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   OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10   

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OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10 (https://dejure.org/2010,54220)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.09.2010 - 26 W 24/10 (https://dejure.org/2010,54220)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. September 2010 - 26 W 24/10 (https://dejure.org/2010,54220)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vollstreckbarerklärung eines Titels eines finnischen Berufungsgerichts

  • unalex.eu

    Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO
    Anerkennungshindernis Verstoß gegen den ordre-public - Einschränkung der Anwendung des Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO - Beschränkung auf schwerwiegende Rechtsverstöße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarerklärung eines Titels eines finnischen Berufungsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10
    Eine "revision au fond" findet nicht statt, das heißt die sachliche Unrichtigkeit des Urteils ist kein Aufhebungsgrund; etwaige Fehlentscheidungen des Erstgerichts durch schlichte unrichtige Rechtsanwendung sind hinzunehmen (BGH, NJW-RR 1992, 627; KG, FamRZ 2004, 275, 277; EuGH, NJW 2000, 1853).
  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 51/00

    Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Konkursgerichts; Anerkennung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10
    20 Nach dieser Regelung kann einem ausländischen Urteil die Vollstreckbarerklärung nur versagt werden, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, d.h. wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH, NJW 2002, 960,961 - materieller ordre public), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass von einem geordneten und rechtsstaatlicher Grundsätzen entsprechenden Verfahren offensichtlich nicht mehr ausgegangen werden kann (BayObLG, FamRZ 2002, 1637, 1639 - verfahrensrechtlicher ordre public).
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZB 276/04

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Säumnisentscheidung; Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10
    Es ist zwar anerkannt, dass einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung versagt werden kann, wenn diese Entscheidung das Ergebnis betrügerischer oder sonstiger krimineller Handlungen ist (vgl. nur BGH, NJW 1998, 3198; AnwBl. 2006, 214; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 328, Rz. 260; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 34 EuGVVO, Rz. 54 ff m.w.N.), etwa wenn in dem Verfahren gefälschte Urkunden vorgelegt wurden oder die Entscheidung auf einer Falschaussage beruht.
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 339/95

    Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10
    Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79, 91; BGH, NJW-RR 2002, 1151).
  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 104/00

    Anerkennung eines ausländischen Urteils bei Ladung auf einen so nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10
    Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79, 91; BGH, NJW-RR 2002, 1151).
  • KG, 22.07.2003 - 1 VA 27/02

    Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen: Berechtigung für Antrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10
    Eine "revision au fond" findet nicht statt, das heißt die sachliche Unrichtigkeit des Urteils ist kein Aufhebungsgrund; etwaige Fehlentscheidungen des Erstgerichts durch schlichte unrichtige Rechtsanwendung sind hinzunehmen (BGH, NJW-RR 1992, 627; KG, FamRZ 2004, 275, 277; EuGH, NJW 2000, 1853).
  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01

    Unzulässige Rechtsausübung im Verfahren auf Anerkennung ausländischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10
    20 Nach dieser Regelung kann einem ausländischen Urteil die Vollstreckbarerklärung nur versagt werden, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, d.h. wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH, NJW 2002, 960,961 - materieller ordre public), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass von einem geordneten und rechtsstaatlicher Grundsätzen entsprechenden Verfahren offensichtlich nicht mehr ausgegangen werden kann (BayObLG, FamRZ 2002, 1637, 1639 - verfahrensrechtlicher ordre public).
  • LG Hamburg, 19.11.1991 - 302 S 56/91
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10
    Eine "revision au fond" findet nicht statt, das heißt die sachliche Unrichtigkeit des Urteils ist kein Aufhebungsgrund; etwaige Fehlentscheidungen des Erstgerichts durch schlichte unrichtige Rechtsanwendung sind hinzunehmen (BGH, NJW-RR 1992, 627; KG, FamRZ 2004, 275, 277; EuGH, NJW 2000, 1853).
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