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   OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14 (Kart)   

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https://dejure.org/2016,17438
OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14 (Kart) (https://dejure.org/2016,17438)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.02.2016 - 11 U 136/14 (Kart) (https://dejure.org/2016,17438)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Februar 2016 - 11 U 136/14 (Kart) (https://dejure.org/2016,17438)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 89b HGB, § 92c HGB
    1. Im Rahmen eines Vertragshändlervertrages bestehen gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, aufgrund derer der Hersteller Bestellungen des Händlers nicht willkürlich ablehnen darf.2. Sind die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89b HGB im Rahmen eines dem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücksichtnahmepflichten bei Vertragshändlervertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b; HGB § 92c
    Gegenseitige Ansprüche; Vertriebshändlervertrag

  • rechtsportal.de

    HGB § 89b; HGB § 92c
    Rechtsnatur eines Vertragshändlervertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hersteller darf Bestellungen des Vertragshändlers nicht willkürlich ablehnen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 235/96

    Haftungsausfüllende Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
    Hätte er von dem nach gefestigter deutscher Rechtsprechung bestehenden Gleichlauf zwischen Handelsvertretern und (bestimmten) Vertragshändlern abweichen wollen, hätte es nahegelegen, dies in der Vorschrift des § 92c HGB entsprechend zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH vom 17.12.1997, VIII ZR 235/96 - juris Rdnr. 28 zur Übergangsvorschrift des Art. 29 EGHGB).

    Die Entscheidung des Senats steht insoweit auch im Einklang mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007, VI U (Kart) 22/06; BGH, Urteil vom 17.12.1997, VIII ZR 235/96).

  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 175/82

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Eigenhändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
    (vgl. BGH NJW 1985, 3076, [BGH 06.02.1985 - I ZR 175/82] wo in einem Eigenhändlervertrag zwar eine Verpflichtung, die Namen der Kunden zu nennen, ausdrücklich abbedungen wurde, der Händler aber gleichwohl im Laufe der Vertragsbeziehung einem Verlangen des Herstellers nachgekommen war, Namen und Anschriften der Kunden mitzuteilen) Dass die Übermittlung nach Aussagen des Zeugen1 primär Marketingzwecken dienen sollte, steht einer analogen Anwendung des § 89b HGB ebenfalls nicht entgegen (BGH NJW 1982, 2819 [BGH 25.03.1982 - I ZR 146/80] ).

    (a) Liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB auf einen Vertragshändlervertrag vor, so ist auch § 89b Abs. 4 S 1 HGB entsprechend anzuwenden (BGH NJW 1985, 3076 [BGH 06.02.1985 - I ZR 175/82] ; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 89b Rdnr. 70; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 89b Rdnr. 213).

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2007 - U (Kart) 22/06

    Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog für Vertragshändler - Ablösepflicht von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
    Deshalb ist auch für Vertragshändler der Anspruch nach § 89b HGB - sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind - nur bei Tätigkeit außerhalb Europas ausschließbar (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007, VI U (Kart) 22/06 - Juris Rdnr. 54).

    Die Entscheidung des Senats steht insoweit auch im Einklang mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007, VI U (Kart) 22/06; BGH, Urteil vom 17.12.1997, VIII ZR 235/96).

  • BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80

    Entsprechende Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auf den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es weder darauf an, ob eine solche Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages oder schon während der Dauer des Vertrages durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsentwicklung zu erfüllen ist, noch darauf, welchem Zweck die Verpflichtung zur Offenbarung von Kundendaten dient (BGH, NJW 1982, 2819 [BGH 25.03.1982 - I ZR 146/80] ; BGH NJW 1997, 1503 [BGH 26.02.1997 - VIII ZR 272/95] ).

    (vgl. BGH NJW 1985, 3076, [BGH 06.02.1985 - I ZR 175/82] wo in einem Eigenhändlervertrag zwar eine Verpflichtung, die Namen der Kunden zu nennen, ausdrücklich abbedungen wurde, der Händler aber gleichwohl im Laufe der Vertragsbeziehung einem Verlangen des Herstellers nachgekommen war, Namen und Anschriften der Kunden mitzuteilen) Dass die Übermittlung nach Aussagen des Zeugen1 primär Marketingzwecken dienen sollte, steht einer analogen Anwendung des § 89b HGB ebenfalls nicht entgegen (BGH NJW 1982, 2819 [BGH 25.03.1982 - I ZR 146/80] ).

