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   OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17   

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https://dejure.org/2018,16679
OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17 (https://dejure.org/2018,16679)
OLG Jena, Entscheidung vom 01.06.2018 - 4 W 562/17 (https://dejure.org/2018,16679)
OLG Jena, Entscheidung vom 01. Juni 2018 - 4 W 562/17 (https://dejure.org/2018,16679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Zeugnisverweigerungsrecht - Zwischenstreitverfahren über Bestehen

  • Justiz Thüringen

    § 386 Abs 1 ZPO, § 386 Abs 3 ZPO, § 387 ZPO
    Zwischenstreitverfahren über Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 955
  • MDR 2018, 1078
  • MDR 2018, 1300
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 16.01.1908 - VI 254/07

    Verfahren bei Zeugnisverweigerung

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17
    Der Beschwerdeführer war von dem Landgericht lediglich als Zeuge geladen worden, als solcher musste er nach seiner schriftlichen Weigerung vom 14.11.2017 bzw. vom 15.11.2017 zum Termin vom 16.11.2017 gemäß § 386 Abs. 3 ZPO nicht erscheinen (vgl. RGZ 67, 343, Berger, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2015, § 387 ZPO Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 - I-17 W 7/10 -, Rn. 8, juris).

    Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht entgegen, dass in §§ 387, 388 ZPO - anders als in § 389 Abs. 2 ZPO für den Fall der Zeugnisverweigerung vor einem beauftragten Richter (vgl. hierzu: RGZ 67, 343) - eine gesonderte Ladung des Zeugen als Partei nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

    Dies führt im Ergebnis zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Gera vom 16.11.2017 (vgl. RGZ 67, 343 zu § 389 Abs. 2 ZPO).

  • RG, 26.01.1892 - I 4/92

    Zeugengebühr

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17
    Denn schon das Reichsgericht ist seinerzeit davon ausgegangen, dass der Zeuge in dem Zwischenstreit als Partei anzusehen sei (vgl. RGZ 43, 409; 28, 437).

    Dabei hat es ausgeführt, dass ein Zeuge, der zu einer mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit erscheine, nicht seinen Zeugenpflichten nachkomme, sondern seine ihm als Prozesspartei zustehende Rechte ausübe (vgl. RGZ 28, 437).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 17 W 7/10

    Pflicht des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen zum Erscheinen in der

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17
    Der Beschwerdeführer war von dem Landgericht lediglich als Zeuge geladen worden, als solcher musste er nach seiner schriftlichen Weigerung vom 14.11.2017 bzw. vom 15.11.2017 zum Termin vom 16.11.2017 gemäß § 386 Abs. 3 ZPO nicht erscheinen (vgl. RGZ 67, 343, Berger, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2015, § 387 ZPO Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 - I-17 W 7/10 -, Rn. 8, juris).
  • BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96

    Entscheidung über Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen durch Zwischenurteil -

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17
    Der Bundesfinanzhof hat eine Ladung des Zeugen als Partei im Fall von § 388 ZPO für nicht erforderlich gehalten und dies im Wesentlichen mit dem Amtsermittlungsgrundsatz begründet (BFH, vgl. Beschluss vom 17.03.1997 - VIII B 41/96 -, Rn. 22, juris).
  • RG, 09.02.1899 - VI 23/99

    Hat der gemäß § 354 C.P.O. zur Verhandlung über seine Zeugnisweigerung geladene

    Auszug aus OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17
    Denn schon das Reichsgericht ist seinerzeit davon ausgegangen, dass der Zeuge in dem Zwischenstreit als Partei anzusehen sei (vgl. RGZ 43, 409; 28, 437).
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