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   OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16   

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https://dejure.org/2017,66334
OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16 (https://dejure.org/2017,66334)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.06.2017 - 23 U 144/16 (https://dejure.org/2017,66334)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 23 U 144/16 (https://dejure.org/2017,66334)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 BGBInfoV, § 355 BGB
    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGBInfoV § 14; BGB § 355

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16
    Insbesondere könne der Kläger aus den Urteilen des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - und vom 04.07.2002 - I ZR 55/00 - nichts für seine Position herleiten, da die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar seien.

    Insbesondere könne der Kläger aus den Urteilen des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - und vom 04.07.2002 - I ZR 55/00 - nichts für seine Position herleiten, da die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar seien.

    Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert zwar eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 m.w.N.).

    Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08] ; NJW 2002, 3396 [BGH 04.07.2002 - I ZR 55/00] ).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16
    Denn Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein; deswegen ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, nur weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist und die im Einzelfall gar nicht einschlägig waren (BGH WM 2017, 906; WM 2017, 370; WM 2009, 1497 [BGH 23.06.2009 - XI ZR 156/08] ).

    "Sammelbelehrungen" sind nicht per se undeutlich und unwirksam; auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag (BGH WM 2017, 906; WM 2017, 370).

    Die Formulierungen des Gestaltungshinweises (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sind - auch in der Kombination von Versatzstücken daraus - unbedenklich (BGH WM 2017, 906 [BGH 21.02.2017 - XI ZR 467/15] ; WM 2017, 370 [BGH 24.01.2017 - XI ZR 66/16] ).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16
    Denn Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein; deswegen ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, nur weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist und die im Einzelfall gar nicht einschlägig waren (BGH WM 2017, 906; WM 2017, 370; WM 2009, 1497 [BGH 23.06.2009 - XI ZR 156/08] ).

    "Sammelbelehrungen" sind nicht per se undeutlich und unwirksam; auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag (BGH WM 2017, 906; WM 2017, 370).

    Die Formulierungen des Gestaltungshinweises (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sind - auch in der Kombination von Versatzstücken daraus - unbedenklich (BGH WM 2017, 906 [BGH 21.02.2017 - XI ZR 467/15] ; WM 2017, 370 [BGH 24.01.2017 - XI ZR 66/16] ).

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16
    Insbesondere könne der Kläger aus den Urteilen des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - und vom 04.07.2002 - I ZR 55/00 - nichts für seine Position herleiten, da die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar seien.

    Insbesondere könne der Kläger aus den Urteilen des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - und vom 04.07.2002 - I ZR 55/00 - nichts für seine Position herleiten, da die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar seien.

    Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08] ; NJW 2002, 3396 [BGH 04.07.2002 - I ZR 55/00] ).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16
    Als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren kommen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die herausverlangte Leistung vor Erklärung des Verbraucherwiderrufs erbracht wurde, die Vorschriften der §§ 357 Abs. 1 S.1; 346 Abs. 1 BGB a.F. in Betracht, weil der Kläger die Zahlungen einschließlich des Aufhebungsentgelts noch in Erfüllung einer sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung erbracht hat (vgl. BGH NJW 2017, 243).

    Die angestrebte Änderung des Darlehensvertrags erschöpft sich damit letztlich in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts (BGH NJW 2017, 243; NJW 1997, 2875 [BGH 01.07.1997 - XI ZR 267/96] ).

    Versteht man die Abwicklungsvereinbarung in diesem Sinne, konnte auch die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des Kläger grundsätzlich - ein fortbestehendes Widerrufsrecht einmal unterstellt - durchaus auch noch nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages widerrufen werden; solches gilt nämlich in den Fällen, in denen die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (BGH NJW 2017, 243 [BGH 11.10.2016 - XI ZR 482/15] ).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16
    Denn Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein; deswegen ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, nur weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist und die im Einzelfall gar nicht einschlägig waren (BGH WM 2017, 906; WM 2017, 370; WM 2009, 1497 [BGH 23.06.2009 - XI ZR 156/08] ).
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 388/14

    Zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16
    Die Zahlung hat ihre Rechtgrundlage in der individualvertraglichen Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens; beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird das Entgelt für das Vorziehen der Fälligkeit zwischen den Parteien vereinbart und ist im Grundsatz lediglich an § 138 BGB zu messen (BGH NJW 2016, 1382 [BGH 19.01.2016 - XI ZR 388/14] ).
  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16
    Dies entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei Aufklärungs-, Informations- oder Hinweispflichten (vgl. etwa BGH NJW-RR 1997, 144 [BGH 20.09.1996 - V ZR 173/95] zu unrichtigen Angaben bei Grundstückskaufverhandlungen).
  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16
    Die angestrebte Änderung des Darlehensvertrags erschöpft sich damit letztlich in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts (BGH NJW 2017, 243; NJW 1997, 2875 [BGH 01.07.1997 - XI ZR 267/96] ).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 23 U 144/16
    Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung hingegen in Bezug auf den Fristbeginn - wie hier - selbst gesetzeskonform, weil sie den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entspricht, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung, die zu verwenden keine Verpflichtung bestand (Palandt-Grüneberg, BGB, 69.Aufl., § 14 BGB-InfoV, Rn.1) und die selbst ja gerade nicht gesetzeskonform war (vgl. etwa BGH NJW 2012, 3298 [BGH 15.08.2012 - VIII ZR 378/11] ; NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 - XI ZR 349/10] ; NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 - III ZR 83/11] ; NJW 2011, 1061 [BGH 01.12.2010 - VIII ZR 82/10] ), folgenlos.
  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • OLG Celle, 14.07.2014 - 3 W 34/14

    Zur Wirksamkeit einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in einem

  • OLG Karlsruhe, 17.09.2014 - 17 U 239/13
  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 31 U 126/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft

  • OLG Frankfurt, 05.08.2015 - 23 U 178/14

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 23 U 188/15

    Zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag

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