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   OLG Hamburg, 21.01.2020 - 3 W 6/20   

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https://dejure.org/2020,30251
OLG Hamburg, 21.01.2020 - 3 W 6/20 (https://dejure.org/2020,30251)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2020 - 3 W 6/20 (https://dejure.org/2020,30251)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - 3 W 6/20 (https://dejure.org/2020,30251)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 3 HeilMWerbG
    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Heilmittelwerbung bei Verstoß gegen das Gebot der Zitatwahrheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.01.2020 - 3 W 6/20
    Insoweit sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2002, 182 - Das Beste jeden Morgen BGH GRUR 2013, 649, Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 1971, 153 - Tampax; BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit; BGH, GRUR 2004, 72 - Coenzym Q 10; BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206).

    Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, PharmR 2007, 204, 206).

  • OLG Hamburg, 21.12.2006 - 3 U 77/06

    Irreführende Arzneimittelwerbung: Gesundheitsbezogene Werbung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.01.2020 - 3 W 6/20
    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 1971, 153 - Tampax; BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit; BGH, GRUR 2004, 72 - Coenzym Q 10; BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206).

    Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, PharmR 2007, 204, 206).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.01.2020 - 3 W 6/20
    Insoweit sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2002, 182 - Das Beste jeden Morgen BGH GRUR 2013, 649, Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 127/89

    Rheumalind II - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.01.2020 - 3 W 6/20
    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 1971, 153 - Tampax; BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit; BGH, GRUR 2004, 72 - Coenzym Q 10; BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206).
  • BGH, 23.10.1970 - I ZR 86/69

    Zulässigkeit einer Werbebehauptung durch Tragen eines Tampons während der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.01.2020 - 3 W 6/20
    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 1971, 153 - Tampax; BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit; BGH, GRUR 2004, 72 - Coenzym Q 10; BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206).
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 260/98

    Eusovit; Irreführung durch eine Packungsbeilage

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.01.2020 - 3 W 6/20
    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 1971, 153 - Tampax; BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit; BGH, GRUR 2004, 72 - Coenzym Q 10; BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206).
  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 32/01

    Anforderung an die Bestimmtheit eines wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.01.2020 - 3 W 6/20
    Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 1971, 153 - Tampax; BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit; BGH, GRUR 2004, 72 - Coenzym Q 10; BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206).
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