Rechtsprechung
OLG Celle, 10.10.2008 - 10 WF 322/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Unterhalt: Anspruch auf Nachehelichenunterhalt und Anspruch einer unterhaltsberechtigten Mutter
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1609 Nr. 1 BGB; § 1615 l BGB
Unterhaltsrechtliche Konkurrenz zwischen einer geschiedenen Ehefrau und einer nach § 1615 l BGB unterhaltsberechtigten Mutter - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterhaltsrechtliche Konkurrenz zwischen einer geschiedenen Ehefrau und einer nach § 1615 l BGB unterhaltsberechtigten Mutter
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Unterhaltsanspruchsverlust geschiedene Ehefrau und Kind aus neuer Ehe
- Judicialis
BGB § 1609 Nr. 2
- fr-blog.com
Konkurrenz zwischen geschiedener Frau und nicht ehelicher Mutter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1609 Nr. 2; BGB § 1615l
Nachehelicher Unterhalt: Zur Konkurrenzsituation einer geschiedenen Ehefrau und nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigten Mutter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Eine geschiedene Ehefrau kann ihren Unterhaltsanspruch verlieren, wenn der geschiedene Ehemann gegenüber einem Kind und dessen Mutter, die wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig wird
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Unterhalt: Geschiedene Frau kann Unterhaltsanspruch bei neuen Unterhaltspflichten des Manns verlieren
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau bei anderweitiger Unterhaltspflicht
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Begriff der langen Ehedauer
- streifler.de (Kurzinformation)
Familienrecht: Kindesunterhalt: Unterhalt: Geschiedene Frau kann Unterhaltsanspruch bei neuen Unterhaltspflichten des Manns verlieren
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Geschiedene Frau verliert Unterhalt bei Familiengründung von Ex-Mann
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Geschiedene Ehefrau kann Unterhaltsanspruch an Kind und dessen Mutter aus neuer Beziehung des Mannes verlieren
- anwalt.de (Kurzinformation)
Geschiedene Ehefrau kann Unterhaltsanspruch verlieren
- juraforum.de (Kurzinformation)
Neue Frau und Kind: Geschiedene Ehefrau kann Unterhaltsanspruch verlieren
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mann hat Kind aus neuer Beziehung: Geschiedene Ex-Ehefrau kann Unterhaltsanspruch verlieren - Ex-Mann hat Unterhaltspflichten gegenüber Kind und dessen nicht erwerbsfähiger Mutter
Verfahrensgang
- AG Hannover, 12.09.2008 - 607 F 2374/08
- OLG Celle, 10.10.2008 - 10 WF 322/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 146
- FamRZ 2009, 348
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06
Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige …
Auszug aus OLG Celle, 10.10.2008 - 10 WF 322/08
Daraus folgt, dass der zweite Rang nur dann gewahrt ist, wenn über das Zeitmoment hinaus der unterhaltsberechtigte (geschiedene) Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat (so ausdrücklich BGH Urteil vom 30. Juli 2008 XII ZR 177/06, Rn. 65). - BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81
Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur …
Auszug aus OLG Celle, 10.10.2008 - 10 WF 322/08
Schon nach früherem Recht wurde eine Ehe erst ab etwa 15 Jahren als "lang" angesehen (vgl. BGH FamRZ 1983, 886, 888).
- OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 18 UF 123/15
Unterhaltsverfahren: Rangverhältnis zwischen Betreuungs- und Familienunterhalt; …
Nach der Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2009, 348 m.w.N.) dürfte es sich bei der vorliegenden Ehe um eine im unteren Bereich der "langen Dauer" anzusiedelnden handeln, da eine Ehe erst ab etwa 15 Jahren als "lang" angesehen wird. - OLG Celle, 13.03.2009 - 12 UF 156/08
Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen eines neuen Ehegatten nach der sog. …
Soweit andere Gerichte ohne Vertiefung der Problematik erwägen, die geänderte Rechtsprechung zu dem Begriff der "ehelichen Lebensverhältnisse" bereits für die Zeit vor der Verkündung des Urteils vom 30. Juli 2008 anzuwenden (OLG Bremen, FamRZ 2009, 343. OLG Celle, 10. Senat, FamRZ 2009, 348), vermag der Senat dem aus den dargestellten Gründen nicht zu folgen.