Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 19.01.2005 - 7 U 80/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 22 VVG, § 25 VVG, § 18 VHB, § 24 VHB
Hausratsversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei einem Brand; Leistungsfreiheit des Versicherers wegen der Nutzung von Büroräumlichkeiten zu Wohnzwecken - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 22; VVG § 25
Leistungspflicht des Hausratversicherers, wenn Versicherungsnehmer Hausrat in einem Gebäude versichert hat, das er für Wohnzwecke nicht nutzen durfte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einstandspflicht des Hausratversicherers für versicherten Hausrat in einem für Wohnzwecke mangels entsprechender Genehmigung nicht nutzbaren Gebäude; Voraussetzung für den Anspruch auf bedingungsgemäße Neuwertentschädigung gemäß § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main - 7 O 254/98 BGH - IV ZR 53/05
- LG Frankfurt/Main, 25.03.1999 - 7 O 254/98
- OLG Frankfurt, 19.01.2005 - 7 U 80/99
- BGH, 30.04.2008 - IV ZR 53/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1061
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.07.2002 - VII ZR 263/01
Anforderungen an das Vorbringen zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2005 - 7 U 80/99
Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die handschriftliche Schadenaufstellung der Kläger vom 18. Januar 1994 (Bl. 32 bis 74 d.A.) die Anforderungen an schriftsätzlichen Sachvortrag in der Klageschrift (§ 253 ZPO), insbesondere sind diese durchaus lesbar und gemäß §§ 131, 137 Abs. 3 ZPO in prozessual zulässiger Weise in Bezug genommen (Bl. 15 d.A.).Dies reicht zur Anspruchsbegründung aus, denn die Beklagte ist aufgrund des Klagevorbringens in Verbindung mit der in Bezug genommenen Schadenaufstellung zur sachgemäßen Verteidigung in der Lage (vgl. BGH in NJW-RR 2002, 1532; BGH in NJW 1995, 1841), eine nochmalige Wiederholung der Angaben der Schadenaufstellung in der Klageschrift wäre eine bloße Förmelei und ist daher entbehrlich. - BGH, 20.03.1995 - II ZR 198/94
Einführung in Bezug genommener Unterlagen in den Rechtsstreit
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2005 - 7 U 80/99
Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die handschriftliche Schadenaufstellung der Kläger vom 18. Januar 1994 (Bl. 32 bis 74 d.A.) die Anforderungen an schriftsätzlichen Sachvortrag in der Klageschrift (§ 253 ZPO), insbesondere sind diese durchaus lesbar und gemäß §§ 131, 137 Abs. 3 ZPO in prozessual zulässiger Weise in Bezug genommen (Bl. 15 d.A.).Dies reicht zur Anspruchsbegründung aus, denn die Beklagte ist aufgrund des Klagevorbringens in Verbindung mit der in Bezug genommenen Schadenaufstellung zur sachgemäßen Verteidigung in der Lage (vgl. BGH in NJW-RR 2002, 1532; BGH in NJW 1995, 1841), eine nochmalige Wiederholung der Angaben der Schadenaufstellung in der Klageschrift wäre eine bloße Förmelei und ist daher entbehrlich.