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   OLG Karlsruhe, 23.09.1997 - 2 Ss 123/97   

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https://dejure.org/1997,4548
OLG Karlsruhe, 23.09.1997 - 2 Ss 123/97 (https://dejure.org/1997,4548)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.1997 - 2 Ss 123/97 (https://dejure.org/1997,4548)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. September 1997 - 2 Ss 123/97 (https://dejure.org/1997,4548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare ausländerrechtliche Auflage; Voraussetzungen der Annahme einer Erwerbstätigkeit ; Verbot der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit; Prostitutionsausübung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 61
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.04.2004 - 4 StR 67/04

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO (mögliche Prüfung

    Nur wenn sie als sogenannte Positivstaatler kein Visum gehabt hätten, würde sich ihr illegaler Aufenthalt aus der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - etwa durch Prostitution (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 22. März 2000 - 2 BvR 426/00; BGH NJW 1990, 2207; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 61 f.) - direkt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 12 DVAuslG ergeben (vgl. BayObLG NJW 2002, 1282 f.).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 2 BvR 426/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen

    Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Betätigung als Prostituierte dem als Auflage mit der Aufenthaltsgenehmigung verbundenen strafbewehrten Verbot zuwider gehandelt, eine "Erwerbstätigkeit" auszuüben (vgl. aus der neueren Rechtsprechung - jeweils unter Rückgriff auf die in § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 enthaltene Legaldefinition - insbesondere OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, S. 61-63 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner BGH, NJW 1990, S. 2207 f. und BGHSt 36, 124 ff.), überschreitet ersichtlich nicht die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 1 StGB) zu wahrende Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ).
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