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   OLG Hamburg, 26.11.2004 - 1 U 67/04   

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https://dejure.org/2004,24833
OLG Hamburg, 26.11.2004 - 1 U 67/04 (https://dejure.org/2004,24833)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2004 - 1 U 67/04 (https://dejure.org/2004,24833)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. November 2004 - 1 U 67/04 (https://dejure.org/2004,24833)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 844 Abs. 1 § 1968; ZPO § 287
    Anforderungen an den Nachweis der Kausalität bei ärztlichem Heileingriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 303 O 95/00
  • OLG Hamburg, 26.11.2004 - 1 U 67/04
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.09.1992 - VI ZR 293/91

    Maßstab der Kausalitätsprüfung bei Schadensersatz wegen Tötung Dritter

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.2004 - 1 U 67/04
    1.) Auch wenn der Tod der Ehefrau des Klägers für die Begründung des eigenen Anspruchs des Klägers aus § 844 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1968 BGB haftungsauslösend ist, entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt, dass, wenn der Tod des Geschädigten feststeht, die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der dem Schädiger zuzurechnenden Verletzung und dem eingetretenen Tod nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beurteilen ist (vgl. BGH vom 22.09.1992, VersR 1993, Seite 55 f., sowie BGH vom 27.02.1973, VersR 1973, Seite 619 f.).
  • BGH, 27.02.1973 - VI ZR 27/72

    Beweiswürdigung bei Tod eines Unfallopfers aufgrund einer Lungenembolie

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.2004 - 1 U 67/04
    1.) Auch wenn der Tod der Ehefrau des Klägers für die Begründung des eigenen Anspruchs des Klägers aus § 844 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1968 BGB haftungsauslösend ist, entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt, dass, wenn der Tod des Geschädigten feststeht, die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der dem Schädiger zuzurechnenden Verletzung und dem eingetretenen Tod nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beurteilen ist (vgl. BGH vom 22.09.1992, VersR 1993, Seite 55 f., sowie BGH vom 27.02.1973, VersR 1973, Seite 619 f.).
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