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   OLG Hamm, 22.11.2011 - I-27 U 114/11   

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https://dejure.org/2011,6451
OLG Hamm, 22.11.2011 - I-27 U 114/11 (https://dejure.org/2011,6451)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2011 - I-27 U 114/11 (https://dejure.org/2011,6451)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. November 2011 - I-27 U 114/11 (https://dejure.org/2011,6451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Konkludente Genehmigung von Lastschriften

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 143 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO
    Konkludente Genehmigung von Lastschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Genehmigung der Abbuchung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 82
    Wirksamkeit der Genehmigung von Abbuchungen durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 189
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 27 U 114/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Auffassung in der Literatur hängt die Wirksamkeit einer Lastschriftbuchung von der Genehmigung des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters ab (Genehmigungstheorie, vgl. BGH ZIP 2011, 482; BGHZ 186, 269; Kreft-Kayser, Insolvenzordnung, 6. Auflage 2011, § 82 Rn. 34 ff.; Uhlenbruck-Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 82 Rn. 33; MünchKommInsO-Ott/Vuia, 2. Auflage 2007, § 82 Rn. 23 a; Fischer WM 2009, 629).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 186, 269; BGH ZIP 2011, 1252; BGH ZInsO 2011, 1980), welcher der Senat folgt, kommt eine konkludente Genehmigung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat.

    Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (BGH ZIP 2011, 1252; BGHZ 186, 269 Rn. 48).

    Eine Prüfung und dann ggf. ein Widerspruch erst nach vier Wochen sind nicht "zeitnah" (BGHZ 186, 269 Rn. 48).

  • BGH, 03.05.2011 - XI ZR 152/09

    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 27 U 114/11
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 186, 269; BGH ZIP 2011, 1252; BGH ZInsO 2011, 1980), welcher der Senat folgt, kommt eine konkludente Genehmigung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat.

    Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (BGH ZIP 2011, 1252; BGHZ 186, 269 Rn. 48).

  • BGH, 30.09.2010 - IX ZR 178/09

    Insolvenzanfechtung: Mittels Lastschrift bewirkte Zahlung des Schuldners;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 27 U 114/11
    Die Genehmigungserklärung ist gegenüber der Bank abzugeben (BGH ZIP 2010, 2105).
  • BGH, 25.01.2011 - XI ZR 171/09

    Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift; nachträgliche

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 27 U 114/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Auffassung in der Literatur hängt die Wirksamkeit einer Lastschriftbuchung von der Genehmigung des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters ab (Genehmigungstheorie, vgl. BGH ZIP 2011, 482; BGHZ 186, 269; Kreft-Kayser, Insolvenzordnung, 6. Auflage 2011, § 82 Rn. 34 ff.; Uhlenbruck-Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 82 Rn. 33; MünchKommInsO-Ott/Vuia, 2. Auflage 2007, § 82 Rn. 23 a; Fischer WM 2009, 629).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 215/10

    Konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen: Auffüllung des im Guthaben zu

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 27 U 114/11
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 186, 269; BGH ZIP 2011, 1252; BGH ZInsO 2011, 1980), welcher der Senat folgt, kommt eine konkludente Genehmigung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat.
  • OLG München, 20.12.2010 - 19 U 2126/09

    Unternehmensinsolvenzverfahren: Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zur

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 27 U 114/11
    Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass bereits nach drei Bankarbeitstagen eine konkludente Genehmigung in Betracht komme (OLG München ZIP 2011, 43), begegnet dies freilich Bedenken.
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