Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 27.11.2012 - 24 U 45/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Verkehrsunfall: Grenzen der Sonderrechte des Fahrers eines Rettungswagens im Einsatz
- verkehrslexikon.de
Zur Haftung bei einem Unfall mit einem aus dem Gegenverkehrs nach links abbiegenden Sonderrechtsfahrzeug
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei Kollision eines mit Martinshorn und Blaulicht in die Kreuzung einfahrenden Einfahrtsatzfahrzeugs mit einem in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug
- RA Kotz
Verkehrsunfall mit Rettungswagen im Einsatz - Haftungsverteilung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 35
Haftungsverteilung bei Kollision eines mit Martinshorn und Blaulicht in die Kreuzung einfahrenden Einfahrtsatzfahrzeugs mit einem in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Grenzen der Sonderrechte des Fahrers eines Rettungswagens im Einsatz
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Rücksichtloses Einfahren eines Einsatzfahrzeugs in Kreuzung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auch bei einer Sonderrechtsfahrt ist die erforderliche Sorgfalt zu beachten
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Haftung nach Unfall mit Rettungsfahrzeug
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Rettungsfahrzeuge: Voraussetzungen für Sonderrechte
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 06.12.2010 - 8 O 199/11
- OLG Frankfurt, 27.11.2012 - 24 U 45/12
Papierfundstellen
- NZV 2013, 396
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 2 U 13/09
Amtshaftung: Haftungsverteilung bei einer Kreuzungskollision zwischen einem bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2012 - 24 U 45/12
Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, dass die andern Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.07.2010, 2 U 13/09, juris).Der Beklagte zu 1) durfte daher unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt über die eigentlich nicht dafür vorgesehene Fahrspur entgegen der regulären Fahrtrichtung fahren, da der eigentlich dafür vorgesehene Linksabbiegerstreifen blockiert war, musste sich aber davon überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung in Richtung Stadt1 zu überqueren, eingestellt hatten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.07.2010, 2 U 13/09, NZV 2011, 26).
- OLG Frankfurt, 20.11.2023 - 17 U 121/23
Zusammenstoß mit Rettungsfahrzeug an Ampelanlage
Er darf nur dann die Kreuzung bei Rot überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2012 - 24 U 45/12 -, Rn. 16, juris).