Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34458
OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12 (https://dejure.org/2014,34458)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2014 - 3 U 8/12 (https://dejure.org/2014,34458)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - 3 U 8/12 (https://dejure.org/2014,34458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,34458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Konzertveranstaltungen, Staatlich geförderte Konzerttätigkeit

    § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 10 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 UWG
    Wettbewerbsbehinderung: Entgeltliche Konzertveranstaltungen einer juristischen Person des Privatrechts im staatlichen Auftrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit staatlicher Konzertveranstaltungen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Veranstaltung von Konzerten im staatlichen Auftrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veranstaltung von Konzerten im staatlichen Auftrag

  • Jurion (Kurzinformation)

    Im staatlichen Auftrag erfolgendes Konzertangebot in Hamburg ist nicht wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine unzulässige Beeinträchtigung privater Konzertveranstalter

  • rechtsanwalt-harzewski.de (Kurzinformation)

    Zur Beeinträchtigung privater Veranstalter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 293
  • GRUR-RR 2015, 120
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12
    Dieses sogenannte Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 188, 326 Rn. 19 - Flughafen Frankfurt-Hahn; BGH GRUR-RR 2012, 157 Rn. 22).

    Zwar sei es allein Aufgabe der Kommission, gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 AEUV festzustellen; im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliege es aber den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen habe (BGHZ 188, 326 Rn. 25 - Flughafen Frankfurt-Hahn BGH GRUR-RR 2012, 157 Rn. 30).

    Die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV schützt die Interessen derjenigen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - allein wegen der Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe verursacht wurde (EuGH EuZW 2006, 65 Rn. 46 - Transalpine Ölleitung; BGHZ 188, 326 Rn. 19 - Flughafen Frankfurt-Hahn).

    So geht der gegen den Beihilfegeber gerichtete Anspruch ggf. darauf, die geleistete Beihilfe sowie ersparte Zinsen zurückzufordern und eine Beihilfeleistung zukünftig zu unterlassen (vgl. BGHZ 188, 326 Rn. 22, 76 - Flughafen Frankfurt-Hahn).

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 209/09

    Stufenklage einer Fluggesellschaft gegen einen Flughafenbetreiber wegen des

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12
    Dieses sogenannte Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 188, 326 Rn. 19 - Flughafen Frankfurt-Hahn; BGH GRUR-RR 2012, 157 Rn. 22).

    Zwar sei es allein Aufgabe der Kommission, gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 AEUV festzustellen; im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliege es aber den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen habe (BGHZ 188, 326 Rn. 25 - Flughafen Frankfurt-Hahn BGH GRUR-RR 2012, 157 Rn. 30).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beihilfe als genehmigt gilt, wenn die Kommission nach vollständiger Anmeldung zwei Monate nicht reagiert und der Mitgliedstaat ihr dann die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme anzeigt (EuGH EuZW 1996, 564 Rn. 38 - SFEI; BGH GRUR-RR 2012, 157 Rn. 33).

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84

    Privatwirtschaftliche Betätigung politischer Gemeinden im Bereich des

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12
    Der BGH hat allerdings ausgesprochen, dass eine Preisunterbietung nicht schon deshalb unlauter ist, weil die öffentliche Hand im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf öffentliche Mittel zurückgreifen kann (BGH GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; BGH WRP 1998, 857, 859 - 1.000,- DM Umweltbonus).

    Der öffentlichen Hand, welcher die Teilnahme am Wettbewerb nicht untersagt sei, könne grundsätzlich nicht verwehrt werden, auf die ihr zur Verfügung stehenden (auch) finanziellen Mittel im erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen; Unlauter werde die Verwendung öffentlicher Mittel im Wettbewerb daher regelmäßig erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die den Einsatz dieser Mittel als rechts- oder zweckwidrig und damit als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen ließen (BGH GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12
    Hat die öffentliche Hand an dem wirtschaftlichen Erfolg des von ihr geförderten Unternehmens ein Interesse, weil sie davon - mag die Gewinnerzielungsabsicht auch fehlen (GRUR 1982, 425, 430 - Brillen-Selbstabgabestellen) - auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen profitiert, so liegt eine geschäftliche Handlung vor (BGH GRUR 1990, 463, 464 - Firmenrufnummer BGH GRUR 2002, 550, 554 - Elternbriefe; Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 13.22).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12
    Nicht hingegen hat das Landgericht fehlerhaft das Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG versäumt (mit der Folge, dass auch in der Berufungsinstanz die Rechtswegfrage zu prüfen und ggf. vorab zu entscheiden wäre, BGHZ 132, 245; Zöller/Lückemann, § 17a GVG Rn. 18).
  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 40/08

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Entscheidung über die Zulässigkeit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12
    (vgl. BGH NJW 2008, 3572).
  • BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97

    Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12
    Im Kartellrecht gilt der sogenannte funktionale Unternehmensbegriff, der solche selbständige Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr erfasst, die auf den Austausch von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist und sich nicht auf die Deckung des privaten Lebensbedarfs beschränkt (BGH GRUR 1999, 771 - Lottospielgemeinschaft; Krauß, in: Langen/Bunte, § 1 Rn. 32).
  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80

    Brillen-Selbstabgabestellen I

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12
    Hat die öffentliche Hand an dem wirtschaftlichen Erfolg des von ihr geförderten Unternehmens ein Interesse, weil sie davon - mag die Gewinnerzielungsabsicht auch fehlen (GRUR 1982, 425, 430 - Brillen-Selbstabgabestellen) - auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen profitiert, so liegt eine geschäftliche Handlung vor (BGH GRUR 1990, 463, 464 - Firmenrufnummer BGH GRUR 2002, 550, 554 - Elternbriefe; Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 13.22).
  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 27/88

    "Firmenrufnummer"; Förderung fremden Wettbewerbs durch Auskünfte einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12
    Hat die öffentliche Hand an dem wirtschaftlichen Erfolg des von ihr geförderten Unternehmens ein Interesse, weil sie davon - mag die Gewinnerzielungsabsicht auch fehlen (GRUR 1982, 425, 430 - Brillen-Selbstabgabestellen) - auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen profitiert, so liegt eine geschäftliche Handlung vor (BGH GRUR 1990, 463, 464 - Firmenrufnummer BGH GRUR 2002, 550, 554 - Elternbriefe; Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 13.22).
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12
    Behinderung im Sinne dieser Vorschrift ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers (BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 10.5).
  • BGH, 06.04.2006 - I ZR 125/03

    Werbung für Klingeltöne

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BGH, 26.03.1998 - I ZR 222/95

    -- DM Umwelt-Bonus - übertriebenes Anlocken, 1.000

  • LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16

    Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

    Es kommt nicht darauf an, ob der DWD mit dem Ziel handelt, den Absatz der V zu fördern; auch aus dem von der Beklagten insoweit zum Beleg herangezogenen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (3 U 8/12, BeckRS 2014, 22046) ergibt sich dies nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht