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   OLG Koblenz, 16.03.2006 - 5 U 1708/05   

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https://dejure.org/2006,5979
OLG Koblenz, 16.03.2006 - 5 U 1708/05 (https://dejure.org/2006,5979)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2006 - 5 U 1708/05 (https://dejure.org/2006,5979)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. März 2006 - 5 U 1708/05 (https://dejure.org/2006,5979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht durch einen Reitlehrer; Sorgfaltsanforderungen beim Reitunterricht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 280; BGB § 833; ZPO § 286
    Darlegungs- und Beweislast bei Reitunfall während des Reitunterrichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 833 § 280 § 276; ZPO § 286
    Sorgfaltspflichten eines Veranstalters von Reitunterricht; Darlegungs- und Beweislast bei einem Reitunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 92
  • VersR 2007, 407
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.2006 - 5 U 1708/05
    Die Erwägung des Einzelrichters, die Klägerin habe nichts für ein Verschulden des Beklagten vorgetragen, verkennt die Voraussetzungen der gesetzlichen Haftungsnorm ( § 833 BGB ), die auch dem Reiter eines Pferdes zugute kommt (vgl. BGH VersR 1992, 1145, 1146).
  • BGH, 12.07.1966 - VI ZR 11/65

    Tierhalterhaftung wegen Schadensverursachung durch ein der tierischen Natur

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.2006 - 5 U 1708/05
    Der Hinweis der Berufungserwiderung auf die in VersR 1966, 1073 abgedruckte Entscheidung des BGH ist nicht stichhaltig.
  • OLG Koblenz, 06.06.1990 - 5 U 401/89

    Pflichten des Reitlehrers bei fehlenden Ausbildungsstand einer Reitschülerin und

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.2006 - 5 U 1708/05
    Die Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der Übung, aus dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus konkreten Umständen des Unfalls, aus Warnzeichen in der konkreten Situation, aus einem unsachgemäßen Eingriff des Reitlehrers oder unterlassenen Maßnahmen, insbesondere aus der Erkennbarkeit/Vorhersehbarkeit der Gefahr in Bezug auf die Art der konkret ausgeführten Übung, der Konstitution des Reitschülers und des Pferdes, der Gewöhnung des Pferdes an die Übung und seinen Ausbildungsstand und aus dem Zusammenwirken von Reiter und Pferd ergeben (vgl. zu den Sorgfaltsanforderungen beim Reitunterricht Senatsurteil vom 6. Juni 1990 ? 5 U 401/89 - OLGZ 1991, 124 - 125 = NJW-RR 1991, 150 - 151).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1979 - 4 U 77/79

    Haftpflichtversicherer; Haftpflichtprozeß; Schadensmeldung

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.2006 - 5 U 1708/05
    Der Reitunterricht muss aber so organisiert und durchführt werden, dass die Reitschüler nicht in stärkerem Maß gefährdet werden, als dies bei jedem Reitunterricht naturgemäß der Fall ist (vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 80, 270 ).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.1975 - 4 U 188/74
    Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.2006 - 5 U 1708/05
    Wer Reitunterricht nimmt, verzichtet damit nicht auf vertragliche oder gesetzliche Ersatzansprüche, die sich aus der Tiergefahr ergeben (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1975, 1892 ).
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