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   OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 U 240/17   

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https://dejure.org/2018,42311
OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 U 240/17 (https://dejure.org/2018,42311)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.2018 - 4 U 240/17 (https://dejure.org/2018,42311)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 4 U 240/17 (https://dejure.org/2018,42311)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 287 ZPO, § 249 BGB, § 254 BGB
    Notarhaftung: Schadensumfang bei Amtspflichtverletzung anlässlich Beurkundung notariellen Kaufvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notarhaftung: Schadensumfang bei Amtspflichtverletzung anlässlich Beurkundung notariellen Kaufvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 287 ; BGB § 249 ; BGB § 254

  • rechtsportal.de

    BNotO § 19 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 1
    Haftungsausfüllende Kausalität der Pflichtverletzung eines Notars bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich einer eingetragenen Zwangssicherungshypothek

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlender Hinweis auf Sicherung durch Vormerkung kann für Notar teuer werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlender Hinweis auf Sicherung durch Vormerkung kann für Notar teuer werden! (IVR 2019, 31)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 U 240/17
    Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 255 BGB, nach der Geschädigte den Anspruch gegen einen Dritten an den Schädiger, der Schadensersatz leistet, abtreten muss, dass das Bestehen eines Anspruchs gegen einen Dritten den Schadensersatzanspruch gerade nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07, Rn. 28 m.w.N., zit. nach juris).

    Selbst wenn zwischenzeitlich eine Verjährung der Forderungen der Klägerin gegen ihren Ehemann eingetreten wäre, würde selbst das wissentliche Verstreichenlassen der Verjährungsfrist kein Mitverschulden der Klägerin begründen, weil es der Klägerin als Gläubigerin inhaltsgleicher Forderungen gegen den Beklagten und ihren Ehemann wegen ihres Interesses durch die Mehrheit von Schuldnern nicht beeinträchtigt zu werden, bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs freistand, nach ihrem Belieben nur gegen einen ihrer Schuldner vorzugehen (so für Fälle der Gesamtschuld: BGH, Urteil vom 09.07.2009, VII ZR 109/08, Rn. 17, zit. nach juris; sachlich übereinstimmend für den Anwendungsbereich des § 255 BGB: BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07, Rn. 33 ff.).

    Bei der Notarhaftung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.07.1996, IX ZR 299/95, Rn. 24, 29, zit. nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07, Rn. 33 ff. zur Anwaltshaftung) eine zumindest entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 255 BGB geboten, wenn dem Geschädigten anderweitige Ersatzansprüche zustehen, die keine Subsidiarität der Notarhaftung begründen.

    Es besteht daher wegen der Ansprüche, die der Klägerin - wie oben dargestellt - wegen der Ablösung der Zwangssicherungshypothek durch die von ihr geleistete Zahlung gegenüber ihrem Ehemann zustehen können, ein Anspruch des Beklagten auf Abtretung, der im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB einredeweise geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1996, IX ZR 299/95, Rn. 29; Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07, Rn. 31 f.).

  • BGH, 02.07.1996 - IX ZR 299/95

    Kausalität eines Beratungsfehlers; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 U 240/17
    Bei der Notarhaftung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.07.1996, IX ZR 299/95, Rn. 24, 29, zit. nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07, Rn. 33 ff. zur Anwaltshaftung) eine zumindest entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 255 BGB geboten, wenn dem Geschädigten anderweitige Ersatzansprüche zustehen, die keine Subsidiarität der Notarhaftung begründen.

    Es besteht daher wegen der Ansprüche, die der Klägerin - wie oben dargestellt - wegen der Ablösung der Zwangssicherungshypothek durch die von ihr geleistete Zahlung gegenüber ihrem Ehemann zustehen können, ein Anspruch des Beklagten auf Abtretung, der im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB einredeweise geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1996, IX ZR 299/95, Rn. 29; Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07, Rn. 31 f.).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 U 240/17
    Maßstab für die Feststellung dieser Schäden und der hypothetischen Kausalität ist die Regelung des § 287 ZPO, nach der als Beweismaß eine überwiegende oder deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.1996, IX ZR 169/95, Rn. 5; Urteil vom 08.06.2004, VI ZR 230/03, Rn. 11, jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 169/95

    Belehrungspflicht des Notars über "hängende Erschließungskosten"?

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 U 240/17
    Maßstab für die Feststellung dieser Schäden und der hypothetischen Kausalität ist die Regelung des § 287 ZPO, nach der als Beweismaß eine überwiegende oder deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.1996, IX ZR 169/95, Rn. 5; Urteil vom 08.06.2004, VI ZR 230/03, Rn. 11, jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 U 240/17
    Im Hinblick auf den vom Beklagten wegen der Forderungen der Klägerin gegen ihren Ehemann erhobenen Einwand einer Subsidiarität seiner Haftung, kann der Senat offen lassen, ob die rechtskräftige Feststellung des Haftungsgrundes im Urteil des Landgerichts Stadt2 vom 21.01.2009 der Annahme einer Subsidiarität der Haftung ausschließt, weil das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BNotO eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung für die von dem Landgericht festgestellte Haftung des Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005, III ZR 353/04, Rn. 18, zit. nach juris; Hogl, Beck Notar-Handbuch, 6. Aufl., K. Rn. 37).
  • BGH, 09.07.2009 - VII ZR 109/08

    Unabhängigkeit eines Ausgleichsanspruchs des den Anspruch des Gläubigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 U 240/17
    Selbst wenn zwischenzeitlich eine Verjährung der Forderungen der Klägerin gegen ihren Ehemann eingetreten wäre, würde selbst das wissentliche Verstreichenlassen der Verjährungsfrist kein Mitverschulden der Klägerin begründen, weil es der Klägerin als Gläubigerin inhaltsgleicher Forderungen gegen den Beklagten und ihren Ehemann wegen ihres Interesses durch die Mehrheit von Schuldnern nicht beeinträchtigt zu werden, bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs freistand, nach ihrem Belieben nur gegen einen ihrer Schuldner vorzugehen (so für Fälle der Gesamtschuld: BGH, Urteil vom 09.07.2009, VII ZR 109/08, Rn. 17, zit. nach juris; sachlich übereinstimmend für den Anwendungsbereich des § 255 BGB: BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07, Rn. 33 ff.).
  • OLG Hamm, 07.08.2020 - 11 W 31/20

    Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Pflichtverletzung, Notar, Auflassungsvormerkung,

    Denkbar ist allerdings auch, dass die Auflassungsvormerkung zugleich das Interesse des Verkäufers an der Abwicklung des Kaufvertrages schützt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 4 U 240/17 -, juris, Tz. 44).
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