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   OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 1 UF 22/00   

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https://dejure.org/2001,5547
OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 1 UF 22/00 (https://dejure.org/2001,5547)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.03.2001 - 1 UF 22/00 (https://dejure.org/2001,5547)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. März 2001 - 1 UF 22/00 (https://dejure.org/2001,5547)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsrechtliche Bewertung einer Abfindung aus einem Arbeitsverhältnis; Anspruch auf Trennungsunterhalt und Nachehelichenunterhalt; Einwand der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen § 1579 Nr.4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1578, 1581
    Abfindung, Arbeitsplatzverlust, Verbrauch

  • Judicialis

    BGB § 1578; ; BGB § 1581

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578 § 1581
    Abfindung; Arbeitsplatzverlust; Verbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 25.02.1998 - 12 UF 182/97

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts - Abfindung - Wohnvorteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 1 UF 22/00
    In der Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 99, 233,234) hatte der (56-jährige) Unterhaltspflichtige bis zum regulären Rentenbeginn keine neue Anstellung gefunden, weshalb sich dem OLG die hier zu behandelnde Rechtsfrage nicht stellte.
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 1 UF 22/00
    In der angegebenen Entscheidung des BGH vom 4.11.87 (FamRZ 88, 145, 147) hatte dieser die (vom OLG bejahte) Frage der Berechtigung der Verminderung der verfügbaren Mittel durch Wechsel in die Selbständigkeit auf die insoweit lediglich vom Unterhaltspflichtigen eingelegte Revision offen gelassen.
  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 37/97

    Haftpflicht des Rechtsanwalts; Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 1 UF 22/00
    Andererseits handelt es sich nicht um künftiges Arbeitsentgelt, sondern um Vermögen (BGH FamRZ 98, 362 = NJW 98, 749), nur eben mit der besonderen Zweckbestimmung wie ausgeführt.
  • OLG Brandenburg, 03.06.2010 - 10 UF 69/09

    Ehegattenunterhalt: Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung,

    In diesem Fall ist der verbliebene Teil der Abfindung nicht zu dem neuen Arbeitseinkommen hinzuzurechnen, sondern verbleibt dem Unterhaltspflichtigen als gewöhnliches Vermögen (OLG Frankfurt, OLGR 2001, 262; Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 72).
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