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   OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14   

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https://dejure.org/2014,58595
OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14 (https://dejure.org/2014,58595)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 U 13/14 (https://dejure.org/2014,58595)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. August 2014 - 6 U 13/14 (https://dejure.org/2014,58595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11
    Wettbewerbswidrigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus gekündigten Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14
    Dies ist für die Tätigkeit speziell der Beklagten vom Bundesgerichtshof geklärt (BGH VersR 2014, 183, juris-Tz. 13) und wird mit der Berufung auch nicht mehr in Frage gestellt.

    (1) Dass die Kauf- und Abtretungsvereinbarung, wie sie die Beklagte im Jahr 2011 verwendet hat - "Geld zurück! - Auftrag" AV 4 2011 mit AGB 2011 - eine Inkassodienstleistung i.S.d § 2 Abs. 2 RGD darstellt, hat der Bundesgerichtshof inzwischen im Nachgang zu der vom Landgericht Köln im angefochtenen Urteil umfassend zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg bestätigt (BGH VersR 2014, 183, Urteil v. 11.12.2013, IV ZR 46/13).

    Dass bei der streitgegenständlichen Vertragsgestaltung aus dem Jahr 2011 - d.h. der als Anlage K2/K5 eingeblendeten konkreten Verletzungsform - das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer nicht vollständig auf die Beklagte übergegangen ist, hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 11.12.2013 umfassend dargelegt (BGH VersR 2014, 183, juris-Tz. 21 ff.; BGH IV ZR 136/13, bei juris, juris-Tz. 19 ff.).

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 136/13

    Abgrenzung zwischen Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14
    Am 11.12.2013 sind zwei weitere, im Wesentlichen gleichlautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen (BGH IV ZR 136/13, bei juris; BGH IV ZR 131/13), wobei diese nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die Vertragsgeneration 2010 mit den AGB Stand 11/2009 betreffen.

    Dass bei der streitgegenständlichen Vertragsgestaltung aus dem Jahr 2011 - d.h. der als Anlage K2/K5 eingeblendeten konkreten Verletzungsform - das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer nicht vollständig auf die Beklagte übergegangen ist, hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 11.12.2013 umfassend dargelegt (BGH VersR 2014, 183, juris-Tz. 21 ff.; BGH IV ZR 136/13, bei juris, juris-Tz. 19 ff.).

  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 156/13

    Rechtsschutzversicherung: Kostendeckungsschutz für die Geltendmachung

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14
    Soweit sich die Beklagte im Schriftsatz vom 31.07.2014 auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 124/13, IV ZR 156/13 und IV ZR 58/13) zur Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer beruft, bestätigen diese nicht ihre Ansicht, dass der Prozessbetreuungsvertrag mit dem RDG zu vereinbaren sei.
  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 58/13

    Rechtsschutzversicherung: Unwirksamkeit einer zum Nachteil des

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14
    Soweit sich die Beklagte im Schriftsatz vom 31.07.2014 auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 124/13, IV ZR 156/13 und IV ZR 58/13) zur Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer beruft, bestätigen diese nicht ihre Ansicht, dass der Prozessbetreuungsvertrag mit dem RDG zu vereinbaren sei.
  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 124/13

    Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für die Geltendmachung

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14
    Soweit sich die Beklagte im Schriftsatz vom 31.07.2014 auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 124/13, IV ZR 156/13 und IV ZR 58/13) zur Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer beruft, bestätigen diese nicht ihre Ansicht, dass der Prozessbetreuungsvertrag mit dem RDG zu vereinbaren sei.
  • BGH, 03.07.2008 - III ZR 260/07

    Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe im Beratungsvertrag einer

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14
    Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters nach dem neuen Recht fort ...Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbehalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 22).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 166/06

    Finanz-Sanierung

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich der Dienstleister der Hilfe von Rechtsanwälten bedient (s. BGH, GRUR 2009, 1077 - Finanz-Sanierung, Tz. 23 f., m.w.N.).
  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 131/13

    Notwendigkeit einer behördlichen Erlaubnis für das Betreiben einer

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14
    Am 11.12.2013 sind zwei weitere, im Wesentlichen gleichlautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen (BGH IV ZR 136/13, bei juris; BGH IV ZR 131/13), wobei diese nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die Vertragsgeneration 2010 mit den AGB Stand 11/2009 betreffen.
  • BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03

    Abgrenzung von erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung und erlaubnispflichtiger

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2014 - 6 U 13/14
    Dass der Erlaubnisvorbehalt in §§ 3, 2 RDG für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich verfassungsgemäß ist, ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (BVerfG, NJW 2007, 2389, juris-Tz. 8, m.w.N., noch zu Art. 1 RBerG).
  • LG Köln, 02.06.2016 - 22 O 435/14

    Selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen;

    Dass das Unternehmen des Klägers in der Schweiz ansässig ist, steht der Anwendbarkeit des RDG nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2014 - 6 U 13/14 RZ 19, zitiert nach juris).

    Dabei ist nicht auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten, diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012 - IX ZR 324/11 - OLG Köln, Urteil vom 29.08.2014 - 6 U 13/14 -).

    Soll der Kaufpreis nur aufschiebend bedingt nach Durchsetzung der verkauften Forderung gezahlt werden, spricht dies gegen einen vollständigen Übergang des Bonitätsrisikos auf den Käufer (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2014 - 6 U 13/14 -).

  • OLG Köln, 21.12.2016 - 7 U 121/16

    Inkasso aus der Schweiz

    Dies ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (BGH NJW 2014, 847 = VersR 2014, 183 Rn. 13/14; OLG Köln Urt. v. 29.8.2014 - 6 U 13/14).
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