejure.org/2019,38253)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.10.2019 - 1 Ws 102/19 (https://dejure.org/2019,38253)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 1 Ws 102/19 (https://dejure.org/2019,38253)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • LG München II, 25.02.2009 - 2 KLs 11 Js 42142/07

    Sechs Jahre Haft für Ex-NPD-Anwalt Mahler wegen Volksverhetzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19
    Das Landgericht München II verurteilte den Betroffenen am 25. Februar 2009, rechtskräftig seit dem 5. August 2009 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07), wegen Volksverhetzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.

    Das Landgericht München II hat mit Gesamtstrafenbeschluss vom 15. April 2010, rechtskräftig seit dem 22. Juli 2010 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07), aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 25. Februar 2009 (6 Jahre Freiheitsstrafe, Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) sowie aus der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erding vom 28. April 2008 (10 Monate Freiheitsstrafe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung und mit Beleidigung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Az.: 2 Ds 2 Js 36110/07) und aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2009 (Az.: 24 KLs 4/06) betreffend die vier Taten der Volksverhetzung aus der Zeit von Februar 2005 bis März 2005 (2 Jahre 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe) nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten gebildet.

    Wegen der jeweiligen Tatfeststellungen im Einzelnen wird auf die vorgenannten Urteile und wegen der Gesamtstrafenbildung auf den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts München II vom 15. April 2010 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) verwiesen.

    b) Der Verurteilte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts München II vom 25. Februar 2009 von diesem Tag an bis zum 4. August 2009 in Untersuchungshaft und seit der am 5. August 2009 eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts München II vom 25. Februar 2009 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) in Strafhaft.

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 3. September 2015 (20 StVK 99/15) die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts München II vom 15. April 2010 (2 KLS 11 Js 42142/07) nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

  • BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 109, 133, 157; BVerfGE 128, 326, 372).

    Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris, BVerfGE 70, 297, 307; BVerfGE 75, 329, 341; BVerfGE 126, 170 195).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, NStZ-RR 2012, S. 385, 386).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 109, 133, 157; BVerfGE 128, 326, 372).

    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180, 219; BVerfGE 29, 312, 316; BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 45, 187, 223).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfGE 20, 144, 147; BVerfGE 32, 87, 93; BVerfGE 35, 185, 190) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180, 219; BVerfGE 30, 47, 53; BVerfGE 45, 187, 223; BVerfGE 58, 208, 224 f.; BVerfGE 70, 297, 307).

  • OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Grundsätzlich wird diese Erwartung durch jede in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - StB 29/09, juris Rn. 4, NStZ 2010, 83; Fischer, 66. Auflage, § 56f StGB Rn. 8; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 Ws 146/16 und zuletzt Beschluss vom 18.07.2019 - 1 Ws 94/19; Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19; Beschluss vom 10.09.2019 - 1 Ws 112/19).

    Die Regelung bezieht Fälle ein, in denen entweder noch nicht bekannt war, dass der Verurteilte bereits während der laufenden Bewährungszeit zu einer einbezogenen Strafe neue Taten begangen hat oder in denen ein Widerruf der früheren Strafaussetzung wegen der neuen Taten insbesondere mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht möglich war (vgl. BT-Drucks. 16/3038, S. 58; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19; Fischer, 66. Aufl., § 56f StGB Rn. 3c).

    Dabei nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass ein Verurteilter von einem Widerruf der Strafaussetzung unter Anwendung des § 56f Abs. 2 StGB nur unter strengeren Voraussetzungen als denen verschont werden kann, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB maßgebend sind (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.01.1974 - Ws 197/73, juris Ls., MDR 1974, 593; zuletzt u.a. Beschluss vom 18.07.2019 - 1 Ws 94/19; Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19; Beschluss vom 10.09.2019 - 1 Ws 112/19).

  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor

    Grundsätzlich wird diese Erwartung durch jede in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - StB 29/09, juris Rn. 4, NStZ 2010, 83; Fischer, 66. Auflage, § 56f StGB Rn. 8; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 Ws 146/16 und zuletzt Beschluss vom 17.06.2019 - 1 Ws 63/19; Beschluss vom 25.06.2019 - 1 Ws 64/19; Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19).
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