Rechtsprechung
OLG Hamburg, 29.07.2016 - 8 U 5/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 242 BGB, § 550 BGB, § 566 BGB
Langfristiger Mietvertrag: Normzweck des Schriftformerfordernisses; Erbengemeinschaft als Vermieter; Nachforschungspflicht des Grundstückserwerbers hinsichtlich der Bezeichnung der Vermieterseite; Amtsermittlung des Prozessgerichts - IWW
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertragsparteien im Mietvertrag nicht eindeutig: Schriftform missachtet!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 11.12.2015 - 316 O 212/15
- OLG Hamburg, 29.07.2016 - 8 U 5/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06
Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder …
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2016 - 8 U 5/16
Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung will das Schriftformgebot des § 550 BGB in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann (BGH NJW 2008, 2178 Rn. 13 m. w. N.).Zur Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB gehört auch, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist (BGH NJW 2008, 2178, 2179).
Von der Schriftform ausgenommen sind nur solche vertraglichen Abreden, die für den Inhalt des Vertrags, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur nebensächlicher Bedeutung sind (BGH NJW 2008, 2178, 2179).
Insoweit darf aber auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, die ebenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegen müssen (BGH NJW 2008, 2178, 2179 m. w. N.).
- BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00
Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2016 - 8 U 5/16
Insbesondere muss bei einer Personenmehrheit klar sein, aus welchen Personen diese besteht (BGH NJW 2002, 3389).Bei einer Personenmehrheit als Vertragspartei, insbesondere einer als Erbengemeinschaft bezeichneten Personenmehrheit, müssen die zu ihr gehörenden einzelnen Miterben aus der Vertragsurkunde bestimmbar sein (BGH NJW 2002, 3389).
Die Bezeichnung "Erbengemeinschaft ... " lässt schon nicht erkennen, ob der Erblasser und / oder die Erben ... oder ... heißen (s. BGH NJW 2002, 3389).
- BGH, 24.07.2013 - XII ZR 104/12
Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis im Hinblick auf den Beginn des …
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2016 - 8 U 5/16
Die Klägerin hat auch nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (NJW 2013, 3361 ff.) keine Pflicht zur Nachfrage und Nachforschung nach der präzisen Bezeichnung der Vermieterseite getroffen.Nach der (zur Bestimmbarkeit des Zeitpunkts des Vertragsbeginns ergangenen) Rechtsprechung kommt eine Pflicht zur Nachforschung bei einer abstrakten Beschreibung nur dann in Betracht, wenn der in Rede stehende Sachverhalt so genau bestimmt wird, dass bei seiner Verwirklichung kein Zweifel verbleibt (BGH NJW 2013, 3361, 3362).
- BGH, 02.06.2010 - XII ZR 110/08
Grundsätze der Vertragsauslegung: Interessengerechte Auslegung eines …
Auszug aus OLG Hamburg, 29.07.2016 - 8 U 5/16
Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, müssen die Parteien die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (BGH NJW-RR 2010, 1309, 1310).