Rechtsprechung
   OLG Jena, 23.07.2002 - 6 W 329/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5733
OLG Jena, 23.07.2002 - 6 W 329/02 (https://dejure.org/2002,5733)
OLG Jena, Entscheidung vom 23.07.2002 - 6 W 329/02 (https://dejure.org/2002,5733)
OLG Jena, Entscheidung vom 23. Juli 2002 - 6 W 329/02 (https://dejure.org/2002,5733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    GBO § 125; GBO § 29, GBO § 13 SachenRBerG § 5 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 2c
    Anlegung eines Gebäudegrundbuchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlegung eines Gebäudegrundbuchs; Eintragungsfähigkeit nur eines Besitzrechtsvermerks; Löschung von Amts wegen; Hängengebliebene Entstehung von Gebäudeeigentum; Rechtsschutzbedürfnis trotz gebuchten Vermittlungsvermerks; Nachweis eines Funktionszusammenhangs zwischen ...

  • Judicialis

    GBO § 125; ; GBO § 29; ; GBO § 13; ; SachenRBerG § 5 Abs. 2; ; EGBGB Art. 233 § 2c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anlegung eines Gebäudegrundbuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 50 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 13, 29, 125 GBO; § 5 Abs. 2 SachenRBerG; Art. 233 § 2c EGBGB
    Gebäudeeigentum - Gebäudegrundbuchblatt - Besitzrecht des Nutzers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 152
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 07.02.2002 - 8 Wx 41/01

    Zur Sicherung des Besitzrechts gemäß Artikel 233 § 2 c Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch

    Auszug aus OLG Jena, 23.07.2002 - 6 W 329/02
    Ob dazu die Vorlage unbeglaubigter Kopien genügt, erscheint zweifelhaft (vgl. Brandenburg. OLG OLGR 2002, 263, 264 - es lagen die Originale vor), braucht hier aber nicht entschieden zu werden.

    Das Grundbuchamt, welches insoweit eine eigenständige Feststellungskompetenz hat und die Beteiligten nicht auf den Weg eines einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Zivilgericht (§§ 935, 938 ZPO) verweisen kann (Brandenb. OLG OLGR 2002, 263, 264) muss insoweit von eher niedrigen Nachweisanforderungen ausgehen, weil ansonsten die Aufgabe des Besitzrechtsvermerks, den Ansprüchen auf Sachenrechtsbereinigung nicht durch Zweckerwerb des Grundstücks den Boden zu entziehen, gefährdet wäre.

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