Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 6 W 88/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36533
OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 6 W 88/15 (https://dejure.org/2015,36533)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.2015 - 6 W 88/15 (https://dejure.org/2015,36533)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. November 2015 - 6 W 88/15 (https://dejure.org/2015,36533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,36533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 101 V ZPO
    Kostenfestsetzung: Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung von Streitgenossen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenfestsetzung: Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung von Streitgenossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101 V
    Voraussetzungen gesamtschuldnerischer Kostenhaftung von Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 10.02.2012 - 18 W 25/12

    Vor Bevollmächtigung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts beim erst- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 6 W 88/15
    Vielmehr ist der von jedem Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu erstattende Betrag im Kostenfestsetzungsbeschluss gesondert auszuweisen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.2.2012, 18 W 25/12, Rn. 11 - juris).
  • LG Köln, 01.12.2022 - 14 O 46/22
    Der Streitwert für das Unterlassungsinteresse betreffend die Ausstrahlung von Fußballsendungen der Klägerin ist regelmäßig mit 15.000,00 EUR zu bemessen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.01.2014 - 6 W 189/13; Beschluss v. 10.08.2015 - 6 W 88/15).
  • LG Köln, 21.07.2016 - 14 O 255/15
    Der Streitwert für das Unterlassungsinteresse betreffend die Ausstrahlung von Fußballsendungen der Klägerin ist regelmäßig mit 15.000,00 EUR zu bemessen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 04.08.2015 - 14 O 78/15; OLG Köln, Beschluss v. 20.01.2014 - 6 W 189/13; Beschluss v. 10.08.2015 - 6 W 88/15).
  • OLG München, 03.08.2023 - 11 W 845/23

    Von der Kostengrundentscheidung abweichende Kostenverteilung unter Streitgenossen

    d) Dasselbe gilt für die von der Nebenintervenientin angestrebte Verurteilung als Gesamtschuldner, §§ 421, 426 BGB: Weder aus dem Tenor noch aus der Begründung des landgerichtlichen Urteils ergibt sich eine gesamtschuldnerische Haftung; § 100 Abs. 4 ZPO ist hier nicht anwendbar (siehe zur grundsätzlichen Haftung von Streitgenossen für Verfahrenskosten nach Kopfteilen - und nicht als Gesamtschuldnern - etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.11.2015 - 6 W 88/15; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.10.2008 - 6 W 99/08; ..., RVG, 25. Aufl., VV Nr. 1008, Rn. 362; ..., 6. Aufl., § 100, Rn. 6 f., 12..., ZPO, 44. Aufl., § 100 Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht