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   OLG Köln, 26.08.2019 - 2 Wx 248/19   

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https://dejure.org/2019,35184
OLG Köln, 26.08.2019 - 2 Wx 248/19 (https://dejure.org/2019,35184)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.08.2019 - 2 Wx 248/19 (https://dejure.org/2019,35184)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. August 2019 - 2 Wx 248/19 (https://dejure.org/2019,35184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 176 ; FamFG § 105
    Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

  • rechtsportal.de

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)
    Öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2019, 238
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 15 W 122/13

    Zulässigkeit der Beschwerde des ausschlagenden Erben gegen die Anordnung der

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2019 - 2 Wx 248/19
    Mit Vollmachtserteilung erhält der Bevollmächtigte keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, die Vertretungsmacht ist nichts weiter als die Legitimation, für einen anderen durch Handeln in dessen Namen für ihn gültige rechtsgeschäftliche Regelungen zu treffen (OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2010, 16 Wx 96/10 - juris- ; OLG Hamm FGPrax 2014, 121; KG FGPrax 2015, 95).
  • KG, 09.12.2014 - 1 W 480/14

    Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde: Beschwerdebefugnis des

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2019 - 2 Wx 248/19
    Mit Vollmachtserteilung erhält der Bevollmächtigte keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, die Vertretungsmacht ist nichts weiter als die Legitimation, für einen anderen durch Handeln in dessen Namen für ihn gültige rechtsgeschäftliche Regelungen zu treffen (OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2010, 16 Wx 96/10 - juris- ; OLG Hamm FGPrax 2014, 121; KG FGPrax 2015, 95).
  • AG Bonn, 03.05.2019 - 33 II 9/19
    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2019 - 2 Wx 248/19
    Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 29.05.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.05.2019 - 33 II 9/19 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 06.12.2010 - 16 Wx 96/10

    Zulässigkeit der Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten gegen die Bewilligung

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.2019 - 2 Wx 248/19
    Mit Vollmachtserteilung erhält der Bevollmächtigte keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, die Vertretungsmacht ist nichts weiter als die Legitimation, für einen anderen durch Handeln in dessen Namen für ihn gültige rechtsgeschäftliche Regelungen zu treffen (OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2010, 16 Wx 96/10 - juris- ; OLG Hamm FGPrax 2014, 121; KG FGPrax 2015, 95).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22

    Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

    Bei § 176 BGB handelt es sich mithin um reines Verfahrensrecht, wobei das Gericht darüber befindet, ob die vom Vollmachtgeber abgegebene Kraftloserklärung, bei der es sich um ein privates Gestaltungsgeschäft handelt, durch öffentliche Zustellung bekanntzumachen ist (vgl. dazu OLG Köln FGPrax 2019, 238; OLG München ZEV 2018, 730, je zitiert nach juris; Staudinger/Schilken, BGB, Neub.

    Mit Erteilung der Vollmacht erhält der Bevollmächtigte (hier: die Beschwerdeführerin) nämlich keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, so dass es durch die insoweit getroffene Entscheidung an der Beeinträchtigung eigener Rechte des Bevollmächtigten fehlt (vgl. dazu lediglich beispielhaft etwa KG FGPrax 2015, 95; OLG Köln NotBZ 2011, 298; FGPrax 2019, 238, je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schubert, a.a.O., § 176 Rz. 6; BeckOGK/Deckenbrock, a.a.O., § 176 Rz. 16, dort mit vielfältigen weiteren Nachweisen; vgl. zur fehlenden Beschwerdeberechtigung des (Vorsorge-) Bevollmächtigten nach § 59 FamFG in anderen Sachzusammenhängen: BGH BtPrax 2020, 59; BtPrax 2019, 247; Senat Beschluss vom 11.06.2015, 20 W 155/15, Tz. 42 bei juris).

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