Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.07.2015 - 11 U 180/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22209
OLG Hamm, 08.07.2015 - 11 U 180/14 (https://dejure.org/2015,22209)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2015 - 11 U 180/14 (https://dejure.org/2015,22209)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 11 U 180/14 (https://dejure.org/2015,22209)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,22209) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit der an einer Beurkundung Beteiligten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 1
    Umfang der Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit der an einer Beurkundung Beteiligten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss der Notar die Geschäftsfähigkeit des Verkäufers prüfen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 19.02.2008 - Not 16/07

    Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2015 - 11 U 180/14
    Insoweit hat das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 19.02.2008 (Az: Not 16/07) die Ansicht vertreten, dass der Notar die erforderlichen Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit nicht in erster Linie bei der Begrüßung oder einem einleitenden Gespräch, sondern im Rahmen des eigentlichen Beurkundungsvorganges zu treffen habe, weil er beim Vorlesen und Erörtern im Rahmen seiner Belehrung nach § 17 BeurkG die Verständnisfähigkeit des Erblassers am besten einschätzen könne.

    a) Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat der Notar bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften zu prüfen, ob die Beteiligten die für die Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzen, wobei dahinstehen kann, ob sich diese Prüfungspflicht aus § 11 BeurkG ergibt (so offenbar OLG Celle, Beschluss in Not 16/07 vom 19.02.2008 = MittBayNot 2008, 492) oder sich aus der Verpflichtung des Notars aus § 17 BeurkG zur Schaffung rechtswirksamer Vertragsurkunden herleitet und § 11 BeurkG nur die Ablehnungsverpflichtung und Zeugnispflichten des Notars regelt (so Winkler in Anm. zu OLG Celle, a.a.O, MittBayNot 2008, 495 ff.).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Celle vom 19.02.2008, Not 16/07, welche im MittBayNot 2008, 492 mit dem Entscheidungsdatum 9.11.2007 veröffentlich ist.

  • BayObLG, 02.07.1992 - 3Z BR 58/92

    Einsichtrecht in notariellen Aktenvermerk über Geschäftsfähigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2015 - 11 U 180/14
    Vielmehr begründet § 11 Abs. 1 BeurkG für den Notar eine tatsächliche Vermutung, dass ein volljähriger Beteiligter auch voll geschäftsfähig ist (BayObLG, DNotZ 1993, 471 ff. - Rz. 7 zitiert nach Juris; Winkler, MittBayNot 2008, 495; Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz, 3. Auflage 1995, § 11 Rn. 12; Limmer in: Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 3. Auflage 2011, § 11 BeurkG Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines

    Den Umfang der Nachforschungen bestimmt der Notar nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei er immer einzelfallbezogen und mit der gebotenen Sensibilität vorzugehen hat (OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2015, 11 U 180/14, Rn. 21, 22, 25 und 26 in Juris; BeckOK BGB/Litzenburger, Stand: 01.02.2017, § 11 BeurkG Rn. 2 mit weiteren Nachweisen aus Rspr. und Lit.); regelmäßig genügt es, wenn er sich in einer Unterredung mit dem Beteiligten, auch im Rahmen der Beurkundung, von dessen Geschäftsfähigkeit überzeugt (Winkler, a.a.O., § 28 Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht