Rechtsprechung
OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89 |
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§ 518 Abs. 2 ZPO; § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; § 4 GmbHG; § 11 Abs. 2 GmbHG; § 35 Abs. 3 GmbHG; § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Unzulässigkeit einer Berufung des nicht beschwerten Beklagten und offensichtlicher Irrtum bei der Verfassung der Berufungsschrift; Vertragspartner beim Vorliegen eines unternehmensbezogenen Geschäfts ; Haftung wegen Schaffung des falschen Rechtsscheins ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unzulässigkeit einer Berufung des nicht beschwerten Beklagten und offensichtlicher Irrtum bei der Verfassung der Berufungsschrift; Vertragspartner beim Vorliegen eines unternehmensbezogenen Geschäfts ; Haftung wegen Schaffung des falschen Rechtsscheins ...
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Kurzfassungen/Presse
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Rechtsscheinhaftung, Vor-GmbH
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 801
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (14)
- BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73
Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen
Auszug aus OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89
Damit liegt jedenfalls ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird, gleichgültig ob dieser nur beschränkt oder aber unbeschränkt haftet (BGHZ 62, 216 ff.; BGHZ 64, 11 ff; BGH NJW 1984, 1347 f).Unabhängig davon haftet der Beklagte zu 1) jedoch persönlich, weil er den falschen Rechtsschein geschaffen hat, daß er selbst oder ein von ihm Vertretener uneingeschränkt persönlich hafte, und die Klägerin hierauf vertraut hat (vgl. BGHZ 64, 11, 16 ff. [BGH 03.02.1975 - II ZR 128/73] ; BGH NJW 1981, 2569 f).
Darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der Vertragsgegner nicht auf den Rechtsschein einer unbeschränkten Haftung vertraut, sondern die wahren Verhältnisse gekannt habe, ist nach der Rechtsprechung derjenige, der gesetzlich zur Offenlegung der Haftungsbeschränkung verpflichtet war (BGHZ 64, 11, 18 f) [BGH 03.02.1975 - II ZR 128/73] , hier mithin der Beklagte zu 1).
- BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72
Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz; …
Auszug aus OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89
Damit liegt jedenfalls ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird, gleichgültig ob dieser nur beschränkt oder aber unbeschränkt haftet (BGHZ 62, 216 ff.; BGHZ 64, 11 ff; BGH NJW 1984, 1347 f). - BGH, 08.02.1979 - VII ZR 141/78
Verjährung der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beginn der …
Auszug aus OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89
Auch Ansprüche gegen den vollmachtlosen Vertreter ( § 179 BGB ) verjähren in der Frist, die für den Anspruch aus dem Vertrage gegolten hätte, der mangels Vollmacht des Vertreters und Genehmigung durch den Vertretenen nicht wirksam geworden ist (BGHZ 73, 266 ff).
- BGH, 12.12.1983 - II ZR 238/82
Anspruch auf Schadensersatz aus Forderungsabtretungen wegen nicht erhaltener …
Auszug aus OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89
Damit liegt jedenfalls ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird, gleichgültig ob dieser nur beschränkt oder aber unbeschränkt haftet (BGHZ 62, 216 ff.; BGHZ 64, 11 ff; BGH NJW 1984, 1347 f). - BGH, 01.06.1981 - II ZR 1/81
GmbH-Geschäftsführer - Mündlicher Geschäftsabschluß - Schriftlicher …
Auszug aus OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89
Unabhängig davon haftet der Beklagte zu 1) jedoch persönlich, weil er den falschen Rechtsschein geschaffen hat, daß er selbst oder ein von ihm Vertretener uneingeschränkt persönlich hafte, und die Klägerin hierauf vertraut hat (vgl. BGHZ 64, 11, 16 ff. [BGH 03.02.1975 - II ZR 128/73] ; BGH NJW 1981, 2569 f). - BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85
Berufung - Schriftform - Berufungsschrift
Auszug aus OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89
Die Bezeichnung der Person des Rechtsmittelklägers unterliegt allerdings der in § 518 ZPO angeordneten Schriftform, so daß eine telefonische Auskunft des Büros des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht genügt (BGH NJW 1985, 2650 f). - BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77
Publizität des Handelsregisters; persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer …
Auszug aus OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89
