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   OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11   

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OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11 (https://dejure.org/2012,43071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.2012 - 21 W 38/11 (https://dejure.org/2012,43071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 21 W 38/11 (https://dejure.org/2012,43071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 SpruchG, § 341g HGB
    Spruchverfahren: Bewertung eines Versicherungsunternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung eines Versicherungsunternehmens im Hinblick auf die Rückstellungsbildung bei der Ermittlung der zukünftigen ausschüttungsfähigen Ergebnisses der zu bewertenden Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Bewertung eines Versicherungsunternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 1; HGB § 341g
    Bewertung eines Versicherungsunternehmens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
    Das Verfahren ist ein Folgeverfahren des vom Senat bereits entschiedenen Rechtsstreits A AG u.a. gegen B AG (Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 -, Juris), der die Angemessenheit der nach § 304 und § 305 AktG zu zahlenden Kompensationsleistung betraf.

    Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 29. April 2011 die im Parallelverfahren erhobene Beschwerde zurückgewiesen (- 21 W 13/11 -, Juris).

    Insbesondere ist er nicht daran gehindert, im Fall neuer und besserer Erkenntnisse in dem hiesigen Verfahren die angemessene Abfindung nach § 327b AktG höher zu bemessen als diejenige nach § 305 AktG, die er im Verfahren 21 W 13/11 für angemessen erachtet hat.

    Die Höhe der Abfindung nach § 327b AktG wird - wie bereits im vorangegangenen Parallelverfahren dargelegt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 14 ff.) - durch den Börsenkurs als Untergrenze der angemessenen Abfindung bestimmt.

    Hierauf kann verwiesen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 38 ff.).

    Ferner hat sich der Senat ebenfalls mit dem aus Sicht einiger Antragsteller zu gering veranschlagten Rückgang der Betriebskostenquote auseinandergesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 54).

    Mit dem Einwand hat sich der Senat ausführlich in seinem Beschluss vom 29. April 2011 auseinandergesetzt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 57 ff.).

    (1) Gegen den Basiszinssatz von 4, 75 % vor Steuern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 68) werden im Beschwerdeverfahren keine neuen Einwände erhoben.

    Die Ausführungen der Antragsteller geben keinen Anlass, den bereits im vorangegangenen Verfahren vom Senat gebilligten Wert zu korrigieren (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 69 ff.).

    Mit den gegen die Höhe der Marktrisikoprämie gerichteten Einwänden hat sich der Senat bereits im Vorverfahren ausreichend auseinandergesetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 74 f.).

    Ebenso kann mit Blick auf die Einwände der Antragsteller gegen den im Übertragungsbericht veranschlagten Betafaktor auf den Beschluss vom 29. April 2011 verwiesen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 76 ff.).

    (3) In der vorangegangenen Entscheidung hat der Senat einen Wachstumsabschlag von 0, 5 % gebilligt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, Juris Rdn. 87 ff.).

    Hinsichtlich seiner Berechnung kann auf die Ausführungen des Senats im vorangegangenen Beschluss verwiesen werden (- 21 W 13/11 -, Juris Rdn. 99 f.).

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 26 W 2/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
    Ergänzend hat die Kammer ausgeführt, dass ebenfalls die Berücksichtigung des von einigen Antragstellern zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2011 (- 26 W 2/06 -, Juris) keine andere Beurteilung der Angemessenheit der Abfindung rechtfertige.

    (3) Eine mangelnde Plausibilität der veranschlagten zu kapitalisierenden Ergebnisse ergibt sich auch nicht aus den mit einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 6. April 2011 - I-26 W 2/06, Juris) verbundenen Einwänden der Antragsteller.

    Insoweit hat das Gericht zwar zunächst zur Ermittlung der Höhe der überschüssigen stillen Reserven den Erwartungswert der zu erwartenden Auszahlungen ermittelt und diesen Erwartungswert der bilanzierten Schadensreserve gegenübergestellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2011 - I-26 W 2/06, Juris Rdn. 51).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
    Erforderlich ist vielmehr, dass der Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, AG 2012, 173, 176).

    Der Bundesgerichtshof hat mit ausführlicher Begründung entschieden, dass § 15 Abs. 4 SpruchG als abschließende Regelung anzusehen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, Juris Rdn. 21 ff.).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
    Im Hinblick auf die Abgrenzung von betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Kapital hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Entscheidung handelt, die regelmäßig bei der Unternehmensbewertung als gegeben hinzunehmen ist und nur dann einer Korrektur unterliegt, wenn sie sich als ökonomisch nicht mehr nachvollziehbar erweist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, Juris Rdn. 84 mwNachw).

    Dies mag im Einzelfall notwendig sein, wenn sich die der Bewertung zugrunde liegenden unternehmenspolitischen Entscheidungen als offenkundig unwirtschaftlich oder sogar vorgeschoben erweisen (vgl. BayObLG, AG 1996, 127, 128; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, Juris Rdn. 84).

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
    Dem stehen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2011 (II ZR 237/09 und II ZR 244/09, Juris) nicht entgegen, wonach ein Minderheitsaktionär keinen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für ein Geschäftsjahr hat, wenn der Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär zu übertragen, vor dem Entstehen des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung in das Handelsregister eingetragen wird.
  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
    Dem stehen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2011 (II ZR 237/09 und II ZR 244/09, Juris) nicht entgegen, wonach ein Minderheitsaktionär keinen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für ein Geschäftsjahr hat, wenn der Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär zu übertragen, vor dem Entstehen des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung in das Handelsregister eingetragen wird.
  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
    Zwar spricht viel dafür, dass bei dem hier bestehenden isolierten Beherrschungsvertrag in dem Barwert der festen Ausgleichszahlungen neben dem Börsenkurs eine weitere Untergrenze für die zu gewährende Abfindung zu sehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 21 W 2/11, Juris Rdn. 52).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 33/09

    Spruchverfahren nach Verschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
    Gleiches gilt für die ähnlich gelagerte Frage nach einer restriktiven oder offensiven Ausschüttungspolitik (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 W 33/09, Juris Rdn. 25).
  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
    Dies mag im Einzelfall notwendig sein, wenn sich die der Bewertung zugrunde liegenden unternehmenspolitischen Entscheidungen als offenkundig unwirtschaftlich oder sogar vorgeschoben erweisen (vgl. BayObLG, AG 1996, 127, 128; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, Juris Rdn. 84).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11
    Zwar spricht viel dafür, dass bei dem hier bestehenden isolierten Beherrschungsvertrag in dem Barwert der festen Ausgleichszahlungen neben dem Börsenkurs eine weitere Untergrenze für die zu gewährende Abfindung zu sehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 21 W 2/11, Juris Rdn. 52).
  • OLG München, 26.07.2007 - 31 Wx 99/06

    Angemessenheit der Abfindung ist Rechtfrage und unterliegt der vollen

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 244/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Zeitpunkt des Nachweises der

  • OLG München, 24.05.2012 - 31 Wx 553/11

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Antrag der Minderheitsaktionäre auf

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