  • BGH, 05.02.2015 - VII ZR 315/13

    Beendigung eines Vertragshändlervertrages: Voraussetzungen einer analogen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 89b HGB auf einen Vertragshändlervertrag entsprechend anwendbar, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (u.a. BGH NJW 2015, 1300 [BGH 05.02.2015 - VII ZR 315/13] ; NJW 2011, 848 [BGH 06.10.2010 - VIII ZR 209/07] ; NJW 1996, 2159, 2160 [BGH 17.04.1996 - VIII ZR 5/95] ; NJW 1994, 687, 688).

    Entscheidend ist, dass die Klägerin durch die auf Anforderung übermittelten Daten in die Lage versetzt wurde, den Kundenstamm der Beklagten ohne weiteres für sich nutzbar zu machen (vgl. BGH NJW 2015, 1300 [BGH 05.02.2015 - VII ZR 315/13] ).

  • EuGH, 09.11.2000 - C-381/98

    Ingmar

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
    Dies rechtfertigt jedoch allenfalls den Schluss, dass bei Wahl einer ausländischen Rechtsordnung, die keinen Handelsvertreterausgleichsanspruch kennt, eine Sonderanknüpfung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB oder vergleichbaren Regelungen anderer europäischer Länder entsprechend Art. 9 der Rom I- Verordnung nur bei einem in Europa tätigen echten Handelsvertreter geboten ist (vgl. EuGH NJW 2001, 2007 - Ingmar; dazu Wauschkuhn/Teichmann, in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 92c HGB Rdnr. 37f), so dass einem im EWR-Raum tätigen Vertriebshändler kein Ausgleich zustünde, wenn der Vertrag einem keinen Ausgleichsanspruch vorsehenden Drittrecht unterliegt (vgl. Hopt aaO § 92c Rdnr. 11) Im vorliegenden Fall haben die in Deutschland ansässigen Vertragsparteien jedoch ausdrücklich insgesamt die Geltung deutschen Rechts vereinbart.
  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es weder darauf an, ob eine solche Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages oder schon während der Dauer des Vertrages durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsentwicklung zu erfüllen ist, noch darauf, welchem Zweck die Verpflichtung zur Offenbarung von Kundendaten dient (BGH, NJW 1982, 2819 [BGH 25.03.1982 - I ZR 146/80] ; BGH NJW 1997, 1503 [BGH 26.02.1997 - VIII ZR 272/95] ).
  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
    Er hat jedoch in der Entscheidung WM 1993, 1464 [BGH 10.02.1993 - VIII ZR 47/92] klargestellt, dass Kontrollbefugnisse in Gestalt eines Einsichtsrecht in Geschäftsunterlagen nicht erforderlich sind, sondern dass eine bis ins Einzelne gehende Berichtspflicht ausreicht.
  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 209/07

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters/Vertragshändlers bei Insolvenz;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 89b HGB auf einen Vertragshändlervertrag entsprechend anwendbar, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (u.a. BGH NJW 2015, 1300 [BGH 05.02.2015 - VII ZR 315/13] ; NJW 2011, 848 [BGH 06.10.2010 - VIII ZR 209/07] ; NJW 1996, 2159, 2160 [BGH 17.04.1996 - VIII ZR 5/95] ; NJW 1994, 687, 688).
  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14
    Bei der Prüfung eines einseitigen, nicht an festgelegte Kriterien geknüpften Preisänderungsrecht in Vertragshändlerverträgen ist einerseits das bei langfristigen Bezugsverträgen auf der Hand liegende Interesse des Herstellers nach einer Anpassung der Preise und andererseits das Bedürfnis des Kunden des Klauselverwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen zu berücksichtigen, zumal wenn er sich zu einer Mindestabnahme und zum nahezu ausschließlichen Bezug beim Klauselverwenders verpflichtet hat (BGHZ 93, 252; NJW 1985, 853).
  • BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 5/95

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers; Pflicht zur Rückübermittlung

  • BGH, 04.07.2013 - I ZR 156/12

    Beförderungsausschlussklausel eines Paketdienstunternehmens: Auslegung der in

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 352/04

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Einbindung in die

  • BGH, 13.01.1972 - VII ZR 81/70

    Umfang der Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs; Zulässigkeit der

  • BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers aufgrund Zusatzabrede nach

  • BGH, 20.10.1992 - X ZR 74/91

    Formularklauseln bei Geschäften mit Radio- und Fernsehgeräten

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