Ähnlich hat der Bundesgerichtshof selbst diese Rechtsprechung auf den Fall erstreckt, daß der Zusatz "GmbH & Co" fehlte, nachdem ein solcher Zusatz von der Rechtsprechung und den Registergerichten bei Kommanditgesellschaften gefordert wurde, deren einzig unbeschränkt haftender Gesellschafter eine GmbH ist (BGHZ 71, 354 ff.). - BGH, 12.11.1984 - II ZB 2/84
Eintragung einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG bei …
Auszug aus OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89
Seit langem ist anerkannt, daß eine Vorgesellschaft, soweit sie bereits ein Handelsgewerbe betreibt, als Firma, sonst als Name die gemäß Gesellschaftsvertrag und § 4 GmbHG zu bildende Firma der zukünftigen GmbH, also jedenfalls mit dem Hinweis auf die beschränkte Haftung, führen darf und - zur Vermeidung eines falschen Rechtsscheins - auch führen muß, allerdings mit einem das Gründungsstadium klarstellenden Zusatz, z.B. "i.G." (…vgl. schon Hachenburg/Ulmer/Heinrich, GmbHG, 7. Auflage 1975, § 4 Rdn. 102, 105;… ferner Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 7. Auflage, § 11 Rdn. 30;… Rowedder/Rittner, GmbHG, § 4 Rdn. 38;… § 11 Rdn. 73, 76;… Baumbach/Hueck, a.a.O., § 4 Rdn. 46;… § 11 Rdn. 12;… Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Auflage, § 11 Rdn. 3;… Roth, GmbHG, 2. Auflage, § 11 Anm. 4.2; beiläufig auch BGH NJW 1985, 736, 737) [BGH 12.11.1984 - II ZB 2/84] . - BGH, 16.03.1989 - VII ZB 24/88
Bezeichnung des Gerichts des ersten Rechtszuges in der Berufungsschrift
Auszug aus OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89
Selbst für die Bezeichnung des Urteils, die im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, genügt es aber, wenn sich bei falscher Bezeichnung in der Berufungsschrift aus deren sonstigem Inhalt oder aus weiteren Umständen bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch für das Berufungsgericht ergibt, daß die unzutreffende Bezeichnung auf einem Irrtum beruht und was in Wahrheit gemeint ist; die im Interesse der Rechtssicherheit aufgestellten strengen Anforderungen dürfen nicht überspannt werden; vielmehr muß genügen, daß nach Lage des jeweiligen Falles kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, was gemeint ist (vgl. BGH NJW 1989, 2395). - BGH, 27.03.1972 - VII ZR 31/71
Verjährung des Vergütungsanspruches bei Mitübernahme der Schuld aus Leistung für …
Auszug aus OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89
Ähnlich geht die Rechtsprechung davon aus, daß, wenn die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners nachträglich von einem anderen mitübernommen wird, der nicht Inhaber des Gewerbebetriebs ist, auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährung gelte (BGHZ 58, 251 ff.). - BGH, 21.06.1983 - VI ZR 245/81
Umfang einer uneingeschränkt eingelegten Berufung gegen ein klageabweisendes …
- BGH, 09.10.1986 - III ZR 80/84
Anspruch auf Schadensersatz - Pflichtwidrige Abgabe eines Schuldanerkenntnisses - …
- BGH, 29.04.1982 - I ZB 2/82
Eindeutige Identifizierbarkeit der rechtsschutzsuchenden Person im anwaltlichen …
- BGH, 19.12.1975 - I ZB 14/75
Organisationspflichten eines Rechtsanwalts bei der Abfassung von Schriftsätzen im …
- OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01
Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196
Jeder handelsrechtliche Vertrauensschutz setzt weiter voraus, dass ein anderer durch sein Vertrauen auf diesen Rechtsschein zu irgendwelchen ihm nachteiligen Entschließungen veranlasst wird, die er bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht oder anders getroffen haben würde (BGHZ 22, 234, 238 = NJW 1957, 179 mwN.); dies gilt nach der - von der Berufungsbegründung herangezogenen - Rechtsauffassung des LG Bochum (NJW-RR 1987, 1007) auch zur Annahme eines "Gewerbebetriebs kraft Rechtsscheins" im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vergl. auch OLG Celle NJW-RR 1990, 801, 803). - OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02
Vermietung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Jeder handelsrechtliche Vertrauensschutz setzt weiter voraus, dass ein anderer durch sein Vertrauen auf diesen Rechtsschein zu irgendwelchen ihm nachteiligen Entschließungen veranlasst wird, die er bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht oder anders getroffen haben würde (BGHZ 22, 234, 238 = NJW 1957, 179 mwN.); dies gilt nach der - von der Berufungsbegründung herangezogenen - Rechtsauffassung des LG Bochum (NJW-RR 1987, 1007) auch zur Annahme eines "Gewerbebetriebs kraft Rechtsscheins" im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vergl. auch OLG Celle NJW-RR 1990, 801, 803).