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OLG Hamm, 10.04.2008 - 1 Ws 223/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Schriftform einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung durch Bezugnahme auf Akten durch den Richter; Heilungsmöglichkeit eines Schriftstücks durch Erstellung ...
- Judicialis
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2008 - 1 Ws 223/08
Zwar ist zur Wahrung der Schriftform die handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftstückes nicht unbedingt erforderlich (…vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Einleitung Rdnr. 128); auch schreibt das Gesetz die grundsätzliche Unterzeichnung von Beschlüssen nicht vor (vgl. BGH NStZ 1985, 492; BayObLG …4 St 34/89|OLG Köln; 20.12.1988; 2 Ws 642/88|OLG Hamm; 29.03.1990; 3 Ws 167/90">StV 1990, 395;… Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 33 StPO Rdnr. 6).
- OLG Karlsruhe, 28.05.2003 - 1 Ss 49/03
Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2008 - 1 Ws 223/08
4 St 34/89|OLG Köln; 20.12.1988; 2 Ws 642/88|OLG Hamm; 29.03.1990; 3 Ws 167/90">StV 1990, 395; Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 33 StPO Rdnr. 6). - OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 2 Ws 358/99
Eröffnungsbeschluß; Wirksamkeit; Gericht; Eröffnung; Hauptverfahren; …
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2008 - 1 Ws 223/08
4 St 34/89|OLG Köln; 20.12.1988; 2 Ws 642/88|OLG Hamm; 29.03.1990; 3 Ws 167/90">StV 1990, 395; Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 33 StPO Rdnr. 6). - KG, 30.03.2000 - 5 Ws 146/00
Anspruch eines Strafgefangenen auf Zulassung eines Langzeitbesuchs; Ermessen der …
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2008 - 1 Ws 223/08
Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung wird nicht dadurch genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm handschriftlich gefertigtes unvollständiges Schriftstück etwa Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt oder anstelle einer erforderlichen Begründung einen Hinweis auf eine mit einem Datum und einer Zahlenkombination versehene "Datei" einfügt, denn die Unterschrift unter ein solches "Blankett" - um nichts anderes handelt es sich dabei der Sache nach, wenn es der Richter so aus der Hand gibt - deckt nicht die spätere Einfügung von in Bezug genommenen Textstellen oder Dateien durch Geschäftsstellenbeamte bzw. Kanzleibedienstete (vgl. zum Bewährungswiderruf OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 Ws 191/04 - und zum Haftbefehl OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2000 - 5 Ws 146/00 -).