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   OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00   

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https://dejure.org/2001,9418
OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00 (https://dejure.org/2001,9418)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2001 - 3 U 155/00 (https://dejure.org/2001,9418)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. November 2001 - 3 U 155/00 (https://dejure.org/2001,9418)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Tripp-Trapp-Stuhl

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 23, 24, 97 Abs. 1, 120 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 § 24 § 97 Abs. 1
    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 308 O 388/99
  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59

    Stahlrohrstuhl I

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH, GRUR 1961, 635 - Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1974, 740 - Sessel; BGH, GRUR 1981, 652 - Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH, GRUR 1987, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Von einer technischen Bedingtheit der Gestaltungsform kann nur dann ausgegangen werden, wenn selbst die Aufgabe, einen höhenverstellbaren, auf Kufen stehenden Kinderhochstuhl herzustellen, nur durch die fragliche Formgebung zu lösen wäre (vgl. BGH, GRUR 1961, 635, 637 - Stahlrohrstuhl).

    Ein unzulässiger Eingriff in das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst liegt nicht nur dann vor, wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachbildung des Schutzobjekts versucht worden ist, sondern bereits dann, wenn wesentliche künstlerische Züge, die dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern (BGH, GRUR 1961, 635, 638- Stahlrohrstuhl).

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 263/91

    Freie Benutzung von Comic-Figuren - Asterix

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
    Vielmehr hat die Beklagte bei der Gestaltung ihres Produkts - trotz unverkennbarer Übereinstimmungen - den erforderlichen Abstand zu der persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers P.O. eingehalten, der Voraussetzung dafür ist, dass demgegenüber die Wesenszüge des Tripp-Trapp-Stuhl verblassen (vgl. BGH, GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix; Fromm/Nordemann-Vinck, aaO., § 24 Rdn. 2 m.w.N.).

    Dabei ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auszugehen, dass für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgeblich sind (BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH, GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix), denn der Verkehr richtet sein Augenmerk i.d.R. mehr auf Übereinstimmungen als auf abweichende Merkmale (Fromm/Nordemann-Vinck, aaO., Rdn. 4).

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Silberdistel

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
    Für den Urheberrechtsschutz ist danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu fordern (BGH, GRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte; BGH, GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel).

    Zwar schließt die Übernahme eines nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Rahmen eines Sonderrechtsschutzes geregelten Werks einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht aus, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung fremder Leistung wettbewerbsrechtlich als unlauter erscheinen lassen; diese die Unlauterbarkeit begründenden Umstände müssen allerdings außerhalb des Sonderschutztatbestandes liegen (BGH, GRUR 1958, 500, 503 _ Mecki Igel; BGH, GRUR 1987, 814 ff. _ Zauberflöte), denn der wettbewerbliche Leistungsschutz hat die Wertungen des Sonderrechtsschutzes hinzunehmen (BGH, GRUR 1995, 581, 583 - Silberdistel; BGH NJW 1998, 3773, 3775 - Les-Paul-Gitarren).

  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 99/86

    Kristallfiguren

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
    Daran scheitert der Urheberrechtsschutz im vorliegenden Fall jedoch nicht Ist nämlich ein Werk unter Verwendung bekannter Stilmittel hergestellt worden, kann es gleichwohl urheberrechtsschutzfähig sein, wenn mit diesen Stilmitteln im Ergebnis eine eigenpersönliche geistige Schöpfung von ausreichender Gestaltungshöhe erzielt worden ist Denn in der Kunst wird vielfach auf bekannte Stilmittel zurückgegriffen; die Verwendung neuartiger Stilmittel und die Schaffung einer neuen Stilrichtung sind eher die Ausnahme (BGH, GRUR 1988, 690, 692 - Kristallfiguren).

    (3) Grundlage einer Beurteilung der verletzungsrelevanten Übereinstimmungen bzw. Abweichungen der Möbelstücke kann nach Auffassung des Senats dabei ausschließlich eine Betrachtung des Gesamteindrucks des jeweiligen Kinderhochstuhls sein (vgl. hierzu: BGH, GRUR 1988, 690, 692 - Kristallfiguren).

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
    Hierzu hat der Senat in dem Parallelverfahren 3 U 115/99 ausgeführt:.

    Hierzu hatte der Senat ebenfalls in dem Parallelverfahren 3 U 115/99 Ausführungen gemacht, die gleichermaßen für das vorliegende Verfahren Geltung zu beanspruchen haben:.

  • BGH, 10.10.1973 - I ZR 93/72

    Sessel

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH, GRUR 1961, 635 - Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1974, 740 - Sessel; BGH, GRUR 1981, 652 - Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH, GRUR 1987, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Eine Urheberrechtsverletzung ist mit der Nachbildung der konkreten Formen gegeben, in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat und auf denen daher der Urheberrechtsschutz beruht (vgl. BGH, GRUR 1974, 740, 741 - Sessel).

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH, GRUR 1961, 635 - Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1974, 740 - Sessel; BGH, GRUR 1981, 652 - Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH, GRUR 1987, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Unzulässig ist deshalb die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen (BGH, GRUR 1981, 820, 823 - Stahlrohrstuhl II).

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 264/91

    Freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie - Asterix

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
    Dabei ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auszugehen, dass für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgeblich sind (BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH, GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix), denn der Verkehr richtet sein Augenmerk i.d.R. mehr auf Übereinstimmungen als auf abweichende Merkmale (Fromm/Nordemann-Vinck, aaO., Rdn. 4).
  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 188/84

    "Die Zauberflöte"; Inlandsschutz eines ausländischen Künstlers; Ansprüche bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
    Zwar schließt die Übernahme eines nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Rahmen eines Sonderrechtsschutzes geregelten Werks einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht aus, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung fremder Leistung wettbewerbsrechtlich als unlauter erscheinen lassen; diese die Unlauterbarkeit begründenden Umstände müssen allerdings außerhalb des Sonderschutztatbestandes liegen (BGH, GRUR 1958, 500, 503 _ Mecki Igel; BGH, GRUR 1987, 814 ff. _ Zauberflöte), denn der wettbewerbliche Leistungsschutz hat die Wertungen des Sonderrechtsschutzes hinzunehmen (BGH, GRUR 1995, 581, 583 - Silberdistel; BGH NJW 1998, 3773, 3775 - Les-Paul-Gitarren).
  • BGH, 01.04.1958 - I ZR 49/57

    Mecki-Igel I / Mecki - Igel I

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00
    Zwar schließt die Übernahme eines nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Rahmen eines Sonderrechtsschutzes geregelten Werks einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht aus, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung fremder Leistung wettbewerbsrechtlich als unlauter erscheinen lassen; diese die Unlauterbarkeit begründenden Umstände müssen allerdings außerhalb des Sonderschutztatbestandes liegen (BGH, GRUR 1958, 500, 503 _ Mecki Igel; BGH, GRUR 1987, 814 ff. _ Zauberflöte), denn der wettbewerbliche Leistungsschutz hat die Wertungen des Sonderrechtsschutzes hinzunehmen (BGH, GRUR 1995, 581, 583 - Silberdistel; BGH NJW 1998, 3773, 3775 - Les-Paul-Gitarren).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 13/96

    Les-Paul-Gitarren

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85

    Le Corbusier-Möbel

  • BGH, 08.02.1980 - I ZR 32/78

    Architektenentwürfe als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des

  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 43/79

    Ablauf nationaler und internationaler Geschmacksmusterrechte - Inanspruchnahme

  • BGH, 19.01.1979 - I ZR 166/76

    Brombeerleuchte

  • OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung fremder Produkte; Anforderungen an die

    In einem Verfahren, in dem ein Modell der Klägerin seitens der Firma T ("Tripp Trapp") angegriffen wurde, hat auch das OLG Hamburg - das den Streit unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten entschieden hat - entscheidend auf die Gestaltung der Seitenteile abgestellt, die für den Gesamteindruck der Produkte maßgeblich seien (L-förmig für "Tripp Trapp", A-förmig für das Produkt der Klägerin, OLG Hamburg, Urteil vom 1.11.2001 - 3 U 155/00 - juris Tz. 106 - Tripp-Trapp-Stuhl II).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2007 - 20 U 180/06

    Kriterien für das Vorliegen einer unzulässigen Nachbildung

    Mit seiner Bestimmung des Schutzbereichs des Urheberrechts befindet sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01. November 2001 (3 U 155/00) - rechtskräftig infolge Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2002 (I ZR 306/01) -, welches den "SIT-UP"-Stuhl der Fa. R. (Anlage AG 7) betraf.

    Die "Nutenlösung" wies zudem auch bereits der Stuhl "Sit Up I" eines anderen Herstellers auf, dessen Vertrieb das Oberlandesgericht Hamburg in der oben bereits angeführten Verfahren nicht verboten hat (Urteil vom 1.11.2001 - 3 U 155/00, Abbildung K 11; rechtskräftig infolge des bereits zitierten Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs).

  • OLG Köln, 27.02.2009 - 6 U 191/08
    Der Senat schließt sich - und zwar auch im Hinblick auf die drei mit den Anlagen AG 2 bis AG 4 vorgelegten damals vorbekannten Stuhlformen - ergänzend den ausführlichen und erschöpfenden Begründungen des OLG Hamburg zur Schutzfähigkeit des Stuhles "C" in den als Anlagen AG 1 und Ast 14 vorgelegten Urteilen vom 1.11.2001 in den Verfahren 3 U 155/00 und 3 U 115/99 sowie in dem Urteil vom 21.8.2002 (OLGR Hamburg 2003, 259) an.
  • LG Köln, 16.09.2009 - 28 O 512/09
    Der Senat schließt sich - und zwar auch im Hinblick auf die drei mit den Anlagen AG 2 bis AG 4 vorgelegten damals vorbekannten Stuhlformen - ergänzend den ausführlichen und erschöpfenden Begründungen des OLG Hamburg zur Schutzfähigkeit des Stuhles "S" in den als Anlagen AG 1 und Ast 14 vorgelegten Urteilen vom 1.11.2001 in den Verfahren 3 U 155/00 und 3 U 115/99 sowie in dem Urteil vom 21.8.2002 (OLGR Hamburg 2003, 259) an.".
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