Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 6 W 21/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 63 GKG, § 67 GKG, § 68 GKG
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung - Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 63 ; GKG § 67 ; GKG § 68
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung - rechtsportal.de
GKG § 63 ; GKG § 67 ; GKG § 68
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 21.02.2019 - 20 O 4/19
- OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 6 W 21/19
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.12.2016 - I ZR 213/15
Energieverbrauchskennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Verpflichtung der Händler …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 6 W 21/19
Bei Verbraucherverbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist insoweit ein großzügigerer Maßstab anzuwenden als bei Wirtschaftsverbänden (…BGH GRUR 2011, 560Rn. 6 - Streitwertherabsetzung II; BGH, Beschl. v. 15.12.2016 - I ZR 213/15, Rn. 7 - juris).Dabei ist der Gesamtetat des Verbands in den Blick zu nehmen (BGH, Beschl. v. 15.12.2016 - I ZR 213/15, Rn. 7 - juris).
- BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17
Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 6 W 21/19
Sie dient damit der Waffengleichheit (BGH GRUR 2018, 1166 Rn. 48 - Prozessfinanzierer). - OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 1 W 15/12
Auch unstatthafte Beschwerde nach dem GKG gebührenfrei
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 6 W 21/19
Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 GKG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 GKG allerdings nur dann statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung (weiterer) Kosten abhängig gemacht wird (vgl. OLG Frankfurt a. M. - 1. Zivilsenat - NJW-RR 2012, 1022, juris-Rn. 4).
- LG Bremen, 24.11.2021 - 4 T 431/21
Streitwert, Herausgabeklage, Mandantenunterlagen
Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 Satz 1 GKG dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer, nach dem vorläufig festgesetzten Streitwert berechneter Kosten abhängig gemacht wird; anderenfalls ist die Partei durch die nur vorläufige Streitwertfestsetzung nicht beschwert (Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 02. Juni 2020 - 1 W 16/20 -, Rn. 3, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. April 2019, Az.: 6 W 21/19, juris Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az.: 10 WF 38/16;… juris Rn. 5, 6; OLG Rostock…, Beschluss vom 11. Oktober 2010, Az.: 3 W 170/10, juris Rn. 7). - OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 8 W 95/20
Beschwerde gegen Ablehnung der Klagezustellung vor Einzahlung des …
Ist die Tätigkeit, die von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht worden ist, bereits erfolgt, so fehlt einer Beschwerde gegen die Vorauszahlungsanordnung das Rechtsschutzbedürfnis, OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.04.2019 - 6 W 21/19, Laube in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 28. Ed. Stand 01.12.2019, § 67 GKG Rn 48. - OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 1 W 16/20
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung
Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 Satz 1 GKG nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer, nach dem vorläufig festgesetzten Streitwert berechneter Kosten abhängig gemacht wird; anderenfalls ist die Partei durch die nur vorläufige Streitwertfestsetzung nicht beschwert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. April 2019, Az.: 6 W 21/19, juris Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az.: 10 WF 38/16;… juris Rn. 5, 6; OLG Rostock…, Beschluss vom 11. Oktober 2010, Az.: 3 W 170/10, juris Rn. 7).